BGH Beschluss vom 19.09.2001 – I ZB 6/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 46 098.0
Nachschlagewerk : ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
grün eingefärbte Prozessorengehäuse
Zur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die in der grünen Einfärbung
von Prozessorengehäusen besteht.
BGH, Beschl. v. 19. September 2001 - I ZB 6/99 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 18. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 14. November 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung der "Farbe Grün (Pantone Nr. 3288U), in der die
Gehäuse der beanspruchten Waren ausgeführt sind". Das Warenverzeichnis
umfaßte ursprünglich die Waren "elektronische Bauteile, enthaltend integrierte
Schaltkreise, insbesondere Prozessoren". Im Beschwerdeverfahren hat die
Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaßt: "Elektronische Bauteile,
nämlich integrierte Schaltungen, insbesondere Prozessoren".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung mit der Begründung zurückgewiesen, einem abstrakten Farbzeichen sei
die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen; jedenfalls fehle
der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unter-
scheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig
gehalten und dazu ausgeführt:
Gegenstand der Anmeldung sei eine bestimmte Farbe in einer konkreten
Erscheinungsform und nicht eine abstrakte, konturlose Farbe. Der Anmeldung
sei als konkrete Aufmachung der beanspruchten Waren zu entnehmen, daß die
Gehäuse dieser Waren in der Farbe Grün ausgeführt sein sollen. Eine solche
näher präzisierte farbige Aufmachung einer Ware sei gemäß § 3 Abs. 1
MarkenG dem Schutz als Marke grundsätzlich zugänglich und auch graphisch
darstellbar.
Die beanspruchte Farbgestaltung unterliege im vorliegenden Fall wohl
einem Freihaltungsbedürfnis, jedenfalls aber fehle ihr die erforderliche Unter-
scheidungskraft von Hause aus.
Bei elektronischen Bauteilen sei die Einfärbung, insbesondere von Trä-
gern und Gehäusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit ver-
breitet. Offenbar bestehe für sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicherun-
gen und Widerständen mit genormten Farbcodierungen - oder sonstigen, ins-
besondere ästhetischen Gründen ein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die
Farbe Grün sogar besonders beliebt. Der Gebrauch der Farbe Grün könne für
die beanspruchten Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren
seien weder insgesamt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr
Gehäuse insgesamt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei
den Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus
technischen Gründen anböten.
An die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gestaltung seien des-
halb strenge Anforderungen zu stellen. Diesen genüge die angemeldete Farb-
marke nicht. Farben und insbesondere das vorliegend beanspruchte Grün
hätten für die in Frage stehenden integrierten Schaltungen von Hause aus kei-
ne Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Abnehmerkreise (Fachingenieu-
re sowie Elektronikbastler und Computerbenutzer, die ihre Geräte selbst mit
schnelleren Prozessoren aufrüsteten) wüßten, daß allgemein auf dem Sektor
elektronischer Bauteile Farben häufig als technische Codes, vielfach aber auch
nur als ästhetisches Gestaltungsmittel, jedenfalls aber nicht generell als Mittel
betrieblicher Herkunftskennzeichnung verwendet würden. Sie hätten also keine
Veranlassung, ausgerechnet die angemeldete grüne Gestaltung des Kunst-
stoffgehäuses eines integrierten Schaltkreises von Hause aus als Mittel be-
trieblicher Zuordnung zu verstehen. Dies gelte um so mehr, als gerade Prozes-
soren weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloßer Farbstellungen
ausgewählt würden.
Dem stehe nicht entgegen, daß - wie die Anmelderin meine - der Ver-
kehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechne.
Sofern das zutreffe, würde es sich dabei um eine durch Verkehrsdurchsetzung
erworbene Unterscheidungskraft handeln. Dafür, daß sich die im vorliegenden
Fall beanspruchte Farbstellung für die Anmelderin durchgesetzt hätte, fehle
jedoch jeder Anhaltspunkt. Dies liege auch um so ferner, als gerade Grün für
Kunststoffteile so beliebt sei. Die beanspruchte grüne Farbe sei nach den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig unauffällig und unterschei-
de sich, je nach den Beleuchtungsverhältnissen, kaum von der sonst grauen
Einfärbung der Gehäuse.
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht angenom-
men, daß der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Grün als Aufmachung der
in Anspruch genommenen Waren, grundsätzlich (abstrakt) markenfähig i.S.
von § 3 Abs. 1 MarkenG sei.
Auch die weitere Annahme, daß die angemeldete Marke graphisch dar-
stellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155
= WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99,
Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).
2. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daß bei der Prüfung der Frage
der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der angemeldeten Marke
ein eher strenger Maßstab angelegt werden müsse, weil zwar ein konkretes
Freihaltungsbedürfnis an der Farbe Grün für die angemeldeten Gehäuse letzt-
lich fraglich erscheinen möge, es jedoch recht nahe liege, zumal im näheren
Umfeld der angemeldeten Waren, nämlich bei elektronischen Bauteilen, allge-
mein die Farbe Grün vielfach und typischerweise verwendet werde. Das ist
nicht frei von Rechtsfehlern.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefaßt zu wer-
den. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der mit ihr
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist
grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, d.h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben,
m.w.N.).
Das gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch für Farben
und ebenso für die sonstigen erst durch das Markengesetz eingeführten neuen
Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaß gesehen hat,
strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei her-
kömmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155
- Farbmarke violettfarben). Dies läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine
mögliche Gefahr der Behinderung von Produktgestaltungen auf dem Waren-
markt rechtfertigen. Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben
darf demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung des Ein-
tragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung
des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der
konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle
spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 =
WRP 2000, 95 - FÜNFER).
Bei der gebotenen Zugrundelegung nur geringer Anforderungen an die
Unterscheidungskraft tragen die vom Bundespatentgericht getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen eine Verneinung der konkreten Unterscheidungskraft der
angemeldeten Marke nicht. Kann einer farbigen Warenaufmachung, wie der
angemeldeten Marke, kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich bei der Aufmachung auch nicht um eine dekorative Gestaltung, so daß sie
vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einer als Marke
verwendeten farblichen Warenaufmachung die vorerwähnte Unterscheidungs-
eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001,
1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Diese (konkrete) Unterscheidungseig-
nung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren
auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen
nicht abgesprochen werden.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß bei elektronischen Bau-
teilen die Einfärbung, insbesondere von Trägern und Gehäusen, mit einzelnen
Farben oder Farbkombinationen weit verbreitet sei. Offenbar bestehe für sie,
sei es aus technischen - etwa bei Sicherungen und Widerständen mit genorm-
ten Farbcodierungen - oder sonstigen, insbesondere ästhetischen Gründen,
ein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die Farbe Grün besonders beliebt. So
seien Platinen und Fassungen für integrierte Schaltungen sehr oft in grüner
Farbe ausgeführt. Die grüne, aber auch andere Farben seien auch bei anderen
elektronischen Bauteilen weit verbreitet. Dies spreche für ein Bedürfnis des
Verkehrs, auf diesem Warengebiet allgemein die Farbgestaltung - soweit sie
nicht schon zur Codierung benötigt werde - frei zu wählen und Monopolisierun-
gen einzelner Farben oder Farbkombinationen hintanzuhalten. Speziell bei
Prozessoren würden beispielsweise neben dem verbreiteten Grau-Schwarz
auch andere Farben verwendet, etwa das sogenannte "Sprague-Gold", das
"IBM-Blau" oder die allgemeinen Metallfarben Gold und Silber. Sie hätten dort
nicht die Bedeutung von technischen Codierungen. Sie seien aber von Hause
aus für den Verkehr auch nicht erkennbar als betrieblicher Herkunftshinweis
aufzufassen, sondern erfüllten eher eine ästhetische Funktion. Der Gebrauch
der Farbe Grün könne für die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen
Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insge-
samt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr Gehäuse insge-
samt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben
Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus techni-
schen Gründen anböten.
Anhaltspunkte dafür, daß die grüne Einfärbung der Prozessoren als ge-
normte Farbcodierung eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften der Pro-
zessoren darstellt und deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als Her-
kunftshinweis verstanden wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt.
Die vom Bundespatentgericht angeführte Tatsache, daß gerade die Far-
be Grün für Kunststoffteile beliebt sei, besagt nichts über einen Mangel an
Unterscheidungskraft der Farbe Grün für die hier allein in Betracht zu ziehen-
den Prozessoren. Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, daß
weder die Farbe Grün noch - mit Ausnahme von Schwarz oder Grau - eine
sonstige Farbe zur Einfärbung von Prozessorengehäusen verwendet werde;
diese seien durchweg in den Farben Schwarz oder Grau gehalten, die sich
nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Gründen anböten. Hieraus
ergibt sich zugleich, daß Prozessorengehäuse regelmäßig nicht in dekorativer
Art farbig gestaltet sind, so daß die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in
der angemeldeten Aufmachung eine bloß dekorative Gestaltung sehen. Dies
um so mehr, als nach dem Vortrag der Anmelderin, von dem das Bundespa-
tentgericht ausgegangen ist, der Verkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau
dem Unternehmen IBM zurechnet, mithin bereits daran gewöhnt ist, in einer
konkreten farblichen Aufmachung eines Prozessors einen Herkunftshinweis zu
sehen.
Der Feststellung des Bundespatentgerichts, die beanspruchte grüne
Farbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig un-
auffällig und unterscheide sich je nach den Beleuchtungsverhältnissen kaum
von der sonst üblichen grauen Einfärbung der Gehäuse, kann nichts Maßgebli-
ches dazu entnommen werden, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der
Einfärbung der Gehäuse mit der grünen Farbe der Anmeldung einen Her-
kunftshinweis sehen. Auf besondere (ungünstige) Beleuchtungsverhältnisse
darf nicht abgestellt werden.
Schließlich greift auch die Erwägung des Bundespatentgerichts nicht
durch, Prozessoren würden weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand
bloßer Farbstellungen ausgewählt. Das ist rechtlich unerheblich, weil eine Mar-
ke ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kun-
den ausübt, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, also beginnend mit
dem Angebot mittels jeder möglichen Werbemaßnahme, einschließlich solcher
mit bildlichen Darstellungen der Ware, bis zum Absatz und darüber hinaus
auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen
Gebrauch.
Nach alledem läßt sich eine Unterscheidungskraft der angemeldeten
Farbmarke Grün für die beanspruchten Waren nicht verneinen.
3. Das Bundespatentgericht hat bisher nicht ausdrücklich über das Ein-
tragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entschieden. Es hat allerdings ausgeführt, daß es letztlich fraglich
erscheinen möge, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein konkretes
Freihaltungsbedürfnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift entgegenstehe,
also die Eignung der angemeldeten Gehäusefarbe zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographi-
schen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren.
Sofern das Bundespatentgericht im neu eröffneten Beschwerdeverfahren keine
weitergehenden Feststellungen hierzu treffen wird, wird es bei der Verneinung
eines Freihaltungsbedürfnisses bewenden müssen.
4. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind derzeit nicht gegeben. Nach den Feststellungen des
Bundespatentgerichts werden bestimmte Farben auf dem in Frage stehenden
Warengebiet zwar allgemein aus technischen Gründen - etwa bei Sicherungen
und Widerständen - als genormte Codierungen verwendet und könnten des-
halb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in den redlichen und ständigen Ver-
kehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren üblich geworden sein. Fest-
stellungen hierzu im einzelnen bezüglich der fraglichen Gehäuse hat das Bun-
despatentgericht jedoch bisher nicht getroffen. Die Annahme einer aus techni-
schen Gründen verwendeten genormten Codierung durch die angemeldete
Farbe liegt auch bezüglich der Gehäuse nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung fern.
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant