Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.06.2000 – XI ZR 322/98

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Juni 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG § 4 Abs. 1

Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag

erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitreten-

de vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG informiert wird.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98 - OLG Naumburg LG Stendal

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. September

1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das

Vermögen der B. Bauunternehmen GmbH (im folgenden: Schuldnerin)

Ansprüche aus einer von dem Beklagten für die Schuldnerin übernom-

menen Mithaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 1994 beantragte die Schuldnerin bei der G. für

A. mbH (im folgenden: G.) einen Kredit über 166.338,20 DM netto zur

Finanzierung des Erwerbs von Transportfahrzeugen. Das Antragsfor-

mular enthielt hinsichtlich des Zinssatzes die Angabe: "Zinsen 7,0%",

nicht aber eine Angabe des effektiven Jahreszinses. Der Beklagte, der

an der Schuldnerin mit einem Gesellschaftsanteil von 12% beteiligt war,

unterzeichnete den Darlehensvertrag als Mitschuldner. Die G. zahlte

die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß aus und erhielt als weitere

Sicherheit die Transportfahrzeuge übereignet.

Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Dezem-

ber 1995 verwertete die G. die sicherungsübereigneten Fahrzeuge und

erzielte dabei einen Kaufpreis von 109.250 DM. Im April 1996 schloß

sie das Darlehenskonto unter Anrechnung des Erlöses auf einen Kre-

ditsaldo von 107.116,65 DM ab und zahlte das Restguthaben an den

Kläger.

Der Kläger ist der Ansicht: Die vom Beklagten übernommene Mit-

haftung stelle ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen dar,

so daß er durch die Tilgung des Darlehens haftendes Gesellschaftska-

pital zurückerhalten habe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen,

der Schuldbeitritt habe zu keiner Zeit eigenkapitalersetzenden Cha-

rakter gehabt. Außerdem genüge der Schuldbeitritt wegen der unter-

bliebenen Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den Schriftformer-

fordernissen des Verbraucherkreditgesetzes und sei daher nichtig.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 107.116,65 DM zuzüg-

lich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-

ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des

Klägers antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das

Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer

Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZG 1999, 30

veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei

nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für

eine entsprechende Anwendung der §§ 32 a, 32 b GmbHG erfüllt seien

oder die §§ 30, 31 GmbHG das Klagebegehren rechtfertigten. Der

Schuldbeitritt sei nämlich wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anga-

be des effektiven Jahreszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e)

VerbrKrG nach § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG nichtig, so daß ein wirksa-

mes eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen nicht vorliege.

Der Schuldbeitritt gehöre zu den Kreditverträgen. Der Beklagte sei bei

Abgabe der unbeschränkten Mithaftungserklärung auch Verbraucher

gewesen. Seine Minderheitsbeteiligung an der Schuldnerin habe ihn

nicht zu einem Kaufmann oder Gewerbetreibenden werden lassen. Zu

einer Heilung des Formmangels sei es mangels Auszahlung der Kre-

ditmittel an den Beklagten persönlich nicht gekommen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der

Schuldbeitritt des Beklagten ist wegen Nichtangabe des effektiven Jah-

reszinses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG gemäß § 6

Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG (analog) i.V. mit § 125 BGB nichtig. Einer An-

wendung der Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafter-

darlehen ist damit die Grundlage entzogen.

1. Das Berufungsgericht hat auf den Schuldbeitritt zu Recht das

Verbraucherkreditgesetz angewandt.

Zwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein Kre-

ditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefe-

stigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.;

133, 220, 222 f.; 134, 94, 97; 138, 321, 325; Senatsurteile vom

28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und 25. Februar

1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997

- VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001), der die Revision ausdrücklich

zustimmt, einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich - wie hier -

bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag

handelt. Zwar wurde das Darlehen von der Schuldnerin zu gewerbli-

chen Zwecken aufgenommen. Maßgebend sind insoweit aber allein die

persönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaf-

tungserklärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom

28. Januar 1997 - XI ZR 251/95 und 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,

jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, aaO). Der

Beklagte war - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -

auch Verbraucher, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbli-

che Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl.

BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223).

2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, der Schuldbeitritt sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG nichtig. Sie ist der Meinung, es sei unberück-

sichtigt geblieben, daß das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuld-

beitritt eines Verbrauchers lediglich entsprechend angewendet werden

könne. Dies sei von entscheidender Bedeutung, weil die Angabe des

effektiven Jahreszinses ausschließlich dazu diene, dem Kreditnehmer

einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten während der Wider-

rufsfrist des § 7 VerbrKrG zu ermöglichen. Für eine analoge Anwen-

dung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG fehle deshalb die not-

wendige Wertungsbasis. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat

nicht.

a) Ob der Schuldbeitritt nur dann wirksam ist, wenn der Kreditge-

ber den Verbraucher vor Abgabe der Mithaftungserklärung über alle

wesentlichen Kreditkonditionen

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4

VerbrKrG informiert, oder ob auf bestimmte Pflichtangaben im Hinblick

auf ihren individuellen Schutzzweck verzichtet werden kann, ist vom

Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der erkennende

Senat hat die Frage in der zitierten Entscheidung vom 12. November

1996 (BGHZ 134, 94, 98) ausdrücklich offengelassen. Zwar hat der

VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Mai

1999 (BGHZ 142, 23, 28 ff.) dargelegt, daß die im Wege einer dreisei-

tigen Vereinbarung vorgenommene Übernahme eines Finanzierungs-

leasingvertrages dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1

VerbrKrG nur dann genügt, wenn die schriftliche Übernahmevereinba-

rung des Verbrauchers den Inhalt des zu übernehmenden Vertrages

vollständig wiedergibt. Dies schließt aber nicht aus, daß an die Form-

wirksamkeit einer Schuldmitübernahme weniger strenge Anforderungen

zu stellen sind. In der Literatur werden dazu unterschiedliche Ansichten

vertreten.

b) Ausgehend davon, daß die entsprechende Anwendung des

Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt oder vergleichbare

Vereinbarungen eine Verbrauchereigenschaft auch des Hauptschuld-

ners voraussetze, ist nach der Ansicht von Ulmer (Ulmer/Timmann,

Festschrift Rowedder S. 503, 517, 520 f.; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl.

§ 4 VerbrKrG Rdn. 16) zu unterscheiden: Diene die Formvorschrift vor

allem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten

Entscheidungen, so müsse sie grundsätzlich auch dem Beitretenden

zugute kommen. Hierzu gehörten alle Angaben, die Aufschluß über die

Höhe der Zahlungsverpflichtung, aber auch über die Zahlungsweise

geben. Dagegen könne auf die Pflichtangaben verzichtet werden, die

- wie vor allem § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e) VerbrKrG - lediglich den Ver-

gleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen sollten.

Für den Beitretenden stehe in diesem Falle der Inhalt des Kreditvertra-

ges zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung fest; die Wahl zwischen

verschiedenen Angeboten sei ihm verschlossen. Ein Verstoß gegen

diese Formvorschriften löse daher für den Schuldbeitritt nicht die Nich-

tigkeitsfolge des § 6 Abs. 1, Alt. 2 VerbrKrG aus. Dem haben sich wei-

tere Autoren (Habersack EWiR 1997, 237, 238; Kurz DNotZ 1997, 552,

556 f.; ähnlich Kabisch WM 1998, 535, 540) im Ergebnis und weitge-

hend auch in der Begründung angeschlossen.

c) Dagegen beurteilt die in der Literatur herrschende Meinung die

Rechtslage anders. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Beitreten-

de, ohne einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta

zu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im Falle der

Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen habe, sei

sein Schutzbedürfnis nicht geringer als das eines Verbrauchers, der

durch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird. Eine Be-

schränkung des Schriftformerfordernisses auf bestimmte Pflichtanga-

ben sei daher verfehlt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4

VerbrKrG Rdn. 19; Metz, VerbrKrG § 1 Rdn. 28, § 4 Rdn. 10; Hagena,

Drittschutz im Verbraucherkreditrecht S. 40 ff.; Edenfeld JZ 1997, 1034,

1038; von Westphalen MDR 1997, 307, 309; ders. DB 1998, 295,

299 f.; Artz VuR 1997, 227, 228 f.; Hadding WuB I E 2. § 6 VerbrKrG

1.97; Wolf LM § 1 VerbrKrG Nr. 7; vgl. auch Bülow, VerbrKrG 3. Aufl.

§ 1 Rdn. 114).

d) Der erkennende Senat entscheidet die Streitfrage dahin, daß

an die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselben

strengen Anforderungen zu stellen sind wie an den Kreditvertrag selbst.

Allerdings ist aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1

Satz 1 VerbrKrG nicht denknotwendigerweise auf eine Analogiefähig-

keit sämtlicher Pflichtangaben zu schließen. Indes sind gesetzliche

Formvorschriften im Bereich des bürgerlichen Rechts grundsätzlich

strikt einzuhalten. Dies gilt in besonderem Maße für das Schriftformer-

fordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und Warnfunktion

für den Verbraucher hat und ihm die Entscheidung über die Ausübung

des Widerrufsrechts erleichtern will

(vgl. BGHZ 142, 23, 33

m.w.Nachw.). Dem wird ein Schuldbeitritt nur dann gerecht, wenn dem

Beitretenden bei Abgabe der Mithaftungserklärung sämtliche Kredit-

konditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG klar und deutlich

vor Augen geführt werden, damit er erkennen kann, auf was er sich

einläßt.

Zwar hat die Angabe des effektiven Jahreszinses - wie die

Pflichtangaben überhaupt - im wesentlichen die Aufgabe, dem Verbrau-

cher einen Konditionenvergleich zu ermöglichen, auf den es dann nicht

mehr ankommt, wenn eine schon bestehende Schuld übernommen oder

einer bereits begründeten Schuld beigetreten wird. Darin erschöpft sich

aber der Schutzzweck der Angabe des effektiven Jahreszinses, die vom

Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19) für den "wichtigsten Be-

standteil der Verbraucheraufklärung" gehalten wurde, nicht. Die Anga-

be des effektiven Jahreszinses soll den Verbraucher insbesondere in

Gestalt eines einzigen, nach festen Regeln (vgl. § 4 Abs. 2 VerbrKrG)

zu ermittelnden Prozentsatzes des Nettokreditbetrages über die mit

dem Darlehen einhergehende jährliche Gesamtbelastung und damit

über dessen "Preis" unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Kosten

informieren (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19; von Rottenburg,

in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbKrG 2. Aufl. § 4

Rdn. 118). Außerdem soll die Angabe des effektiven Jahreszinses ge-

meinsam mit der Angabe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

d) VerbrKrG den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren, es handele

sich bei dem Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Nichts spricht

dagegen, daß diese Informations- und Warnfunktionen auch den Bei-

tretenden vor übereilten und unüberlegten Willenserklärungen bewah-

ren können. Die Möglichkeit, daß einzelne Beitretende nicht an einer

vorvertraglichen Aufklärung über den effektiven Jahreszins oder andere

Kreditkonditionen interessiert sind, rechtfertigt keine andere rechtliche

Beurteilung, weil die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2

VerbrKrG nach ihrer Zielsetzung auf die typischen Verhältnisse und

nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im konkreten Ein-

zelfall abheben (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 19).

Es wäre schließlich auch ein Wertungswiderspruch und mit dem

Prinzip der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren, wenn bei einer

dreiseitigen Vereinbarung über die Vertragsübernahme durch einen

Verbraucher sämtliche Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 Satz 1

VerbrKrG erfüllt sein müssen (siehe BGHZ 142, 23, 28 ff.), für den

Schuldbeitritt aber bestimmte Erfordernisse nicht gelten sollen. Zwar

bewirkt die Schuldmitübernahme lediglich eine Sicherung der Haupt-

schuld. Es entsteht keine gleichgründige, paritätische Verpflichtung,

sondern die Schuldverhältnisse basieren auf unterschiedlichen Zweck-

bestimmungen (Ehmann, Die Gesamtschuld S. 336, 337). Dies ist aber

für die hier interessierende Frage kein relevanter Gesichtspunkt. Viel-

mehr ist es gerade die Bereitschaft des Beitretenden, die unbe-

schränkte Mithaftung ohne eine Gegenleistung des Kreditgebers zu

übernehmen, die ihn bei wertender Betrachtung genauso schutzwürdig

erscheinen läßt, als wenn er den betreffenden Darlehensvertrag selbst

abgeschlossen hätte oder im Wege einer Vertragsübernahmevereinba-

rung an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers getreten wäre.

3. Der Formmangel ist nicht geheilt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,

WM 1997, 710; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997,

2000, 2001) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvor-

schrift im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG - wie auch das Berufungsge-

richt nicht verkannt hat - grundsätzlich voraus, daß die Kreditmittel an

den Beitretenden ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Um-

stände oder Verhältnisse, die für eine Heilung des Formfehlers spre-

chen könnten, sind nicht zu erkennen und werden von der Revision

nicht aufgezeigt.

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres