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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 35/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/03

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung

in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von

5.000

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genstände eingezogen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der

allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des

Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an eine andere Strafkammer.

Die Revision ist unzulässig.

Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit dem

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-

ren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als Nebenkläger

berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in

§ 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere

Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger

in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß der Beschwer-

deführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1

Zulässigkeit 5 sowie die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2002 - 2 StR

256/02 - und vom 12. September 2001 - 2 StR 323/01). Eine entsprechende

Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge

auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags

nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden

könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Soweit

der Angeklagte freigesprochen wurde, betrifft dies nämlich nicht die Nebenklä-

gerin. Insoweit lag dem Angeklagten die sexuelle Nötigung einer anderen Frau

zur Last.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer