BGH Urteil vom 24.09.2001 – II ZR 69/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. September 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung ge-
richteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt
neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und
die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die
in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage
als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von
ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.
Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Be-
klagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis
zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Al-
leineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen
Praxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am
3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des
Beklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten
sie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betrei-
ben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche
Behandlung der im Erdgeschoß gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des In-
ventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal
(§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unter-
schiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein
Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo
des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von
49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo
des Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandan-
ten in Höhe von 454,01 DM.
Der Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni
1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von
130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte
der Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von
124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-
landesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß mit
Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluß-
rechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen An-
trag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei der
von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklag-
ten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen.
Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis
beruhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinanderset-
zungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht
werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997
- II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begrün-
det. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise er-
hobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999
- II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995,
109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen
Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
2. Der maßgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der
Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und
das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt
wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision
zwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daß die Entwicklung des
Gemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April
1998 in die Schlußrechnung einfließen muß und erst der sich zum Stichtag e r-
gebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Be-
klagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem
Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei da-
mit zu rechnen, daß bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zu-
rückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997
habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsal-
do von 87.159,80 DM bestanden.
Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhel-
fen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April
1998 läßt sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Ent-
scheidend bleibt daher, daß eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994
nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für
ein
Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als
unzulässig.
VRiBGH Dr. h.c. Röhricht ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift verhindert
Hesselberger
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke