BGH Urteil vom 21.09.2001 – V ZR 115/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. September 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
VZOG § 8 Abs. 4, 5
Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung
einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG ge-
gen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus
dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch
aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grund-
stücks auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird.
BGH, Urteil v. 21. September 2001 - V ZR 115/00 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. März 2000 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin
auf Erstattung
ihrer Zahlungen
für den Zeitraum vom
25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt worden ist.
Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
30. Juni 1999 zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Berufungsurteil
aufgehoben, soweit über die von der Klägerin für den Zeitraum
vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten
Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Nutzungen, die seit dem 3. Oktober 1990 aus
ehemals volkseigenen Grundstücken gezogen worden sind.
Die Grundstücke P.-Straße und H.-Straße (im folgenden: Grundstücke)
in F./S. (im folgenden: Stadt) waren früher Eigentum der C.- und P. AG. Auf
ihnen steht ein Wohn- und Geschäftshaus. 1951 wurden die Grundstücke in
Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt in das
Grundbuch eingetragen. Die Verwaltung der Grundstücke erfolgte durch den
VEB G. (im folgenden VEB). Seit 1973 nutzte die klagende Sparkasse den
überwiegenden Teil des Gebäudes aufgrund entgeltlicher Nutzungsverträge
mit dem VEB. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands führte die Stadt die
bis zum 3. Oktober 1990 von dem VEB wahrgenommenen Aufgaben im Rah-
men eines Eigenbetriebs fort.
Am 19. Juni 1991 beantragte die Klägerin festzustellen, daß sie gemäß
Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 EV Eigentümerin der Grundstücke sei. Diesem Antrag
gab der Präsident der Oberfinanzdirektion C. durch Bescheid vom 14. Juli
1992, bestandskräftig seit dem 18. Juli 1996, statt. Am 4. Juni 1992 beschloß
die Stadt, den Eigenbetrieb gemäß § 58 UmWG a.F. in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die Beklagte, umzuwandeln. Die Umwandlungserklärung
wurde am 22. Juni 1992 beurkundet. Nach der Anlage zu der Erklärung sollte
das Eigentum an den Grundstücken auf die Beklagte übergehen. Am 25. Au-
gust 1992 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen.
Im Dezember 1995 einigten sich die Parteien und die Stadt darauf, das
Eigentum an den Grundstücken nach § 8 Abs. 5 VZOG der Klägerin zuordnen
zu lassen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 ordnete der Präsident der
Oberfinanzdirektion das Eigentum an den Grundstücken darauf erneut der Klä-
gerin zu. Auf sein Ersuchen wurde die Klägerin am 22. Januar 1996 in das
Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin behauptet, sie habe für die Nutzung der Gebäude zwischen
dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1995 insgesamt 760.441,93 DM an die
Beklagte bezahlt. Darüber hinaus habe die Beklagte aus der Vermietung der
Wohnungen in dem Gebäude an Dritte weitere Einnahmen erzielt. Mit der Kla-
ge verlangt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge, Aus-
kunft über die von der Beklagten im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum
18. Juli 1996 mit Dritten geschlossenen Mietverträge, deren Vorlage und im
Wege der Stufenklage Auskehrung der Mieterträge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daß die
Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr zwischen dem 22. Juni
1992 und dem 30. Juni 1995 gezahlten Mieten dem Grunde nach berechtigt ist,
und die Beklagte verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen in welcher Höhe sie
zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 22. Januar 1996 von Dritten für die Nut-
zung des Gebäudes Entgelt erzielt hat, welche Mietverträge sie mit Dritten
während dieses Zeitraums geschlossen hat und die Mietverträge vorzulegen.
Wegen des Betrags der Zahlungsansprüche hat es den Rechtsstreit an das
Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin die für den
Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten An-
sprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, bis zur Gründung der Beklagten scheide ih-
re Haftung aus. Für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 22. Januar 1996 könne
die Klägerin dagegen gemäß § 988 BGB Auskehr der von der Beklagten ein-
genommenen Entgelte verlangen, weil die Klägerin mit der Wiedervereinigung
Deutschlands gemäß Art. 21 Abs. 1, 2 EV Eigentümerin der Grundstücke ge-
worden sei und ihr Eigentum durch die Gründung der Beklagten und deren
Eintragung in das Grundbuch nicht verloren habe. Die der Stadt durch § 6 Abs.
1 Satz 1 Buchst. a VZOG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG n.F. einge-
räumte Rechtsstellung habe die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte
im Wege der Ausgliederung nach § 58 UmwG a.F. nämlich nicht ermöglicht.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht
stand.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Berufungsgericht
den Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum
30. Juni 1995 und die weiter geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum
vom 25. August 1992 bis zum 21. Dezember 1995 für begründet erachtet. In-
soweit ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück-
zuweisen. Im übrigen ist die Revision nicht begründet. Die Anschlußrevision
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Berufungsgericht, soweit über die von der Klägerin für den Zeit-
raum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprü-
che zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
1. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde
die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke. Dies steht aufgrund der bestands-
kräftigen Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten vom 14. Juli 1992 fest. Die
Entscheidung bindet die Zivilgerichte (BGHZ 144, 100, 108; Schmitt-
Habersack/Dick in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG, Stand Nov.
1996, Rdn. 18). Soweit die Stadt den Besitz an den Grundstücken ausgeübt
und Nutzungen aus diesem gezogen hat, ist die Stadt als unentgeltliche Besit-
zerin der Grundstücke gemäß § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin die von ihr
gezogenen Nutzungen zu erstatten (BGHZ 144, 100, 117). Zu den Nutzungen
gehören die von der Klägerin und von Dritten gezahlten Mieten.
Für die aus der Nutzung der Grundstücke durch die Stadt resultierenden
Verbindlichkeiten haftet die Beklagte, sofern diese Verbindlichkeiten mit der
Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 gemäß
§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 UmwG a.F. auf die Beklagte übergegangen sind. Der
Übergang folgt entgegen der Meinung der Anschlußrevision allerdings nicht
schon daraus, daß die Grundstücke in das Verzeichnis gemäß § 52 Abs. 4
Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen wurden und nach der Umwandlungserklärung
vom 22. Juni 1992 alle Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die Beklagte
übergehen sollten. Zum Übergang der Verbindlichkeiten bedurfte es vielmehr
der Aufnahme der übergehenden Verbindlichkeiten in das der Umwandlungs-
erklärung gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 UmwG a.F. beizufügende Verzeichnis
(Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 52 UmwG Anm. 9;
Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 55 UmwG Rdn. 2; Meyer-Landrut in
Großkommentar AktG, 3. Aufl., § 55 UmwG Anm. 2). Hierzu fehlt es an Fest-
stellungen des Berufungsgerichts. Diese sind nachzuholen. Insoweit hat die
Anschlußrevision der Klägerin Erfolg.
2. Mit der Gründung der Beklagten durch die Beurkundung ihrer Satzung
am 22. Juni 1992 kam die Beklagte als Vorgesellschaft zustande. An dem Ei-
gentum der Klägerin an den Grundstücken änderte sich hierdurch noch nichts.
Unstreitig übte die Vorgesellschaft fortan den Besitz an den Grundstücken aus.
Die Unentgeltlichkeit des Besitzes der Stadt ließ auch den Besitz der Vorge-
sellschaft unentgeltlich sein (vgl. Senatsurt. v. 24. August 1998, V ZR 22/97,
VIZ 1998, 475, 476). Für den Zeitraum vom 22. Juni bis 24. August 1992 sind
daher die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsher-
ausgabe nach § 988 BGB und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs
schaft erfüllt. Seit ihrer Eintragung in das Handelregister haftet die Beklagte für
diese Verbindlichkeiten (BGHZ 80, 129, 140; 91, 148, 151; 120, 103, 107). In-
soweit ist die Revision nicht begründet.
3. Mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am
a.F., das Eigentum an den Grundstücken von der Klägerin auf die Beklagte
über. Für die Dauer ihres Eigentums standen der Beklagten damit auch die
Nutzungen aus den Grundstücken zu. Die Revision ist insoweit begründet.
a) Die den Städten und Gemeinden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
VZOG eingeräumte Rechtsstellung eröffnete den Städten und Gemeinden die
Möglichkeit, im Rahmen der Umwandlung eines Eigenbetriebs nach § 58
UmwG a.F. auch solche Grundstücke auf eine aus der Umwandlung hervorge-
hende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen, die nicht im Ei-
gentum der Städte und Gemeinden standen, sofern an den Grundstücken bis
zum 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden hatte und die betroffene Stadt
oder Gemeinde oder ein Organ der Stadt oder Gemeinde als Rechtsträger des
Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben. Die Grundstücke standen bis zum 3. Oktober 1990 in Volksei-
gentum. Die Stadt war als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch
eingetragen. Über die Grundstücke konnte die Stadt daher wirksam im Wege
der Umwandlung zugunsten der Beklagten verfügen
(Senatsurt. v.
27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; BezG Dresden, VIZ
1993, 160, 161; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, Bd. II, Stand Januar 1998, § 8
VZOG Rdn. 6; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Frenz, VIZ 1994, 144;
Gohrke, ZOV 1997, 224; a.M. Keller VIZ 1993, 536, 538). Die Frage, ob § 8
Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG in der Fassung des Wohnraummodernisie-
rungssicherungsgesetzes rückwirkend auch die Rechtsmacht verleiht, über
nicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verfügen (vgl. Senatsurt. v.
19. Juli 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832), stellt sich hier nicht. Die Grund-
stücke waren in die Übersicht des Vermögens aufgenommen, das auf die Be-
gang wurde mit der Eintragung der Beklagten in das Handelregister am
b) Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG den Städten und Ge-
meinden verliehene Verfügungsbefugnis begründete allerdings nur eine Be-
rechtigung zur Verfügung im Verhältnis zum Erwerber, nicht dagegen auch im
Verhältnis zum Eigentümer. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Eigentü-
mers auf Erstattung der von dem Erwerber aus dem Eigentum gezogenen Nut-
zungen. Das Fehlen der Berechtigung des Verfügenden führt vielmehr dazu,
daß der in Zusammenhang mit der Verfügung erzielte Erlös, mindestens aber
der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks dem Eigentümer zu erstatten ist
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HS 2 VZOG). Die Klägerin konnte mithin von der Stadt Er-
satz des Wertes der Grundstücke verlangen. Der Anspruch entstand mit der
Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992, die den
Verlust ihres Eigentums an den Grundstücken bewirkte. Was die Beklagte mit
den Grundstücken nach dem Erwerb des Eigentums tat und ob sie aus diesen
Nutzungen zog, war für die Klägerin ohne Bedeutung. Für einen Anspruch auf
Auskehrung der von der Beklagten für die Dauer ihres Eigentums an den
Grundstücken gezogenen Nutzungen ist kein Raum.
c) Auch aus § 8 Abs. 5 VZOG ergibt sich der geltend gemachte An-
spruch nicht. Die Stadt konnte ihre in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG bestimmte Ver-
pflichtung zum Ersatz des Wertes der Grundstücke gemäß § 8 Abs. 5 VZOG
dadurch erfüllen, daß sie der Klägerin das durch die Verfügung vom
22. Juni/25. August 1992 verlorene Eigentum wiederum verschaffte oder ihr
Eigentum an anderen Grundstücken beschaffte. Von der ersten Möglichkeit hat
die Stadt in Übereinstimmung mit den Parteien Gebrauch gemacht. Ein gesetz-
lich begründeter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die bis zur Rück-
übertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zu erstatten, folgt hieraus
nicht. Daß im Zusammenhang mit der Einigung zwischen der Stadt und den
Parteien eine solche Verpflichtung der Beklagten begründet worden wäre, hat
die Klägerin nicht behauptet.
4. Der Übergang des Eigentums an den Grundstücken von der Beklag-
ten auf die Klägerin erfolgte unabhängig von ihrer Eintragung in das Grund-
buch mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Dezember 1995.
Insoweit fehlt es zwar an einer Feststellung durch das Berufungsgericht. Der
Senat kann sie aber selbst treffen, weil der Bescheid vom 22. Dezember 1995
vorgelegt worden ist. Er weist keinen Vorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 2
VZOG auf und wurde daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 1 VZOG mit seinem
Erlaß bestandskräftig.
Ein Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstücke bestand fortan
nicht mehr. Sie schuldet der Klägerin daher die Herausgabe der seit dem
22. Dezember 1995 gezogenen Nutzungen und Auskunft über diese, weil die
Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruches im
ungewissen ist und die Beklagte hierüber unschwer Auskunft erteilen kann.
Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
Wenzel Schneider Klein
Lemke Gaier