BGH Urteil vom 02.06.2003 – II ZR 102/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HGB §§ 161 Abs. 2, 146, 157; AktG § 273 Abs. 4
Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nach-
tragsliquidation davon abhängig, daß in entsprechender Anwendung von § 273
Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar
2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist als Publikumskommanditgesellschaft Anfang 1981
gegründet worden; ihr sind später mehr als 425 Kommanditisten mit Einlage-
pflichten von insgesamt über 67 Mio. DM beigetreten. Die Gesellschaft ist 1986
aufgelöst und auf Grund der Anmeldung der Beendigung der Liquidation
(12. Oktober 1987) durch ihre nach dem Gesellschaftsvertrag als Liquidatorin
tätige frühere Komplementär-GmbH, die Klägerin zu 2, im Jahr 1988 im Han-
delsregister gelöscht worden. Die Klägerin zu 2 wurde im April 1997 nach § 2
LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht; etwa ein Jahr später
wurde unter Löschung dieser Eintragung ihre Nachtragsliquidation angeordnet.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Kommanditanteil des frühe-
ren Kommanditisten Dr. D. in Höhe von 500.000,00 DM übernommen, hat
die Klägerin zu 2 einen Teilbetrag von 100.000,00 DM der angeblich in voller
Höhe ausstehenden Einlageforderung eingeklagt und sich dabei darauf beru-
fen, sie sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Nachtragsliquidatorin der Kläge-
rin zu 1 und als solche berechtigt, auch deren offene Einlageansprüche geltend
zu machen; zudem könne sie als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 auf dem
Wege der actio pro socio die Forderung geltend machen; hilfsweise hat sie be-
antragt festzustellen, daß die genannte Forderung bestehe und im Rahmen ei-
ner Abfindungsrechnung zu berücksichtigen sei. Die Beklagte hält die Klage für
unzulässig und macht hilfsweise u.a. geltend, die Klägerin zu 1 habe schon im
Liquidationsverfahren ihre sämtlichen Aktiva und Passiva auf die M. P.
A. GmbH übertragen und sei deswegen gar nicht Inhaberin der eingeklagten
Forderung.
Das Landgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, die Berufung
der Klägerinnen blieb erfolglos. Der Senat hat den Nichtzulassungsbeschwer-
den der Klägerinnen stattgegeben. Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegeh-
ren mit ihren Revisionen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind - auch soweit es um die Klägerin zu 1 geht, deren
Prozeßfähigkeit das Berufungsgericht verneint hat - zulässig, weil nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Partei, die sich mit der
Revision dagegen wendet, als prozeßunfähig angesehen worden zu sein, für
das Rechtsmittelverfahren als prozeßfähig behandelt wird (vgl. BGHZ 110, 294,
295 f.; BGHZ 143, 122, 123 m.w.N.). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht be-
gründet.
I. Die Klägerin zu 1 kann den nach der Behauptung der Klägerin zu 2 an-
geblich bestehenden Einlageanspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit schon
deswegen nicht geltend machen, weil sie mangels Vorhandensein eines Nach-
tragsliquidators nicht prozeßfähig ist. Die Klägerin zu 2 geht fehl, wenn sie an-
nimmt, daß ihre frühere Stellung als Liquidatorin ohne weiteres wieder auflebe,
sobald sich - was die Klägerin zu 2 geltend macht, für die Entscheidung des
Revisionsverfahrens jedoch ohne Belang ist - das Erfordernis einer Nachtrags-
liquidation ergebe.
Die Klägerin zu 2 verkennt nämlich, daß für eine Publikumskommandit-
gesellschaft, wie sie hier unstreitig vorliegt, anders als bei einer OHG oder einer
typischen KG (BGH, Urt. v. 21. Juni 1979 – IX ZR 69/75, NJW 1979, 1987) die
Vorschriften des HGB über die Liquidation (§§ 146 ff., 157 i.V.m. § 161 Abs. 2
HGB) nicht gelten können. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt
hier vielmehr in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG voraus, daß
ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist (vgl. OLG Hamm
OLGZ 1991, 13, 15 und NJW-RR 1997, 32 f.; BayObLG ZIP 1993, 1086, 1088;
Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 146 Rdn. 14; Hillmann
in Eben-
Rdn. 122; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB 2. Aufl. § 146 Rdn. 17;
kritisch Grziwotz, DStR 1993, 362 ff.). Mit dieser entsprechenden Heranziehung
der kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmung über die Einleitung einer Nach-
tragsliquidation wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Publikums-
kommanditgesellschaft, der regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander
unbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditisten
angehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht,
nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Han-
delsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist. We-
gen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft wendet die höchst-
richterliche Rechtsprechung weithin die Regeln des Personengesellschafts-
rechts auf diese Organisationsform nicht an, sondern ersetzt sie, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, durch kapitalgesellschaftsrechtliche
Prinzipien (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 30. März 1998 – II ZR 20/97, ZIP 1998, 859;
v. 24. März 2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; ferner Binz/Sorg, Die GmbH &
Co. KG 8. Aufl. § 13; Henze aaO § 177 a Anh. B Rdn. 17 ff.). Entsprechend
sind auch die auf andere Verhältnisse zugeschnittenen handelsrechtlichen Li-
quidationsbestimmungen ungeeignet, bei einer Publikumskommanditgesell-
schaft eine sachgerechte und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende
Nachtragsabwicklung zu gewährleisten.
Das zeigt sich in exemplarischer Weise an dem vorliegenden Fall: Der
Gesellschaftsvertrag enthält nicht nur in vielfältiger Weise kapitalgesellschafts-
rechtliche Regelungen, der mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates i.S.d.
AktG ausgestattete Verwaltungsrat der Klägerin zu 1 bleibt aufgrund ausdrück-
licher gesellschaftsvertraglicher Anordnung auch für die Dauer des Liquidati-
onsverfahrens im Amt und hat den Liquidator bei seiner Tätigkeit zu überwa-
chen. Dieser Kontrolle entzöge sich die Klägerin zu 2, wenn sie - ohne gerichtli-
che Bestellung - mehr als zehn Jahre nach Anmeldung und Eintragung der Be-
endigung der Liquidation der Kommanditgesellschaft - und obendrein nach ihrer
eigenen Löschung im Handelsregister - ohne weiteres wieder als Liquidatorin
tätig werden könnte. Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4
AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die
Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesell-
schaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen
Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere
Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.
II. Soweit die Klägerin zu 2 den Einlageanspruch im eigenen Namen
verfolgt, fehlt ihr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Pro-
zeßführungsbefugnis, während sich für den hilfsweise geltend gemachten Fest-
stellungsantrag die Unzulässigkeit der Klage aus dem fehlenden Feststellungs-
interesse ergibt.
1. a) Zu Unrecht glaubt die Klägerin zu 2, sie sei als Mitgesellschafterin
befugt, den auch nach ihrer Ansicht allein der Klägerin zu 1 - angeblich noch -
zustehenden Einlageanspruch auf dem Wege der actio pro socio geltend zu
machen.
Der Senat braucht dabei nicht zu der nicht einheitlich beantworteten Fra-
ge Stellung zu nehmen, ob bei Personengesellschaften schlechthin allein die
Liquidatoren zur Verfolgung von Einlageansprüchen befugt sind, weil es allein
in ihre Kompetenz fällt darüber zu befinden, ob diese Leistungen für Liquidati-
onszwecke noch benötigt werden (so z.B. RGZ 100, 165; BGH, Urt. v.
30. November 1959 - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; RGRK/v.Gamm, BGB
12. Aufl. § 730 Rdn. 10; Koller/Roth/Morck, HGB 2. Aufl. § 149 Rdn. 2) oder ob
auch hier der einzelne Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen
kann, dann aber die Notwendigkeit der Geltendmachung der Forderung für
Zwecke der Liquidation darzutun hat (so z.B. Staub/Habersack aaO § 149
Rdn. 18;
Schlegelberger/K.Schmidt, HGB
5. Aufl.
§ 146 Rdn. 55;
Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 730 Rdn. 26). Denn im Rahmen der Li-
quidation einer Publikumsgesellschaft, wie sie hier vorhanden ist, geht es nicht
- wie sonst bei der allgemein anerkannten Rechtsfigur der actio pro socio - dar-
um, daß ein im Gesellschaftsvertrag bestellter oder sonst berufener Liquidator
seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und an seiner Stelle einer der Mit-
gesellschafter die der Gesellschaft zustehende Forderung geltend macht; viel-
mehr unterscheidet sich die Lage wesentlich dadurch, daß die Publikumsge-
sellschaft, für die ein Nachtragsliquidator gerichtlich noch nicht bestellt ist, kein
Vertretungsorgan hat, welches in erster Linie berufen wäre, die Forderung gel-
tend zu machen und später die Einlagezahlung entgegenzunehmen. Wollte
man hier die Verfolgung der Einlageforderung auf dem Wege der actio pro so-
cio zulassen, hätte das zur Folge, daß das - wie oben ausgeführt - notwendige
Verfahren der gerichtlichen Bestellung des Nachtragsliquidators unterlaufen
und obendrein die Gefahr heraufbeschworen würde, daß der klagende Mitge-
sellschafter mit den aufgrund eines erwirkten Titels erlangten Leistungen nicht
im Interesse der Gesellschaftergesamtheit verführe.
Es ist auch nicht anzuerkennen, daß ein Mitgesellschafter wie die Kläge-
rin zu 2 auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf dem ge-
nannten Wege angewiesen wäre; vielmehr besteht für jedes Mitglied der Publi-
kumskommanditgesellschaft die Möglichkeit, entsprechend § 273 Abs. 4 AktG
die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.
b) Die Klägerin zu 2 kann von der Beklagten auch nicht Leistung an die
Klägerin zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Befreiung von einer gesamtschuldne-
rischen Verbindlichkeit (§ 426 BGB; vgl. dazu BGHZ 59, 97, 102), für welche
die Beklagte im Innenverhältnis allein aufzukommen hätte, verlangen. Dabei
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie die Beklagte beanstandet hat -
die Klägerin zu 2 nicht einmal in der gebotenen substantiierten Form vorgetra-
gen hat, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des früheren Kommanditisten
Dr. D. geworden ist und daß dessen Einlageforderung noch mindestens in
Höhe des eingeklagten Betrages von 100.000,00 DM offen steht. Der Sache
nach würde die Klägerin zu 2 nämlich auf dem von ihr beschrittenen Weg errei-
chen, daß sie an Stelle des nach § 273 Abs. 4 AktG allein zuständigen, gericht-
lich zu bestellenden Nachtragsliquidators Abwicklungshandlungen durchführte.
Eine derartige Umgehung der auf die Klägerin zu 1 anwendbaren Liquidations-
vorschriften hat das Berufungsgericht mit Recht für unzulässig gehalten. Es be-
darf deswegen keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin zu 2 überhaupt darauf
berufen kann, im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe letztere
- die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 426 BGB zugunsten der Klägerin zu 2
unterstellt - der Klägerin zu 1 gegenüber allein zu haften.
2. Für den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag der Klägerin zu 2
Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1 ist deren frühere
Komplementärin und ehemalige Liquidatorin an der Publikumsgesellschaft nicht
mit einer eigenen Einlage beteiligt. Von einer etwa durchzuführenden vermö-
gensrechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin zu 1 ist sie deswegen
- anders als die Kommanditisten - nicht in eigenen Rechten betroffen. Auf dem
Wege der Feststellungklage will sie unzulässigerweise nicht nur eine abstrakte
Rechtsfrage statt eines konkreten Rechtsverhältnisses geklärt wissen, mit ihrem
Vorgehen nimmt sie obendrein Befugnisse wahr, die bei einer Publikumsgesell-
schaft ausschließlich dem gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator zukommen,
soweit dieser die Auseinandersetzung betreibt und nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000,
1208; v. 2. Oktober 2000 – II ZR 54/99, WM 2000, 2427; v. 24. September 2001
– II ZR 69/00, DStR 2002, 228) vor Erstellung einer Schlußabrechnung zwecks
Vermeidung von Hin- und Herzahlungen gehindert ist, Leistung an die Gesell-
schaft zu verlangen, sondern sich mit der Feststellung des Postens für die Ge-
samtabrechnung bescheiden muß.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Münke