BGH Urteil vom 14.09.2001 – V ZR 410/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. September 2001 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SachenRBerG § 121 Abs. 1
Ein vor dem 19. Oktober 1989 gestellter Antrag auf den Kauf eines Gebäudes
oder Grundstücks wirkt nur dann zugunsten des Käufers, wenn bei gesetz- und
verwaltungstreuem Verhalten der Behörden der DDR der Abschluß eines Kauf-
vertrags möglich war und es hierzu keiner weiteren Maßnahmen der Behörden
mehr bedurfte.
BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 410/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers nach dem Sa-
chenrechtsbereinigungsgesetz an einem dem Beklagten zurückübertragenen
Grundstück.
Der Beklagte war Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebenge-
bäuden bebauten Grundstücks D.-Str. in G. 1960 verließ er die DDR. Das
Grundstück wurde unter staatliche Verwaltung gestellt. Das Wohnhaus wurde
von dem Kläger, seinen Geschwistern, seiner Mutter, seinem Großvater und
seiner Großmutter genutzt, an die es die örtliche LPG zumindest teilweise ver-
mietet hatte.
Durch Vertrag vom 11. März 1969 verkaufte der Rat der Gemeinde G.
als staatlicher Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises B. Nach der in
der Urkundsverhandlung erklärten Auflassung sollte an dem Grundstück
Volkseigentum entstehen. Rechtsträger des Volkseigentums sollte der Rat der
Gemeinde G. werden. Eine Eintragung zum Vollzug der Auflassung im Grund-
buch unterblieb.
1974 starb die Mutter des Klägers. Mit seinen Geschwistern verblieb der
Kläger im Haushalt seiner Großeltern. Ab 1981 beteiligte er sich an den
Mietzahlungen für das Anwesen. Im März 1989 starb die Großmutter des Klä-
gers. Mitte 1989 stellte der Kläger schriftlich einen Antrag zum Kauf des
Grundstücks an den Rat der Gemeinde.
Am 20. Februar 1990 bestimmte der Rat des Kreises B. den Rat der
Gemeinde G. mit Wirkung zum 1. März 1990 zum Rechtsträger des Grund-
stücks. Am 9. März 1990 wurde Volkseigentum an dem Grundstück in der
Rechträgerschaft des Rates der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen. Mit
notariellem Vertrag vom 10. April 1990 verkaufte der Rat der Gemeinde das
Grundstück dem Kläger. Zu seiner Eintragung als Eigentümer in das Grund-
buch kam es nicht. Am 18. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises dem Kläger
ein Nutzungsrecht an dem Grundstück. Durch Bescheid vom 6. September
1996 wurde das Grundstück an den Beklagten zurückübertragen. Am 23. Juni
1997 wurde der Kläger als Gebäudeeigentümer in ein am selben Tag ange-
legtes Gebäudegrundbuch eingetragen.
Der Kläger beantragt die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an dem Grundstück, hilfsweise an
einer Teilfläche des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen -
Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung des Klägers
aus § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG. Der Kläger habe zwar vor
dem 19. Oktober 1989 den Kauf des Grundstücks beantragt, sein Antrag könne
jedoch keine Grundlage für ein schutzwertes Vertrauen bilden, weil bis zum
Erlaß des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Grundstücke (Verkaufsge-
setz) vom 7. März 1990 (GBl. I, 157) der Verkauf des Grundstücks aus dem
Volkseigentum nicht möglich gewesen sei. Eine Berechtigung des Klägers aus
§ 121 Abs. 2 SachenRBerG scheide bereits deshalb aus, weil der Kaufvertrag
nicht über ein Eigenheim, sondern über ein Grundstück geschlossen worden
und nicht hinreichend dargestellt sei, daß der Kläger das Haus aufgrund eines
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages genutzt habe.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung teilweise nicht stand.
II.
1. Eine Anspruchsberechtigung des Klägers aus § 121 Abs. 1 Satz 3
Buchst. a SachenRBerG besteht nicht. Es fehlt hierzu an einer beachtlichen
Anbahnung des Kaufvertrages vor dem 19. Oktober 1989. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Mitte 1989 beim Rat der Gemeinde G. gestellte Antrag des Klä-
gers auf Erwerb des Grundstücks oder, wie die Revision geltend macht, nur auf
den Erwerb des Gebäudeeigentums gerichtet war.
§ 121 Abs. 1 SachenRBerG dient der Abgrenzung der Interessen derje-
nigen, die mit einer staatlichen Stelle der DDR einen im Grundbuch nicht mehr
vollzogenen Kaufvertrag über ein Grundstück oder Gebäude geschlossen ha-
ben, von den Interessen der rückübertragungsberechtigten Eigentümer. Daß
aufgrund der Überlastung der grundbuchführenden Stellen die Eintragung des
Erwerbs im Grundbuch unterblieben ist, soll nicht dazu führen, daß ein Käufer
rechtlos gestellt ist, der bei zügiger Bearbeitung das Eigentum an einem Ge-
bäude oder Grundstück erworben hätte. Der Schutz der Eigentümer erfolgt da-
durch, daß ein Kaufvertrag, der nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt der
Regierung Honecker, geschlossen wurde, grundsätzlich keine schutzwerte
Rechtsposition begründet (§ 121 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). Anderes soll
nur gelten, wenn einer der in § 121 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG beschriebe-
nen Tatbestände vorliegt. Die Bestimmung entspricht insoweit § 4 Abs. 2
VermG (BT-Drucks. 12/7425 S. 83).
Ziel von § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG, § 4 Abs. 2
Buchst. a VermG ist es zu vermeiden, daß ein Käufer nur deswegen unter die
Stichtagsregelung fällt, weil seinem Erwerbsanliegen aus Gründen, auf die er
keinen Einfluß hatte, nicht rechtzeitig entsprochen wurde (BT-Drucks. 12/2480
S. 44; 12/5992, S. 206; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 Sa-
chenRBerG Rdn. 5). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn vor
dem 19. Oktober 1989 ein Kaufantrag gestellt oder der Abschluß eines Vertra-
ges angebahnt wurde, der nach dem Recht der DDR ohne weitere Maßnahmen
der Behörden nicht geschlossen werden konnte oder bei ordnungsgemäßem
Verhalten der Behörden nicht geschlossen werden durfte (Eickmann/Wittmer,
SachenRBerG [Stand: April 2001], § 121 Rdn. 44; BVerwGE 110, 28, 31;
BVerwG, ZOV 1996, 433, 434; BVerwG, VIZ 1997, 589; 1998, 450, 451; 1998,
457 jeweils zu § 4 Abs. 2 Satz 2 a VermG). Ein solcher Antrag oder die Anbah-
nung eines derartigen Vertragsabschlusses begründen kein schutzwertes Ver-
trauen, weil bei rechtstreuem Verhalten der Behörden der DDR nicht mit einem
baldigen Erwerb gerechnet werden konnte. In einem solchen Fall führt die Ver-
zögerung der Entscheidung über den 18. Oktober 1989 hinaus zu keiner unbil-
ligen Benachteiligung durch die Stichtagsregelung. So verhält es sich hier.
a) Legt man den Antrag nach seinem Wortlaut und nach dem Wortlaut
der Stellungnahme des Rates der Gemeinde gegenüber dem Rat des Kreises
wie das Berufungsgericht dahin aus, daß der Erwerb des Grundstücks bean-
tragt wurde, betraf er zwar einen Vermögensgegenstand, der vor dem
19. Oktober 1989 grundsätzlich auf den Kläger übertragen werden konnte.
Solange die Auflassung vom 11. März 1969 im Grundbuch nicht vollzogen war,
bestand nämlich an dem Grundstück kein Volkseigentum; ein Verkauf durch
den Rat der Gemeinde als Verwalter war nach §§ 1, 3 der Verordnung über
die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die
die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegen-
über Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (Verwalterverord-
nung) vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969, 1) grundsätzlich zulässig. Ihm
stand jedoch der am 11. März 1969 von dem Rat der Gemeinde als Treuhänder
mit dem Rat des Kreises B. geschlossene Vertrag entgegen, durch den Volks-
eigentum an dem Grundstück begründet werden sollte. Bei rechtstreuem Han-
deln des Rates der Gemeinde kam der Verkauf des Grundstücks an den Kläger
damit nicht in Betracht.
b) Legt man den Antrag des Klägers mit der Revision dahin aus, daß er
allein auf den Erwerb des Gebäudes gerichtet war, folgt auch hieraus keine
Rechtsposition, die nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a SachenRBerG schutz-
fähig wäre. Der Kläger konnte sich keine begründeten Hoffnungen machen,
daß seinem Anliegen alsbald entsprochen würde. Das wäre nur dann der Fall
gewesen, wenn es nur noch einer positiven Entscheidung der Behörden über
das Erwerbsgesuch und des Abschlusses des beabsichtigten Kaufvertrages
bedurft hätte (vgl. BVerwG VIZ 1998, 450, 451 und 457). So verhielt es sich
hier aber nicht. Vor dem 19. Oktober 1989 fehlte es an einer für den Erwerb
des Gebäudes durch den Kläger wesentlichen Voraussetzung. Das Grundstück
stand nämlich nicht im Volkseigentum, ein Rechtsträger des Volkseigentums
war nicht bestimmt. Erst nach dem Vollzug der Auflassung vom 11. März 1969
und der Einsetzung des Rates der Gemeinde als Rechtsträger wäre der Ver-
kauf des Gebäudes an den Kläger nach dem Gesetz über den Verkauf volksei-
gener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke
vom 19. Dezember 1973 (GBl. I, 578) möglich geworden.
3. Das Berufungsurteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als das Be-
rufungsgericht eine Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 121 Abs. 2
SachenRBerG verneint.
a) Der Senat hat bereits entschieden, daß die Vorschrift entgegen dem
Wortlaut von § 121 Abs. 2 Buchst. b SachenRBerG nicht nur Kaufverträge über
Eigenheime, sondern auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke erfaßt
(Senatsurt. v. 9. Juli 1999, V ZR 404/97, VIZ 1999, 605, 606 m.w.N.). Hieran ist
festzuhalten.
b) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Anforde-
rungen an die Darstellung der Nutzung eines Eigenheims zu eigenen Wohn-
zwecken durch den Kläger gemäß § 121 Abs. 2 Buchst. a SachenRBerG über-
spannt hat. Nach dieser Vorschrift muß der Käufer aufgrund eines bis zum Ab-
lauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-
zungsvertrages das Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt haben. Zweck
dieser Regelung ist es, Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
auf diejenigen Käufer eines Eigenheims zu beschränken, die dieses zur Befrie-
digung ihrer elementaren Lebensbedürfnisse benötigen (Eickmann/Wittmer,
§ 121 SachenRBerG Rdn. 66; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach
Anspruchsgrundlagen, 1997, III, Rdn. 54). Das ergibt sich aus dem Zusam-
menspiel mit § 121 Abs. 2 Buchst. c SachenRBerG, wonach die Nutzung des
Eigenheims zu eigenen Wohnzwecken bis zum 1. Oktober 1994 fortgedauert
haben muß. Durch diese Regelung soll vermieden werden, daß ein früherer
Nutzer ein Ankaufsrecht allein zur Vermietung, Verpachtung oder Weiterver-
äußerung ausüben kann (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG
[Stand: Mai 1996], § 121 Rdn. 114; Michalsky/Schramm, NJ 1998, 281, 288).
Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht daher die Deckung des eige-
nen Wohnbedürfnisses und nicht die Ausgestaltung des der Nutzung eines
Eigenheims als Wohnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Das wird
auch daraus deutlich, daß die Vorschrift neben Miet- und Pachtverträgen son-
stige, nicht näher bezeichnete Nutzungsverträge als ausreichend aufführt.
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
Unrecht angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, das Ge-
bäude aufgrund eines Nutzungsvertrages bewohnt zu haben. Nach ständiger
Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen
vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend
gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt
das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der
Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist dann gegebe-
nenfalls Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme Zeugen oder zu ver-
nehmende Parteien nach den Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurtei-
lung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (st. Rspr.,
vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Der Grad
der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der
Darlegungslast ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/93,
NJW-RR 1996, 1402). Das hat das Berufungsgericht verkannt und schlüssiges,
unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt
(§ 286 ZPO).
Der Kläger hat behauptet, die Räume im Hause seien zu einem Teil von
seinen Großeltern und zum anderen Teil von seiner Mutter gemietet gewesen.
In den zwischen der LPG und seiner Mutter geschlossenen Vertrag sei er ein-
getreten. Seit er volljährig geworden sei, habe er die früher von seiner Mutter
geschuldete Miete bezahlt. Er sei fortan von der LPG als Mieter angesehen
worden. Hierzu hat er das Mietbuch der LPG abschriftlich vorgelegt. Dieser
Vortrag ist zur Darlegung eines vertraglichen Nutzungsverhältnisses ausrei-
chend substantiiert. Er ist unter Beweis gestellt. Das kann nicht mit der Überle-
gung übergangen werden, es sei denkbar und nicht fernliegend, daß der Klä-
ger sich lediglich an Mietzahlungen seiner Großeltern beteiligt habe. Diese
Überlegung mag für die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung von
Belang sein, ihre Schlüssigkeit läßt sie nicht entfallen.
III.
Eine abschließende Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-
nat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zu § 121
Abs. 2 SachenRBerG nicht möglich. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuhe-
ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt darüber hinaus
Gelegenheit zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs unter dem Ge-
sichtspunkt des dem Kläger verliehenen Nutzungsrechts und dem hiergegen
gerichteten Vorbringen des Beklagten.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier