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BGH Urteil vom 13.09.2001 – VII ZR 380/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

HOAI § 4

a) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derje-

nige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.

b) Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines

vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Verein-

barung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.

BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2000

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen

das die Klage in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen abweisende

Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

1. Oktober 1999 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Vergütung für Leistungen, die sie für den Beklag-

ten erbracht hat. Der Beklagte trat als Projektsteuerer für die Bauvorhaben

Biogasanlage "Tränkeweg F. " und Holzhackschnitzelkraftwerk "F.

" auf. Er schloß mit der Klägerin am 3. Februar 1997 jeweils gleichlautende

Verträge über Leistungen für diese Bauvorhaben mit u.a. folgenden Inhalt:

"1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Auftrag, .... an der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken.

1.2. Dies trifft insbesondere zu für:

- Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange in Vorberei-

tung auf das Bauantragsverfahren

- Unterstützung bei der Erarbeitung des Bauantrags und Förderung des Bauantragsverfahrens zur schnellstmögli- chen Erlangung der Baugenehmigung

- Koordinierung des Bauablaufs durch die Einbindung regio- naler Subunternehmer, die dem GU und dem Projektsteue- rer empfohlen werden

- Mitwirkung bei der Kontrolle der vertragsgerechten Lei-

stungsausführung

- Vorbereitung der behördlichen Abnahmen, insbesondere Einfluß auf die termingerechte Vertragserfüllung bis hin zur Freigabe der Nutzung."

Die Parteien vereinbarten Nettopauschalpreise von 90.000 DM (Bio-

gasanlage) und 40.000 DM (Holzhackschnitzelkraftwerk). Die Klägerin hat

nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Restvergütung von 58.100 DM nebst Zin-

sen geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die vertraglich geschuldeten

Leistungen erbracht.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der

Vergütungsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, weil Einzelheiten der er-

brachten Leistungen nicht vorgetragen seien. Mit der Berufung hat die Klägerin

ihren Vortrag ergänzt und zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Ver-

messungskosten in Höhe von 3.301,20 DM geltend gemacht. Die Berufung ist

zurückgewiesen worden. In der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-

anspruch in Höhe von 58.100 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung des Be-

rufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch sei auch in der Be-

rufungsinstanz nicht schlüssig dargelegt worden. Die Klägerin habe sich unter

Nr. 1.2. des Vertrages zur Übernahme typischer Architektenleistungen gemäß

§ 15 HOAI verpflichtet. Projektsteuerungsverträge seien nicht geschlossen

worden. Für die Vergütungsvereinbarungen der Parteien gelte deshalb das

Preisrecht der HOAI. Die Klägerin sei gehalten, zur Begründung ihrer Ho-

noraransprüche durch eine Vergleichsrechnung darzulegen, daß das Pau-

schalhonorar wirksam vereinbart worden sei. Erst die Vergleichsrechnung er-

mögliche die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Höchst- und Mindest-

sätze. Es sei nicht festzustellen, ob die von der Klägerin behaupteten durch-

geführten Leistungen und Aufträge bei einer Einzelberechnung nach der HOAI

die vereinbarten Pauschalhonorare rechtfertigen würden. Das von der Klägerin

überreichte Anlagenkonvolut ermögliche nicht die Überprüfung, ob die Leistun-

gen innerhalb des Kostenrahmens lägen. Die Einwendung des Beklagten, die

Leistungen seien nicht erbracht, sei erheblich. Aus dem Anlagenkonvolut lasse

sich nicht entnehmen, in welchem konkreten Zusammenhang die vorgelegten

Schriftsätze, Quittungen und Einzelnachweise mit den beiden Bauvorhaben

gestanden hätten und welcher Leistungsphase gemäß den vertraglichen

Pflichten diese im Einzelnen zuzuordnen seien. Darüber hinaus beziehe sich

ein Teil der Belege auf Leistungen, die den Phasen 6 und 7 der HOAI zuzuord-

nen seien und möglicherweise von dem Ehemann der Klägerin als Baubetei-

ligten erbracht worden seien.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat die Anforderungen an die Substantiierung eines Vergütungsanspruches für

Architektenleistungen überspannt.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungs-

gerichts, die Parteien hätten keine Leistungen der Projektsteuerung vereinbart,

sondern typische Architektenleistungen. Sie macht vielmehr geltend, die Kläge-

rin habe diese Leistungen aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses

erbracht. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sei des-

halb nicht anwendbar (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR

320/84, BauR 1985, 582, 583 = ZfBR 1985, 222).

Ob das zutrifft, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Fest-

stellungen nicht beurteilen. Darauf kommt es in der Revision auch nicht an,

denn das Berufungsurteil muß auch dann aufgehoben werden, wenn die HOAI

anzuwenden ist.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klägerin habe den Ver-

gütungsanspruch nicht schlüssig dargelegt, weil sie durch eine Vergleichs-

rechnung nicht belegt habe, daß ein Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

nicht vorliege. Eine derartige Vergleichsrechnung mußte sie nicht vorlegen.

a) Macht der Gläubiger einen Vergütungsanspruch für Architektenlei-

stungen geltend, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er neben den anderen

anspruchsbegründenden Elementen die vereinbarte Vergütung schlüssig vor-

trägt. Daran ändert sich nichts, wenn die HOAI anwendbar ist. Allerdings ist ein

Verstoß gegen das zwingende Preisrecht der HOAI von den Gerichten von

Amts wegen zu beachten, sofern er sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt.

Der Auftragnehmer ist jedoch nicht gehalten, zur Begründung seines vertrag-

lich vereinbarten Honoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht

gegen zwingendes Preisrecht verstößt. Die Darlegungslast für einen Verstoß

gegen das Preisrecht trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der aus

diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet (OLG Köln, BauR 1986, 467,

469,

Locher/Koeble/Frik, HOAI,

7. Aufl.,

§ 4 Rdn.

63; Hes-

se/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI,

5. Aufl.,

§ 4 Rdn. 116;

Löffel-

mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 841; Baumgärtel, Hand-

buch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 4 HOAI Rdn. 3). Denn

die Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen ein ge-

setzliches Verbot muß derjenige darlegen, der sich darauf beruft. Die Gegen-

seite ist nicht gehalten, von sich aus zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen

vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983,

2019).

b) Danach muß derjenige die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung

gemäß § 4 Abs. 1 HOAI darlegen, der sich darauf beruft. Ist das nicht gesche-

hen und ergeben sich auch aus dem Vortrag der Gegenseite oder sonstigen

Umständen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Preisrecht, muß

das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen. Im übri-

gen ist ein Architekt oder Ingenieur selbst dann nicht gehindert, ein unter den

Mindestsätzen liegendes Honorar zu fordern, wenn die Preisvereinbarung un-

wirksam ist und er den Mindestsatz fordern könnte. Das Gericht darf dann zur

Substantiierung der Klage nicht eine Abrechnung nach Mindestsätzen fordern.

3. Der Sachvortrag der Parteien gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die

Pauschalpreisvereinbarungen vom 3. Februar 1997 gegen das Preisrecht der

HOAI verstoßen. Die Pauschalpreisvereinbarungen sind schriftlich bei Auf-

tragserteilung getroffen worden. Von ihrer Wirksamkeit ist deshalb auszuge-

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses

muß die notwendigen Feststellungen zu dem geltend gemachten Anspruch

treffen.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt es nicht darauf an,

ob die Parteien einen Dienst- oder Werkvertrag vereinbart haben. Die Forde-

rung der Klägerin dürfte auch dann fällig sein, wenn ein Werkvertrag vorliegt.

Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte noch Leistungen von der Klägerin for-

dert oder solche Leistungen erfüllbar wären, nachdem die Bauvorhaben been-

det und die Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die von ihm erhobene

Einrede des nicht erfüllten Vertrages geht deshalb ins Leere. Es findet eine

Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche statt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April

2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1480 = NZBau 2000, 421 =

ZfBR 2000, 479).

Zur Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der erbrachten Leistungen

ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung

lediglich die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung der Bauvorha-

ben schuldete. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr in der Berufungsschrift

im Einzelnen unter Bezugnahme auf die beigelegten Aktenordner vorgetrage-

nen Tätigkeiten belegten die geschuldeten Leistungen. Die Klägerin habe die

praktische Umsetzung der von dem Beklagten geforderten Maßnahmen be-

wirkt. Ihre Mitarbeiter seien fast täglich auf der Baustelle und ständiger An-

sprechpartner der Unternehmer gewesen. Die Schlüssigkeit dieses Vortrags

kann nicht mit den Erwägungen zurückgewiesen werden, die das Berufungsge-

richt im Zusammenhang mit der fehlenden Möglichkeit darstellt, die Vereinbar-

keit der Pauschalvereinbarungen mit dem Preisrecht zu überprüfen. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Zusammenhang der

vorgelegten Unterlagen mit den beiden Bauvorhaben in der Berufungsschrift

ausreichend hergestellt. Die Klägerin hat behauptet, die Firma G. & B. sei für

sie tätig gewesen. Die durch Schreiben dieser Firma belegten Tätigkeiten sei-

en deshalb in Erfüllung des Vertrages mit dem Beklagten vorgenommen wor-

den. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin neben den geschuldeten auch

noch eventuell nicht vereinbarte Leistungen aufführt. Ebensowenig kann darauf

abgestellt werden, daß die einzelnen Tätigkeiten nicht den Leistungsphasen

des

§ 15

Abs. 2

HOAI zugeordnet sind. Es ist deshalb nunmehr Sache des Beklagten darzule-

gen, inwieweit geschuldete Mitwirkungsleistungen fehlen oder erbrachte Lei-

stungen unvollständig sind und welche durchsetzbaren Gegenansprüche er

daraus ableitet.

Ullmann

Haß

Kuffer

Kniffka

Bauner