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BGH Beschluß vom 12.09.2001 – 2 StR 323/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 323/01

BESCHLUSS

vom

12. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. September

2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 31. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Nebenklägerin Revision ein-

gelegt und diesen Antrag am 2. Mai 2001 mit der allgemeinen Sachrüge be-

gründet.

Damit hat die Nebenklägerin nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des

§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-

ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-

greift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es

bleibt nämlich offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wendet oder ob lediglich die Straf-

zumessung beanstandet werden soll. Die Revision ist daher als unzulässig zu

verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 400 Rdn. 6

m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Daß die Nebenklägerin durch Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilt

hat, ihre Revision richte sich auch gegen die Nichtverurteilung wegen sexuel-

len Mißbrauchs von Kindern, führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, da

diese Klarstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte.

Im übrigen ist ihre Revision - deren Zulässigkeit unterstellt - unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-

benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch

dessen Revision erfolglos ist.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf