BGH Urteil vom 12.09.2001 – 3 StR 313/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
Becker,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-
ten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. März 2001
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten, die sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wenden; die
Staatsanwaltschaft rügt zudem, daß eine Entscheidung über die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.
Beide Rechtsmittel haben nur zu dem unterbliebenen Maßregelausspruch Er-
folg.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer
von einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21
StGB ausgegangen ist. Angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens bei
dem sich über zwei Tage erstreckenden Tatgeschehen durfte sie bei der gerin-
gen Aussagekraft der sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Berech-
nung des Blutalkoholwertes aufgrund der Trinkmengenangaben des Ange-
klagten ohne Rechtsfehler Schuldunfähigkeit ausschließen (vgl. BGHR StGB
§ 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei dieser Sachlage kann auch offen blei-
ben, ob die Strafkammer statt dessen von der am zweiten Tattag um 15.15 Uhr
entnommenen Blutprobe auf den Blutalkoholwert des Vorabends hätte zurück-
rechnen müssen, da auch eine solche Rückrechnung über einen sehr langen
Zeitraum zu wenig realistischen Werten führt und zudem eine Berücksichtigung
des vom Angeklagten am zweiten Tattag getrunkenen Alkohols erfordert hätte.
2. Die Strafzumessung weist weder zum Vorteil noch zum Nachteil des
Angeklagten durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat entgegen
der Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt, daß die eigentliche Bedrohung von ihm ausgegangen war und
auch er es war, der den Teleskopschlagstock verwendete (UA S. 21); eines
Eingehens auf sämtliche Details der Tatbegehung bedurfte es dabei nicht. Ob
es geboten gewesen wäre, als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt
den Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte die Forderung auf die Zahlung
einer weiteren Geldsumme von 10.000 DM erhoben hatte, kann dahinstehen,
da hierauf das Urteil ersichtlich nicht beruht. Es kann nach Sachlage ausge-
schlossen werden, daß die Strafkammer bei ausdrücklicher Berücksichtigung
dieses Aspekts einen minder schweren Fall verneint oder zu einer höheren
Strafe gelangt wäre.
3. Dagegen stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die
Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht
erörtert hat. Nach den Feststellungen nimmt der Angeklagte seit 1999 "exten-
siv" Alkohol zu sich, er trinkt "jeden 2. bis 3. Tag bis er nicht mehr kann" und
hatte mitunter einen "Filmriß" (UA S. 3). Deswegen hatte sich auch das Amts-
gericht Gemünden am Main am 23. August 1999 veranlaßt gesehen, neben
einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Ver-
kehr die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuord-
nen, die kurz nach dem hier verfahrensgegenständlichen Vorfall angetreten
werden sollte. Auch bei diesem stand der Angeklagte - an beiden Tattagen -
unter ganz erheblichem Alkoholeinfluß.
Bei dieser Sachlage drängte sich eine Erörterung der Anordnung der
Unterbringung auf. Sie durfte auch nicht allein deshalb unterbleiben, weil be-
reits das Amtsgericht Gemünden am Main eine entsprechende, zwar teilweise
vor der Hauptverhandlung vollstreckte, aber noch nicht erledigte Maßregel an-
geordnet hatte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist die An-
ordnung auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren
Verfahren angeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 m.w.Nachw.). Mit
Rechtskraft der späteren Anordnung ist die frühere rechtlich erledigt (§ 67 f.
StGB). Dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein ohne ausreichende Er-
folgsaussicht wäre, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen.
Dieser Rechtsfehler betrifft nur den Maßregelausspruch und wirkt sich
auf die Strafhöhe nicht aus, denn die Strafkammer hat den Umstand, daß der
Angeklagte ohnehin untergebracht werden wird, bei der Bemessung der Strafe
berücksichtigt.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Becker Sost-Scheible