Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.09.2001 – VIII ZR 109/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VerbrKrG § 13 Abs. 3

Verkündet am: 12. September 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucher-

kreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG

zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamt-

schuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine

Anwendung.

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin

einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwen-

dung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasing-

nehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.

BGH, Urteil vom 12. September 2001 - VIII ZR 109/00 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Durch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wirt-

schaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der "Grund-

stücksverwaltung H. , M. und S. BGB-Gesellschaft mit Haf-

tungsbeschränkung" (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die

Verwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Ver-

pachtung und Veräußerung des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebau-

ten Grundstücks K. straße in E. ist. Durch den gleichen Vertrag

übernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdge-

schoß des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs

verkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladenein-

richtung und das Rollgitter an die Klägerin. Gleichzeitig mietete er diese Ge-

genstände durch "Mietkaufvertrag" vom 29. September/3. Dezember 1992 zu-

rück. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer "Mietbe-

rechnungsgrundlage" von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM

im ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rück-

seite des Vertragsformulars abgedruckten "Allgemeinen Mietbedingungen" der

Klägerin lauten unter anderem wie folgt:

1. Vertragsabschluß und Eigentumsverhältnisse

...

Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das juristische Eigen- tum an dem Mietgegenstand erwirbt.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das wirtschaftli- che Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der Mieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus- zuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche För- dermittel selbst beantragen.

11. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz

Kommt der Mieter mit zwei Mietraten ... in Verzug ..., so hat der Vermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt be- rechnet:

Der Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten und Verwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter den Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgut- schrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgut- schrift abgegolten.

...

Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwen- dung findet, gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG.

12. Beendigung des Mietkaufvertrages

Der Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungs- gemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertrags- parteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht sodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über. ..."

Durch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezember

1994 beantragte die E. B. GmbH (im folgenden EB-GmbH), die

das Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klägerin den Eintritt in den

Mietkaufvertrag "ab 1.01.1995 (Vertragsübernahme)". Weiter heißt es in dem

Schreiben in bezug auf den Beklagten:

"Der bisherige Mietkäufer gewährleistet der Leasinggesellschaft die Erfüllung des Vertrages durch den Mietkäufer. Er bleibt neben diesem für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamt- schuldner verpflichtet ..."

Unter dem 23. Januar 1995 teilte die Klägerin dem Beklagten mit,

"daß wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß zum 01.01.1995 auf die Firma E. B. GmbH umgeschrieben haben ... Wir machen darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwort- lich bleiben."

In der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwierig-

keiten gemäß einer Stundungsabrede mit der Klägerin nur die Hälfte der ver-

einbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklärte die

- inzwischen umbenannte - GbR der EB-GmbH die fristlose Kündigung des

Mietvertrages über das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterrich-

tete die Klägerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit

Schreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortbe-

stehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rückstandes bis zum 4. Januar

1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klägerin am folgenden

Tag zuging, erklärte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mit-

haftungserklärung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Täuschung über

die Vermögensverhältnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und

30. Januar 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der - inzwischen aus dem

Ladenlokal ausgezogenen - EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsver-

hältnis fristlos. Nachdem die GbR die Klägerin zweimal, zuletzt mit Schreiben

vom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte,

ließ die Klägerin diese verwerten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin durch einen am

19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahn-

bescheids eingeleitet hat, begehrt die Klägerin von dem Beklagten rückständi-

ge Mietraten und Schadensersatz gemäß Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedin-

gungen nach näherer Berechnung in Höhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen.

Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, daß der Mietkaufvertrag und sei-

ne Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderli-

chen Angaben nichtig seien, daß er seine Mitverpflichtungserklärung wirksam

widerrufen habe, daß die Klägerin durch die Ansichnahme und Verwertung der

Mietkaufsachen vom Vertrag zurückgetreten sei und daß die Klageforderung

verjährt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revi-

sion der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interes-

se, im wesentlichen ausgeführt:

Der zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als son-

stige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwen-

dungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluß des

Vertrages Ende 1992 als auch bei der späteren Vertragsergänzung gemäß § 1

Abs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer

Kündigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil

dem ein über § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rücktritt vom Mietkauf

entgegenstehe, der allenfalls einen - hier nicht eingeklagten - Aufwendungser-

satz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslöse. Dies gelte unabhängig davon, ob in

der Vertragsübernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH)

bzw. eine eigenständige Schuldübernahme (des Beklagten) oder eine modifi-

zierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die An-

wendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1

VerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschränken, daß

die dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbraucher-

kreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingverträgen zum Tragen kämen,

die wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein "letztendliches Er-

werbsrecht" des Mieters vorsähen. Die Klägerin habe die Mietkaufgegenstände

im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem

sie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mieträumen ent-

fernt habe. Die Kündigung der Klägerin vom 26. bzw. 30. Januar 1996 stehe

einem Übergang zum Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rücktritt

ausgelöste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rückabwicklungsschuld-

verhältnis schließe im Verhältnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen

Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis aus. Zu keinem an-

deren Ergebnis komme man, wenn im Verhältnis zum Beklagten die Kündi-

gungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann

fehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhältnisses nach

Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten

Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietraten und Schadensersatz aus

dem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezoge-

nen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Über-

nahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung

der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 teil-

weise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klägerin eine

Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt.

Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Mie-

traten in einer noch festzustellenden Höhe gegeben.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichne-

ten Ansprüche nicht durch einen Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG und ein dadurch begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis aus-

geschlossen.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die

Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinba-

rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz

- gemäß § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-

sung - angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es

sich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine "modifizierte Fortsetzung" des

ursprünglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluß eines "neuen Miet-

kaufvertrages" zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine "eigenstän-

dige Schuldübernahme" des Beklagten handelt.

aa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem

Mietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsübernehmerin

aufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch gekenn-

zeichnet ist, daß das Eigentum an der Mietsache gemäß Nr. 12 der Allgemei-

nen Mietbedingungen der Klägerin bei Vertragsende "entschädigungslos vom

Vermieter auf den Mieter über(geht)", handelt es sich nach zutreffender Ansicht

des Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1

Abs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl.

Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Be-

arb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1

VerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich

von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderliche Kreditfunk-

tion liegt darin, daß die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die

Ladeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen überlassen, den Kaufpreis

jedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der

Mietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des früheren Ab-

zahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist.

Dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluß und

Änderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1

Abs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrücklich keine Ein-

wendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Verträge der Par-

teien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch

den Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und Ge-

schäftsräumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276

f). Dafür, daß sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung

eine berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klägerin nichts dar-

getan. Der Umstand, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen mögli-

cherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist

nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Verbrauchereigenschaft unerheblich.

bb) Handelt es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung vom

28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag

zwischen der Klägerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des Be-

klagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkauf-

vertrag gemäß den vorstehenden Ausführungen eine sonstige Finanzierungs-

hilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Ver-

braucher gewährt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94,

97).

b) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daß

der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13

Abs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist,

weil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen Fi-

nanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG gege-

benenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken

ist, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa).

c) Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu bean-

standen, einem Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe

ihre vorherige Kündigung vom 26. bzw. 30. Januar 1996 - deren Wirksamkeit in

diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann - nicht entgegen

(vgl. Bülow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG

Rdnr. 7).

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG

nach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und

Nutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daß dies in bezug auf

den Beklagten nicht der Fall ist.

§ 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelöste § 5 AbzG, auf den

die Gesetzesbegründung demgemäß verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum

damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schützen, daß er Besitz und

Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag

mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5

AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13

Abs. 3 VerbrKrG: Bülow aaO, § 13 Rdnr. 37; MünchKomm/Habersack aaO,

§ 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12,

jew. m.w.Nachw.). Dadurch, daß die Klägerin die Mietkaufsachen zwecks Ver-

wertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung

entzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Miet-

kaufvertrag begründete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist

vielmehr auf die EB-GmbH übergegangen, die durch die dreiseitige Vereinba-

rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den

Mietkaufvertrag eingetreten ist, während der Beklagte danach aus dem Miet-

kaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner ne-

ben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 13 Abs. 3

VerbrKrG gegenüber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen

könnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft kei-

ne natürliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemäß § 2

Abs. 1 für sie nicht gilt.

2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als rich-

tig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

in einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Höhe verneint

hat. Dagegen ist der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung

rückständiger Miete zuzubilligen.

a) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des Be-

klagten nicht nichtig, sondern - mit niedrigeren Mietraten - wirksam zustande

gekommen.

aa) Allerdings war der - dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende

(vgl. oben unter II 1 a aa) - Vertrag ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG

wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur

Vereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen

Angabe des Teilzahlungspreises nichtig.

Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich

bei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im

Sinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was

deswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Mietbedingungen

der Klägerin "das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem

Mieter liegt" und dieser "demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz aus-

zuweisen, abzuschreiben (hat) und ... gegebenenfalls mögliche öffentliche För-

dermittel selbst beantragen (kann)" (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der

Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179

f; derselbe

in Graf von Westpha-

len/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Bülow aaO,

§ 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedin-

gungen der Klägerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Ver-

tragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter übergeht. Unabhängig

davon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3

Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu

z.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996,

384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH;

MünchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 VerbrKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschränken

ist, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf

Finanzierungsleasingverträge, die - wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach

Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin - einen Eigentumser-

werb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.

Durch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom

22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie -

(87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4

Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive

Jahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die

weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter

gemäß der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis

und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag

einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine,

zu denen sie fällig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungsko-

sten. Im Anschluß an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5

VerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwie-

rigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmängeln und des Fehlens von

Pflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG für Fi-

nanzierungsleasingverträge ist dadurch gerechtfertigt, daß diese Verträge nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete

zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball

in

Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,

8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß

ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietverträge grundsätzlich keine Anwendung

findet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht für solche

Mietverträge, die vorsehen, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter

übergeht. Derartige Verträge - und damit auch der Mietkaufvertrag der Partei-

en - unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2

Nr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken.

Das gilt jedenfalls für den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4

Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknüpfenden Folgeregelungen in § 4

Abs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darüber hinaus auch alle anderen in § 3

Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf

die in Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind (so

Bülow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG

Rdnr. 29 f; MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorlie-

genden Zusammenhang keiner Entscheidung.

Finden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwen-

dung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprünglich nichtig. Zwar bedurfte

es nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises

und des effektiven Jahreszinses, da die Klägerin als Leasingunternehmen nur

gegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des

Teilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daß in der Vertragsurkunde die er-

ste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgeführt sind,

so daß sich daraus - mangels weiterer Bestandteile - der Teilzahlungspreis

errechnen läßt. Vielmehr muß der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgeführt

werden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen

zu führen (Bülow aaO, § 4 Rdnr. 127; MünchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG

Rdnr. 60, jew.m.w.Nachw.).

bb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § 6

Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gültig geworden, da der Beklagte bei dem hier

gewählten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurückmietens bereits

im Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den verein-

barten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsur-

kunde nicht angegeben ist, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barzah-

lungspreis, der hier der

"Mietberechnungsgrundlage"

in Höhe von

234.263,20 DM entspricht, höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246

BGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Bülow aaO,

§ 6 Rdnr. 65).

Hieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der

EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH an-

stelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts geändert.

Durch diese Vertragsübernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberührt

geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546

unter II 2 a).

b) Auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben

der EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom

28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen.

Insbesondere ist sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in

der Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben

fehlt. Das käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Übernahme der

Mithaftung durch den Beklagten um einen selbständigen Schuldbeitritt handeln

würde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil

vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung

gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch Übergabe der Sache an den Kredit-

nehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997

- XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR

244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch

nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob in der

Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufver-

trag zwischen der Klägerin und der EB-GmbH und eine Schuldübernahme des

Beklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Mietkaufver-

trages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,

kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.

Danach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein

Zweifel daran bestehen, daß die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung

des Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrücklich so bezeich-

neten "Vertragsübernahme" eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem

gemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember

1994 eingangs ausdrücklich Bezug genommen. Weiter wird auf die "Restlauf-

zeit" des Vertrages verwiesen. Sodann heißt es, daß die EB-GmbH den "Eintritt

in den Vertrag" beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten

ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daß der Beklagte der Klägerin

"die Erfüllung des Vertrages" durch die EB-GmbH "gewährleistet" und neben

dieser "für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner ver-

pflichtet bleibt". Danach kann von dem Abschluß eines neuen Mietkaufvertra-

ges zwischen der Klägerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Beklag-

ten keine Rede sein.

Allein eine Vertragsübernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand

der Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Kläge-

rin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur für eine juristische Se-

kunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EB-

GmbH bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 28. Dezember

1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung

der Mietraten erbeten hatte, "um weiterhin zahlungsfähig zu bleiben". Demge-

mäß hatte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994

mitgeteilt, sie könne "einer Vertragsübernahme ... nur unter der Bedingung zu-

stimmen, daß Sie auch weiterhin für die Erfüllung dieses Vertrages mitver-

pflichtet bleiben". Damit übereinstimmend heißt es in dem Schreiben der Klä-

gerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsübernahme zugestimmt

hat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daß Sie neben dem jetzigen

Mietkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben".

c) Der Beklagte hat seine auf den Abschluß des Mietkaufvertrages ge-

richtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerru-

fen.

aa) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht das Schreiben

des Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksam-

keit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklärung aus-

gelegt hat. Daß der Beklagte das Wort "Widerruf" nicht gebraucht hat, ist uner-

heblich. Vielmehr reicht es aus, daß er deutlich gemacht hat, er wolle den Ver-

tragsschluß nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992

- VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil

vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1).

bb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem Be-

klagten aber unabhängig davon, daß die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die

dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner

Stelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom

17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein Widerrufsrecht

nicht mehr zugestanden. Die Klägerin hat den Beklagten zwar nicht über sein

Widerrufsrecht belehrt, so daß die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG ge-

mäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemäß § 7

Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr

nach Abgabe seiner auf den Abschluß des Mietkaufvertrages gerichteten Wil-

lenserklärung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September

1993 erloschen.

d) Der Beklagte hat auch die Übernahme der gesamtschuldnerischen

Mithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom

28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG

widerrufen.

Durch die Übernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des Be-

klagten begründet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schuld-

beitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71,

78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die Übernahme der Mithaftung keine

neuen Verpflichtungen des Beklagten begründet worden, die insoweit ein Wi-

derrufsrecht rechtfertigen könnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Ver-

pflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag - nunmehr gesamtschuldne-

risch mit der EB-GmbH - aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b).

e) Da die Klägerin aber die Vereinbarung über die gesamtschuldneri-

sche Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom

30. Januar 1996 nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt

hat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzan-

spruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte

Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietraten.

aa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbrau-

cherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern

Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenüber eine au-

ßerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Vorausset-

zungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 für den

Fall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier

ist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich

gesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufver-

trag übernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die

Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Voraus-

setzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekündigt werden (vgl. Bülow aaO,

§ 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, jeweils für den

Schuldbeitritt). Denn das Schutzbedürfnis des Mithaftenden ist nicht geringer,

sondern eher größer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz

voller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat

(BGHZ 133, 71, 75 für den Schuldbeitritt).

Unterliegt die Kündigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten mithin

den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines

qualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klägerin an den

Beklagten vom 22. Dezember 1995 erfüllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1

Nr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klägerin darin weder dem Beklagten eine zweiwö-

chige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt noch damit die

Erklärung verbunden hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die ge-

samte Restschuld verlange.

bb) Mangels wirksamer Kündigung ist der von der Klägerin geltend ge-

machte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingun-

gen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Mithaftung des Beklagten

neben der EB-GmbH nicht begründet, da hierfür eine wirksame Vertragskündi-

gung Voraussetzung ist. Der (Erfüllungs-)Anspruch der Klägerin auf Zahlung

der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dage-

gen unberührt, so daß der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten

Mietrückstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO).

f) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6,

198, 201 BGB verjährt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fällig ge-

worden. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO

ist die Verjährung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch

die Einreichung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides am

19. Dezember 1997 unterbrochen worden.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand

haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer

Feststellungen zur Höhe der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetz-

ten, rückständigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Kläge-

rin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen