BGH Urteil vom 22.06.2007 – V ZR 136/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Juni 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 986, 988
Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzun- gen nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50).
BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Mieten für Betriebsge-
bäude und Freiflächen auf einem Teil des Anwesens Z. Straße in
Berlin-Lichtenberg, das ursprünglich der Deutschen Reichsbahn als einem Son-
dervermögen des Deutschen Reichs gehörte. Die Betriebsgebäude und Freiflä-
chen wurden seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von dem früheren
VEB genutzt, der sie von der Deutschen Reichs-
bahn gemietet hatte. Mit Vertrag vom 15. Januar 1992 vermietete die Deutsche
Reichsbahn, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Gebäude und Freiflä-
chen neu, und zwar an die aus dem VEB hervorgegangene S.
GmbH, die spätere Schuldnerin.
Am 16. Dezember 2002 stellte die Zuordnungsstelle des Oberfinanzprä-
sidenten der Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass die Schuldnerin aufgrund des
Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 das Eigentum an den gemieteten Flächen
erworben habe. Am 13. Juni 2003 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin in
das Grundbuch eingetragen. Der Kläger verlangt als Verwalter im Gesamtvoll-
streckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe der
Miete, die die Schuldnerin an den Beklagten von 1993 bis 2002 gezahlt hat.
Das sind abzüglich der Aufwendungen 655.443,13 €.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht
zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung
und die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückwei-
sung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 988 BGB
Herausgabe der Mieten verlangen. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklag-
ten bestehe ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der Beklagte habe seinen Be-
sitz an den von der Schuldnerin genutzten Flächen unentgeltlich erlangt. Er sei
zwar entsprechend § 857 BGB in die besitzrechtliche Stellung der Deutschen
Reichsbahn eingerückt. Daraus folge aber selbst dann kein entgeltlicher Besitz-
erwerb, wenn unterstellt werde, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Flächen
entgeltlich erworben habe. Die DDR habe nämlich nicht die Rechtsnachfolge
des Deutschen Reichs angetreten. Das frühere Reichsvermögen sei vielmehr
Volkseigentum geworden und erst aufgrund des Staatsvertrags vom 18. Mai
1990 zu einem Sondervermögen ausgeformt worden. Der Anspruch sei nicht
verjährt, da für Ansprüche aus § 988 BGB die Verjährung von 30 Jahren nach
Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der
Kläger kann von dem Beklagten nach § 988 BGB Herausgabe der von der
Schuldnerin in den Jahren 1993 bis 2002 gezahlten, um die Unterhaltungskos-
ten bereinigten Mieten verlangen.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von ihr sei-
nerzeit angemieteten Flächen der Schuldnerin gehören. Das hat die Zuord-
nungsstelle des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin mit Zu-
ordnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 festgestellt. Dieser Bescheid bindet
die Beteiligten des Zuordnungsverfahrens nicht nur in ihren zuordnungsrechtli-
chen Beziehungen, sondern auch, soweit sie aus der festgestellten Zuord-
nungslage zivilrechtliche Ansprüche ableiten (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR
39/94, VIZ 1995, 592, 593 f.).
2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der
Bescheid habe nicht zu einer Änderung der Eigentumslage für die Zukunft,
sondern zu der verbindlichen Feststellung der seit dem 3. Oktober 1990 beste-
henden Eigentumslage geführt. Ein Zuordnungsbescheid kann zwar auch kon-
stitutive Wirkungen haben. Das setzt aber voraus, dass er unabhängig von der
Zuordnungslage auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG beruht (Se-
nat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; BGH,
Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331) oder eine Restitution
nach Art. 21 Abs. 3 EinigV in Verbindung mit § 11 VZOG ausspricht. Beruht er
hingegen auf den Zuordnungsvorschriften, führt er zu einer deklaratorischen
Feststellung eines Eigentumserwerbs am 3. Oktober 1990 oder, bei einem nach
§ 4 VZOG festzustellenden Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 THG, um den
es hier geht, am 1. Juli 1990 (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ
1995, 592, 593; BGH, Urt. 11. Juli 1996, III ZR 7/95, VIZ 1996, 651, 654;
Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO; Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006,
V ZR 58/06, aaO).
3. Dem Anspruch des Klägers aus § 988 BGB steht der Mietvertrag des
Beklagten mit der Schuldnerin nicht entgegen. In diesem Mietvertrag hat nicht
die Schuldnerin dem Beklagten den Besitz an den Flächen überlassen, sondern
umgekehrt der Beklagte der Schuldnerin. Als mittelbarer Besitzer ist der Beklag-
te zwar nicht in jedem Fall (BGHZ 131, 297, 307), wohl aber dann zur Heraus-
gabe unberechtigt gezogener Mieten verpflichtet, wenn er, wie hier, nicht ge-
mäß § 986 BGB zum Besitz berechtigt und damit auch selbst (BGHZ 53, 29, 30;
Staudinger/Gursky, Bearb. 2006, § 985 Rdn. 43) zur Herausgabe der Sache
verpflichtet ist.
4. Der Besitz des Beklagten war in dem fraglichen Zeitraum unentgelt-
lich.
a) Ob sich das aus § 857 BGB und den Überlegungen des Berufungsge-
richts zur Gesamtrechtsnachfolge der DDR in das Reichsvermögen ableiten
lässt, ist allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, zweifelhaft. Auch
wenn die DDR eine Gesamtrechtsnachfolge in das Reichsvermögen nicht hat
antreten wollen, so hat sie doch jedenfalls das Reichsbahnvermögen in seinem
seinerzeitigen Zustand in Volkseigentum und aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz
2 Anstrich 4 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537 - Staatsvertrag) in ein
Sondervermögen überführt (vgl. Senat, BGHZ 139, 152, 154 für den anschlie-
ßenden Übergang nach Art. 26 EinigV auf das frühere Sondervermögen Deut-
sche Reichsbahn des Bundes). Diese Vorgänge haben an dem Umstand, dass
das Grundstück ursprünglich von einem Dritten gekauft worden ist, nichts ge-
ändert. Es ist deshalb fraglich, ob sich der unentgeltliche Charakter der Nutzung
des Beklagten hiermit begründen lässt. Auf diese in der zitierten Senatsent-
scheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht behandelte Frage kommt es
aber nicht an.
b) Zur Herausgabe von Nutzungen nach Maßgabe von § 988 BGB ist
nicht nur der nichtberechtigte Besitzer verpflichtet, der seinen Besitz unentgelt-
lich erworben hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den rechtmäßigen Besitzer, der
seinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt
(BGHZ 32, 76, 94 f.; 71, 216, 225 f.; Urt. v. 9. Dezember 1971, II ZR 33/68,
NJW 1972, 480; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627,
2628; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 988 Rdn. 10; Staudinger/Gursky,
aaO, § 988 Rdn. 9). Diese Voraussetzungen hat der Senat, ohne nähere Be-
gründung, auch bei dem Besitz der nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen
an ehemals volkseigenen Grundstücken angenommen (Urt. v. 21. September
2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51; ebenso auch der III. Zivilsenat in BGHZ
144, 101, 117). Für die an der Zuordnung solcher Grundstücke Beteiligten gilt
nichts anderes.
c) Die strengere Haftung des unentgeltlichen Besitzers nach § 988 BGB
beruht, ähnlich wie § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereicherungsrecht (Prot. III
350), auf der Überlegung, dass der Besitzer, der für seinen Besitz nichts hat
aufwenden müssen, weniger schutzwürdig ist und es deshalb hinnehmen muss,
dass er auch die Nutzungen herausgeben muss, die er in gutem Glauben an
seine Besitzberechtigung gezogen hat (Staudinger/Gursky aaO, § 988 Rdn. 2).
Diese Lage ist auch bei Zuordnungsbeteiligten gegeben, die im Besitz von an-
derweit zugeordnetem Staatsvermögen der DDR verblieben sind. Hier kam es
im Zuge der Zuordnung des Staatsvermögens der DDR auf die neu gebildeten
Länder, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, aber auch durch die Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirt-
schaftseinheiten in nicht wenigen Fällen zu einem Auseinanderfallen von Besitz
und Eigentum. Die DDR hatte es in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 des Staats-
vertrags nämlich übernommen, die volkseigenen Betriebe und Kombinate in
rechtlich selbständige und wirtschaftlich tätige Unternehmen umzuwandeln. Das
war durch die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 THG erfolgte gesetzliche Umwandlung der
ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften allein nicht
zu erreichen. Vielmehr mussten die neu entstehenden Kapitalgesellschaften
gleichzeitig kraft Gesetzes mit dem erforderlichen Betriebsvermögen ausgestat-
tet werden. Das wiederum war mit der für den schnellen Grundbuchvollzug
notwendigen Eindeutigkeit nur möglich, wenn der gesetzliche Übergang an
formale Kriterien anknüpfte. Das sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 THG gewählten
Merkmale der Rechtsträgerschaft und der Fondsinhaberschaft des früheren
volkseigenen Betriebs oder Kombinats. Sie stimmten aber nicht immer mit der
tatsächlichen Nutzung überein. So konnte es geschehen, dass ehemals volks-
eigene Wirtschaftseinheiten bei Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli
1990 ehemals volkeigene Grundstücke in Besitz hatten, die anderen zu Eigen-
tum zugefallen waren. Diese sollten sie, von dem Sonderfall der Fehlzuordnung
betriebsnotwendiger Grundstücke (vgl. §§ 2 und 3 der 5. DVO/THG) abgese-
hen, nicht behalten dürfen, sondern den neuen Eigentümern herausgeben, weil
diese Grundstücke deren "Startkapital" darstellten. Dem entspricht eine Haftung
auf Herausgabe zwischenzeitlich gezogener Nutzungen.
d) Diese Nutzungen bestehen hier in der Miete, die die Beklagte von der
Schuldnerin eingenommen hat. Diese hat sie ihr unter Abzug des Unterhal-
tungsaufwands herauszugeben.
5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus § 988 BGB unterlagen
zunächst einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003,
V ZR 275/02, BGH-Report 2003, 1188 f.). Nach Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB verkürzte sich diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 auf
drei Jahre, berechnet ab dem 1. Januar 2002 (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB,
11. Aufl., Anh zur Vorbem. zu §§ 194-218 Rdn. 9). Diese Verjährungsfrist ist
durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die Zustellung ist zwar
erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt. Das ist aber nach § 167 ZPO un-
schädlich, weil die Klage am 30. Dezember 2004 anhängig und nach Anforde-
rung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2005 am 8. Februar 2005 zuge-
stellt wurde.
6. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122,
308, 315 m.w.N.; Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235,
236; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Daran
fehlt es.
b) Zwischen dem Rechtserwerb am 1. Juli 1990 und der Stellung des
Zuordnungsantrags am 29. Juli 1999 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum
verstrichen. Die Untätigkeit der Schuldnerin gab dem Beklagten aber keinen
Grund zu der Annahme, die Schuldnerin werde die Rechte aus dem ihr zugefal-
lenen Eigentum nicht wahrnehmen. Die Schuldnerin hat diese Flächen weiter-
hin, wenn auch aufgrund eines Mietvertrags mit dem Beklagten, genutzt. Die
Vorbereitung der Zuordnungsanträge stellte schon die staatlichen Stelle und
auch den Beklagten selbst vor eine erhebliche Herausforderung, weil die Im-
mobilienbestände nicht ordnungsgemäß erfasst waren und die Unterlagen für
die Feststellung der Zuordnung mit oft nicht geringem Aufwand ermittelt werden
mussten. Vorrangig mussten die öffentlichen Stellen aber ihre eigentlichen Auf-
gaben erfüllen und die Betriebe die Unternehmenstätigkeit fortführen. Die Ver-
mögenszuordnung musste deshalb weithin zurückgestellt und nach und nach,
je nach der Verfügbarkeit von Personal, aufgearbeitet werden. In einer solchen
Lage konnte der Beklagte weder aus dem Abschluss des Mietvertrags noch aus
der Untätigkeit der Schuldnerin bei der Vermögenszuordnung den Schluss zie-
hen, diese werde ihr Eigentumsrecht nicht mehr geltend machen. Er musste im
Gegenteil davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit dem neuen Mietvertrag
den bisherigen Mietvertrag des VEB, aus dem sie hervorgegangen war, "weiter-
laufen" lassen und sich, wie die meisten Zuordnungsberechtigten unter Ein-
schluss seiner selbst, der Klärung der Eigentumsverhältnisse später zuwenden
wollte. Damit fehlt einer Verwirkung die Grundlage.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 8 O 642/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 U 220/05 -