BGH Beschluss vom 19.09.2001 – I ZB 3/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 02 619.9
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
MarkenG § 8 Abs. 1
Farbmarke gelb/grün
Eine konturlose Farbkombinationsmarke erfüllt das Erfordernis der graphischen
Darstellbarkeit i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG, wenn der Anmeldung als "sonstige
Markenform" ein Blatt beigefügt ist, auf dem zwei Rechtecke nebeneinander
geklebt sind, von denen das eine in grüner, das andere in gelber Farbe jeweils
mit genauer Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems
gehalten ist.
BGH, Beschl. v. 19. September 2001 - I ZB 3/99 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 13. Januar 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung der Farben "grün/gelb" als "sonstige Markenform".
Der Anmeldung war ein Blatt beigefügt, auf dem zwei Rechtecke nebeneinan-
der geklebt waren, das linke in grüner (Farbbezeichnung: Pantone: 348C;
Offset-Kunstdruck [HKS]: HKS 57K; Offset-Naturdruck [HKS]: HKS 57), das
rechte in gelber Farbe (Farbbezeichnung: Pantone: 109C; Offset-Kunstdruck
[HKS]: K+E 207 557; Offset-Naturdruck [HKS]: K+E 207 558). Die Eintragung
soll für die Waren
"Hydraulikflüssigkeit; Bremsflüssigkeiten; Rostschutzmittel; Korro-
sionsschutzmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste,
flüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreib-
stoffe)"
und für die Dienstleistungen
"Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von
Tankstellenshops und Verkaufsautomaten an Dritte zwecks Ver-
trieb von Waren aller Art durch diese; Unterstützung solchen Ver-
triebs durch Beratung, Know-how-Vermittlung, Franchising oder Li-
zenzvergabe;
Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von
Tankstellenanlagen zur Reparatur, Wartung, Instandhaltung und
Reinigung von Kraftfahrzeugen"
erfolgen.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke nicht um ein
schutzfähiges Zeichen i.S. von § 3 MarkenG handele.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zwar die abstrakte Markenfähigkeit i.S.
von § 3 Abs. 1 MarkenG für die konturlose Farbkombination "grün/gelb" bejaht,
es hat das angemeldete Zeichen jedoch als von der Eintragung ausgeschlos-
sen angesehen, weil es nicht konkret i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch
darstellbar sei. Dazu hat es ausgeführt:
Zwar könnten Farben oder Farbkombinationen durch Bestreichen einer
Oberfläche, im Regelfall Papier, wiedergegeben werden. Damit seien indes die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 MarkenG noch nicht er-
füllt. Sowohl um einer abstrakten Farbkombinationsmarke gerecht zu werden
und damit der Anmelderin die Möglichkeit zu geben, die Marke in gewissem
Umfang variabel gestalten zu können, als auch um dem registerrechtlichen Be-
stimmtheitserfordernis Genüge zu tun, müßten Mindestkriterien erfüllt sein, an
denen sich die Einheitlichkeit der Marke fixieren lasse. Dazu gehöre vor allem
die graphische Wiedergabe der Farben, eine Angabe zum quantitativen Ver-
hältnis der Farben innerhalb der Farbkombination, wobei ein Rahmen in Pro-
zentsätzen ausreichend sein könne, sowie zusätzlich ihre Verteilung, z.B. als
Abfolge nacheinander oder als sonstige Gliederung in (Hintergrund-)Farbe und
(Vordergrund-)Farbe von Schrift und/oder sonstiger Zeichen. Nur so sei si-
chergestellt, daß für das Publikum ein gleichbleibender und bestimmender Ein-
druck der Farben und Farbkombinationen entstehe, wie er als Marke in Er-
scheinung träte. Gleichermaßen werde nur auf die beschriebene Weise das
Zeichen in seiner (auch psychologischen) Wirkung auf den Verkehr hinsichtlich
seiner Hinweisfunktion festgelegt und sichere so die Einheitlichkeit der Marke.
Eine derartige Präzisierung sei um so mehr veranlaßt, als bei der Anmeldung
zwischen dem eingereichten Farbmuster und der Markenbeschreibung ein Wi-
derspruch bestehe; während das Farbmuster zwei Farbflächen im Verhältnis
1 : 1 zeige, gehe die Beschreibung von der Farbzusammenstellung grün/gelb
in jeder beliebigen Anordnung aus. Es wäre Aufgabe der Anmelderin gewesen,
diese Widersprüche auszuräumen und den von ihr gewünschten Markenschutz
im Sinn der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Darstellbarkeit zu be-
stimmen. Da eine Präzisierung dieser Art trotz Hinweises nicht erfolgt sei, müs-
se der Beschwerde der Anmelderin gegen die Versagung der Eintragung der
Erfolg versagt bleiben.
Ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft aufweise, könne bei
dieser Sachlage offenbleiben, wenn auch massive Anhaltspunkte vorlägen,
daß der abstrakten Farbkombination grün/gelb wie überhaupt Farben und
Farbzusammenstellungen von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft fehl-
ten.
Für die Prüfung der Frage, ob der angemeldeten Marke Schutz infolge
erreichter Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) zukomme, sei aus
Rechtsgründen kein Raum, da es bereits an der graphischen Darstellbarkeit
fehle, deren Erfüllung § 8 Abs. 3 MarkenG voraussetze.
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Bundespatentgericht von der
abstrakten Markenfähigkeit der angemeldete konturlosen Farbkombination i.S.
von § 3 Abs. 1 MarkenG ausgegangen. Dies entspricht der vom Bundesge-
richtshof (nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete
Farben und Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Auffassung
(BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999
- I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau;
Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198
- Farbmarke violettfarben). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß sich
für konturlose Farbkombinationsmarken, wie der angemeldeten Marke, ange-
sichts ihrer im Konkreten gegebenen relativen Unbestimmtheit besondere Pro-
bleme sowohl bei Fragen der rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26
MarkenG als auch bei Fragen des jeweiligen Schutzumfangs bei Kollisionen
(§ 14 Abs. 2 MarkenG) ergeben können. Diese Fragen sind mit dem gegebe-
nen gesetzlichen Instrumentarium im Einzelfall zu lösen.
So bietet die Bestimmung des § 26 Abs. 3 MarkenG eine ausreichende
Möglichkeit, unter Heranziehung des Verständnisses durch die angesproche-
nen Verkehrskreise Benutzungsformen einer konturlosen Farbkombinations-
marke, die den kennzeichnenden Charakter der Marke etwa wegen Farbabwei-
chungen oder wegen des deutlichen Überwiegens der einen gegenüber der an-
deren Farbe und der dadurch bewirkten Störung des Kombinationselements
der Marke nicht unverändert widerspiegeln, nicht mehr als rechtserhaltende
Benutzung zu erachten.
In entsprechender Weise wird der Schutzumfang einer konturlosen
Farbkombinationsmarke dadurch hinreichend genau bestimmt werden können,
daß bei Kollisionsfällen die Frage der Verwechslungsgefahr nach allen Um-
ständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001
- I ZR 18/99, WRP 2001, 1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.). Hierbei ist bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit von dem jeweiligen Gesamteindruck der
einander gegenüberstehenden Marken auszugehen, wie er sich einem durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-
braucher darstellt (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 507
= WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). In der Regel wird vor allem eine
nur geringe Kennzeichnungskraft einer konturlosen Farbmarke für die mit ihr
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auch zu einem nur geringen
Schutzumfang führen.
2. Das Bundespatentgericht hat die nach § 8 Abs. 1 MarkenG erforderli-
che graphische Darstellbarkeit der angemeldeten Marke für nicht gegeben er-
achtet. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach § 8 Abs. 1 MarkenG sind (abstrakt) als Marke schutzfähige Zei-
chen i.S. des § 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht
graphisch darstellen lassen. Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der gra-
phischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken,
im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zu-
grunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu
ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrich-
tung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffent-
lichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; GRUR 2001,
1154, 1155 - Farbmarke violettfarben; vgl. auch Althammer/Ströbele, Marken-
gesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 13, § 3 Rdn. 11 f., § 32 Rdn. 18; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rdn. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 12; Ströbele,
GRUR 1999, 1041, 1046 f.). Hierfür bedarf es, wie der Bundesgerichtshof
ebenfalls bereits entschieden hat, nicht notwendig der unmittelbaren graphi-
schen Wiedergabe der Farbe selbst. Es genügt die Umschreibung der Marke
mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die - im Streitfall betreffend eine kon-
turlose Farbkombination - durch konkrete Farbangaben erfolgen kann, so wie
sie etwa bei Hörmarken in der gesetzlich (§ 11 MarkenV) ausdrücklich gefor-
derten zweidimensionalen graphischen Wiedergabe in einer üblichen Noten-
schrift oder durch ein Sonagramm liegt (BGH GRUR 2001, 1154, 1155
- Farbmarke violettfarben, m.w.N.). Vorliegend ist die Marke durch die Einrei-
chung der Farbmuster und zusätzlich durch die Beschreibung mittels Bezug-
nahme auf das Farbklassifikationssystem Pantone hinreichend graphisch dar-
gestellt.
Dieser Annahme steht - entgegen der Auffassung des Bundespatentge-
richts - nicht entgegen, daß die angegebenen Farbmuster im Größenverhältnis
1 : 1 der Anmeldung beigefügt sind, in der Beschreibung jedoch angegeben ist,
daß beide Farben in beliebiger Anordnung zueinander vorgesehen seien und
verwendet werden könnten. Bei dieser Sachlage kann - anders als es das
Bundespatentgericht gesehen hat - nicht von einem Widerspruch ausgegangen
werden. Die Anmeldung muß vielmehr, weil sie als "sonstige Markenform" be-
zeichnet ist, im weitesten Sinn, nämlich - wie auch aus der Beschreibung ent-
nommen werden kann - als die Anmeldung einer konturlosen Farbkombination
verstanden werden. Insofern ist eine andere Sachverhaltsgestaltung gegeben,
als sie der "Aral/Blau I"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1999,
61) zugrunde lag. Dort hatte die Anmelderin ihre Anmeldung im Beschwerde-
verfahren dahin präzisiert, daß die Farben Blau und Weiß in der Abfolge
Blau/Weiß jeweils in einem Anteilsverhältnis von 1 : 1 Gegenstand der Anmel-
dung sein sollten.
Zu Unrecht hat das Bundespatentgericht aber auch eine Präzisierung im
Sinne der Angabe einer Farbverteilung verlangt. Ein derartiges Erfordernis
würde der im Wege der Harmonisierung durch die Markenrechtsrichtlinie in das
nationale Markenrecht eingeführten neuen Markenform der konturlosen Farb-
marken nicht gerecht, weil sie sie nicht, wie erforderlich, als "sonstige Marken-
form" i.S. des § 6 Nr. 6, § 12 MarkenV anerkennen, sondern rechtsfehlerhaft
wie eine Bildmarke i.S. von § 6 Nr. 2, § 8 MarkenV behandeln würde.
Das Bundespatentgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon
ausgegangen, daß vor dem Hintergrund der vom neuen Markenrecht gewähr-
ten Möglichkeit eines abstrakten Farbenschutzes nicht mehr auf die nach altem
Recht entwickelten Grundsätze zur allseitig umgrenzten Gestaltung der Marke
zurückgegriffen werden kann und daß die Darstellung einer Farbe mit Umgren-
zung unter Ausnutzung der maximalen Fläche auf einem Blatt Papier als Ab-
grenzungskriterium der graphischen Darstellbarkeit nur noch eingeschränkt
brauchbar ist, da insoweit an Grundsätze angeknüpft würde, die sich am Auf-
machungsfarbschutz orientierten. Der hieraus abgeleiteten Auffassung, es
müßten, um dem registerrechtlichen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen,
Mindestkriterien erfüllt sein, an denen sich die Einheitlichkeit der Marke im
Sinne der graphischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG fixieren lasse,
kann aber nicht beigetreten werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 MarkenG
befaßt sich allein mit der graphischen Darstellbarkeit, sie hat mit einem weiter-
gehenden "registerrechtlichen Bestimmtheitserfordernis", wie es das Bundes-
patentgericht angesprochen hat, nichts zu tun.
Die vom Bundespatentgericht geforderte Angabe über die Farbvertei-
lung wäre im übrigen auch nicht praktikabel. Denn selbst die Angabe eines
Verhältnisses zweier Farben von 50 : 50 ließe so viele Variationen zu, daß von
einer hinreichenden Bestimmtheit in dem vom Bundespatentgericht angespro-
chenen Sinne nicht die Rede sein könnte. Das Verhältnis umfaßt nämlich nicht
nur die entsprechende Aneinanderreihung der beiden Farben (vgl. BPatG
GRUR 1999, 61 -"Aral/Blau I"), sondern auch deren je hälftige Wiedergabe in
Streifen, Karos, Punkten, konzentrischen Kreisen usw., wobei jeweils ein ganz
anderer Gesamteindruck entstehen kann (Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1047).
Andererseits kann sich die entsprechende Angabe auch als zu eng erweisen,
weil etwa eine Verwendung der beiden Farben im Verhältnis von 51 : 49 durch
die eingetragene Marke nicht mehr gedeckt sein könnte, obwohl dieser Unter-
schied für den Verkehr kaum wahrnehmbar wäre.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbleibende
Unklarheit über mögliche Konkretisierungen der Farbzusammenstellung ist die
Konsequenz der durch die Markenrechtsrichtlinie getroffenen Grundsatzent-
scheidung zugunsten einer konturlosen Farbmarke. Ihr kann - wie schon an-
geführt - durch eine sachgerechte Anwendung der Vorschriften des § 14 Abs. 2
MarkenG und des § 26 MarkenG hinreichend begegnet werden.
3. Im neu eröffneten Beschwerdeverfahren wird das Bundespatentge-
richt - was es von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bisher noch nicht
getan hat - zu prüfen haben, ob sonstige Eintragungshindernisse (§ 8 Abs. 2
MarkenG) vorliegen. Es wird dabei zu beachten haben, daß - entgegen seiner
bisher schon angestellten Erwägung - konturlosen Farbkombinationen wie
überhaupt Farben und Farbzusammenstellungen nicht von Hause aus jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 1999, 730, 731
- Farbmarke magenta/grau). Es wird weiter zu berücksichtigen haben, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich von nur ge-
ringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft auszugehen, d.h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend anzusehen ist, um das
Eintragungshindernis zu überwinden. Das gilt auch für die neuen Markenfor-
men, insbesondere für konturlose Farbkombinationsmarken, bei denen auch
nicht unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Interesse des Verkehrs, die an-
gemeldeten Farben für andere Unternehmen freizuhalten, strengere Anforde-
rungen an die Unterscheidungskraft als gesetzlich vorgesehen, gestellt werden
dürfen (BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Dies läßt
sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche allgemeine Gefahr der Be-
hinderung von Produktgestaltungen auf dem Warenmarkt rechtfertigen. Das
mögliche Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben kann demge-
mäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung der Eintragungshin-
dernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG sowie bei der Bestimmung des
Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der kon-
kreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spie-
len (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 6/99 - grün eingefärbte Prozesso-
rengehäuse, Umdr. S. 7).
IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant