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BGH Beschluß vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 323/01
BESCHLUSS
vom
12. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. September
2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 31. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Nebenklägerin Revision ein-
gelegt und diesen Antrag am 2. Mai 2001 mit der allgemeinen Sachrüge be-
gründet.
Damit hat die Nebenklägerin nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des
§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-
ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-
greift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es
bleibt nämlich offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wendet oder ob lediglich die Straf-
zumessung beanstandet werden soll. Die Revision ist daher als unzulässig zu
verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 400 Rdn. 6
m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Daß die Nebenklägerin durch Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilt
hat, ihre Revision richte sich auch gegen die Nichtverurteilung wegen sexuel-
len Mißbrauchs von Kindern, führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, da
diese Klarstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte.
Im übrigen ist ihre Revision - deren Zulässigkeit unterstellt - unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch
dessen Revision erfolglos ist.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf