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BGH Urteil vom 21.09.2001 – V ZR 115/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. September 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VZOG § 8 Abs. 4, 5

Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung

einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG ge-

gen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus

dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch

aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grund-

stücks auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird.

BGH, Urteil v. 21. September 2001 - V ZR 115/00 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. März 2000 unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin

auf Erstattung

ihrer Zahlungen

für den Zeitraum vom

25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 dem Grunde nach für

gerechtfertigt erklärt worden ist.

Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

30. Juni 1999 zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Berufungsurteil

aufgehoben, soweit über die von der Klägerin für den Zeitraum

vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten

Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nutzungen, die seit dem 3. Oktober 1990 aus

ehemals volkseigenen Grundstücken gezogen worden sind.

Die Grundstücke P.-Straße und H.-Straße (im folgenden: Grundstücke)

in F./S. (im folgenden: Stadt) waren früher Eigentum der C.- und P. AG. Auf

ihnen steht ein Wohn- und Geschäftshaus. 1951 wurden die Grundstücke in

Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt in das

Grundbuch eingetragen. Die Verwaltung der Grundstücke erfolgte durch den

VEB G. (im folgenden VEB). Seit 1973 nutzte die klagende Sparkasse den

überwiegenden Teil des Gebäudes aufgrund entgeltlicher Nutzungsverträge

mit dem VEB. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands führte die Stadt die

bis zum 3. Oktober 1990 von dem VEB wahrgenommenen Aufgaben im Rah-

men eines Eigenbetriebs fort.

Am 19. Juni 1991 beantragte die Klägerin festzustellen, daß sie gemäß

Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 EV Eigentümerin der Grundstücke sei. Diesem Antrag

gab der Präsident der Oberfinanzdirektion C. durch Bescheid vom 14. Juli

1992, bestandskräftig seit dem 18. Juli 1996, statt. Am 4. Juni 1992 beschloß

die Stadt, den Eigenbetrieb gemäß § 58 UmWG a.F. in eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, die Beklagte, umzuwandeln. Die Umwandlungserklärung

wurde am 22. Juni 1992 beurkundet. Nach der Anlage zu der Erklärung sollte

das Eigentum an den Grundstücken auf die Beklagte übergehen. Am 25. Au-

gust 1992 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen.

Im Dezember 1995 einigten sich die Parteien und die Stadt darauf, das

Eigentum an den Grundstücken nach § 8 Abs. 5 VZOG der Klägerin zuordnen

zu lassen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 ordnete der Präsident der

Oberfinanzdirektion das Eigentum an den Grundstücken darauf erneut der Klä-

gerin zu. Auf sein Ersuchen wurde die Klägerin am 22. Januar 1996 in das

Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin behauptet, sie habe für die Nutzung der Gebäude zwischen

dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1995 insgesamt 760.441,93 DM an die

Beklagte bezahlt. Darüber hinaus habe die Beklagte aus der Vermietung der

Wohnungen in dem Gebäude an Dritte weitere Einnahmen erzielt. Mit der Kla-

ge verlangt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge, Aus-

kunft über die von der Beklagten im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum

18. Juli 1996 mit Dritten geschlossenen Mietverträge, deren Vorlage und im

Wege der Stufenklage Auskehrung der Mieterträge.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daß die

Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr zwischen dem 22. Juni

1992 und dem 30. Juni 1995 gezahlten Mieten dem Grunde nach berechtigt ist,

und die Beklagte verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen in welcher Höhe sie

zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 22. Januar 1996 von Dritten für die Nut-

zung des Gebäudes Entgelt erzielt hat, welche Mietverträge sie mit Dritten

während dieses Zeitraums geschlossen hat und die Mietverträge vorzulegen.

Wegen des Betrags der Zahlungsansprüche hat es den Rechtsstreit an das

Landgericht zurückverwiesen.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin die für den

Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten An-

sprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, bis zur Gründung der Beklagten scheide ih-

re Haftung aus. Für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 22. Januar 1996 könne

die Klägerin dagegen gemäß § 988 BGB Auskehr der von der Beklagten ein-

genommenen Entgelte verlangen, weil die Klägerin mit der Wiedervereinigung

Deutschlands gemäß Art. 21 Abs. 1, 2 EV Eigentümerin der Grundstücke ge-

worden sei und ihr Eigentum durch die Gründung der Beklagten und deren

Eintragung in das Grundbuch nicht verloren habe. Die der Stadt durch § 6 Abs.

1 Satz 1 Buchst. a VZOG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG n.F. einge-

räumte Rechtsstellung habe die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte

im Wege der Ausgliederung nach § 58 UmwG a.F. nämlich nicht ermöglicht.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht

stand.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Berufungsgericht

den Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum

30. Juni 1995 und die weiter geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum

vom 25. August 1992 bis zum 21. Dezember 1995 für begründet erachtet. In-

soweit ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück-

zuweisen. Im übrigen ist die Revision nicht begründet. Die Anschlußrevision

führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechts-

streits an das Berufungsgericht, soweit über die von der Klägerin für den Zeit-

raum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprü-

che zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

1. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde

die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke. Dies steht aufgrund der bestands-

kräftigen Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten vom 14. Juli 1992 fest. Die

Entscheidung bindet die Zivilgerichte (BGHZ 144, 100, 108; Schmitt-

Habersack/Dick in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG, Stand Nov.

1996, Rdn. 18). Soweit die Stadt den Besitz an den Grundstücken ausgeübt

und Nutzungen aus diesem gezogen hat, ist die Stadt als unentgeltliche Besit-

zerin der Grundstücke gemäß § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin die von ihr

gezogenen Nutzungen zu erstatten (BGHZ 144, 100, 117). Zu den Nutzungen

gehören die von der Klägerin und von Dritten gezahlten Mieten.

Für die aus der Nutzung der Grundstücke durch die Stadt resultierenden

Verbindlichkeiten haftet die Beklagte, sofern diese Verbindlichkeiten mit der

Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 gemäß

§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 UmwG a.F. auf die Beklagte übergegangen sind. Der

Übergang folgt entgegen der Meinung der Anschlußrevision allerdings nicht

schon daraus, daß die Grundstücke in das Verzeichnis gemäß § 52 Abs. 4

Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen wurden und nach der Umwandlungserklärung

vom 22. Juni 1992 alle Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die Beklagte

übergehen sollten. Zum Übergang der Verbindlichkeiten bedurfte es vielmehr

der Aufnahme der übergehenden Verbindlichkeiten in das der Umwandlungs-

erklärung gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 UmwG a.F. beizufügende Verzeichnis

(Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 52 UmwG Anm. 9;

Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 55 UmwG Rdn. 2; Meyer-Landrut in

Großkommentar AktG, 3. Aufl., § 55 UmwG Anm. 2). Hierzu fehlt es an Fest-

stellungen des Berufungsgerichts. Diese sind nachzuholen. Insoweit hat die

Anschlußrevision der Klägerin Erfolg.

2. Mit der Gründung der Beklagten durch die Beurkundung ihrer Satzung

am 22. Juni 1992 kam die Beklagte als Vorgesellschaft zustande. An dem Ei-

gentum der Klägerin an den Grundstücken änderte sich hierdurch noch nichts.

Unstreitig übte die Vorgesellschaft fortan den Besitz an den Grundstücken aus.

Die Unentgeltlichkeit des Besitzes der Stadt ließ auch den Besitz der Vorge-

sellschaft unentgeltlich sein (vgl. Senatsurt. v. 24. August 1998, V ZR 22/97,

VIZ 1998, 475, 476). Für den Zeitraum vom 22. Juni bis 24. August 1992 sind

daher die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsher-

ausgabe nach § 988 BGB und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

nach §§ 260 Abs. 1, 242 BGB (vgl. BGHZ 55, 201, 202 f) gegen die Vorgesell-

schaft erfüllt. Seit ihrer Eintragung in das Handelregister haftet die Beklagte für

diese Verbindlichkeiten (BGHZ 80, 129, 140; 91, 148, 151; 120, 103, 107). In-

soweit ist die Revision nicht begründet.

3. Mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am

25. August 1992 ging gemäß §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG

a.F., das Eigentum an den Grundstücken von der Klägerin auf die Beklagte

über. Für die Dauer ihres Eigentums standen der Beklagten damit auch die

Nutzungen aus den Grundstücken zu. Die Revision ist insoweit begründet.

a) Die den Städten und Gemeinden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a

VZOG eingeräumte Rechtsstellung eröffnete den Städten und Gemeinden die

Möglichkeit, im Rahmen der Umwandlung eines Eigenbetriebs nach § 58

UmwG a.F. auch solche Grundstücke auf eine aus der Umwandlung hervorge-

hende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen, die nicht im Ei-

gentum der Städte und Gemeinden standen, sofern an den Grundstücken bis

zum 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden hatte und die betroffene Stadt

oder Gemeinde oder ein Organ der Stadt oder Gemeinde als Rechtsträger des

Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war. Diese Voraussetzungen sind

hier gegeben. Die Grundstücke standen bis zum 3. Oktober 1990 in Volksei-

gentum. Die Stadt war als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch

eingetragen. Über die Grundstücke konnte die Stadt daher wirksam im Wege

der Umwandlung zugunsten der Beklagten verfügen

(Senatsurt. v.

27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; BezG Dresden, VIZ

1993, 160, 161; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, Bd. II, Stand Januar 1998, § 8

VZOG Rdn. 6; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Frenz, VIZ 1994, 144;

Gohrke, ZOV 1997, 224; a.M. Keller VIZ 1993, 536, 538). Die Frage, ob § 8

Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG in der Fassung des Wohnraummodernisie-

rungssicherungsgesetzes rückwirkend auch die Rechtsmacht verleiht, über

nicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verfügen (vgl. Senatsurt. v.

19. Juli 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832), stellt sich hier nicht. Die Grund-

stücke waren in die Übersicht des Vermögens aufgenommen, das auf die Be-

klagte übergehen sollte (§§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.). Der Über-

gang wurde mit der Eintragung der Beklagten in das Handelregister am

25. August 1992 wirksam (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 UmwG a.F.).

b) Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG den Städten und Ge-

meinden verliehene Verfügungsbefugnis begründete allerdings nur eine Be-

rechtigung zur Verfügung im Verhältnis zum Erwerber, nicht dagegen auch im

Verhältnis zum Eigentümer. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Eigentü-

mers auf Erstattung der von dem Erwerber aus dem Eigentum gezogenen Nut-

zungen. Das Fehlen der Berechtigung des Verfügenden führt vielmehr dazu,

daß der in Zusammenhang mit der Verfügung erzielte Erlös, mindestens aber

der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks dem Eigentümer zu erstatten ist

(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HS 2 VZOG). Die Klägerin konnte mithin von der Stadt Er-

satz des Wertes der Grundstücke verlangen. Der Anspruch entstand mit der

Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992, die den

Verlust ihres Eigentums an den Grundstücken bewirkte. Was die Beklagte mit

den Grundstücken nach dem Erwerb des Eigentums tat und ob sie aus diesen

Nutzungen zog, war für die Klägerin ohne Bedeutung. Für einen Anspruch auf

Auskehrung der von der Beklagten für die Dauer ihres Eigentums an den

Grundstücken gezogenen Nutzungen ist kein Raum.

c) Auch aus § 8 Abs. 5 VZOG ergibt sich der geltend gemachte An-

spruch nicht. Die Stadt konnte ihre in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG bestimmte Ver-

pflichtung zum Ersatz des Wertes der Grundstücke gemäß § 8 Abs. 5 VZOG

dadurch erfüllen, daß sie der Klägerin das durch die Verfügung vom

22. Juni/25. August 1992 verlorene Eigentum wiederum verschaffte oder ihr

Eigentum an anderen Grundstücken beschaffte. Von der ersten Möglichkeit hat

die Stadt in Übereinstimmung mit den Parteien Gebrauch gemacht. Ein gesetz-

lich begründeter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die bis zur Rück-

übertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zu erstatten, folgt hieraus

nicht. Daß im Zusammenhang mit der Einigung zwischen der Stadt und den

Parteien eine solche Verpflichtung der Beklagten begründet worden wäre, hat

die Klägerin nicht behauptet.

4. Der Übergang des Eigentums an den Grundstücken von der Beklag-

ten auf die Klägerin erfolgte unabhängig von ihrer Eintragung in das Grund-

buch mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Dezember 1995.

Insoweit fehlt es zwar an einer Feststellung durch das Berufungsgericht. Der

Senat kann sie aber selbst treffen, weil der Bescheid vom 22. Dezember 1995

vorgelegt worden ist. Er weist keinen Vorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 2

VZOG auf und wurde daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 1 VZOG mit seinem

Erlaß bestandskräftig.

Ein Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstücke bestand fortan

nicht mehr. Sie schuldet der Klägerin daher die Herausgabe der seit dem

22. Dezember 1995 gezogenen Nutzungen und Auskunft über diese, weil die

Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruches im

ungewissen ist und die Beklagte hierüber unschwer Auskunft erteilen kann.

Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

Wenzel Schneider Klein

Lemke Gaier