BGH Urteil vom 25.09.2001 – 1 StR 293/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
25. September 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
in der Verhandlung
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 2001 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-
gung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Strafausspruch dieses Urteils
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten
eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
I.
Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Das ergibt
die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbeschränkte Aufhebungsan-
trag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbegründung lediglich auf
eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt.
II.
Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Fall II 2 der
Urteilsgründe - Vergewaltigung zum Nachteil der K. - begegnet
im Zusammenhang mit den Umständen und Persönlichkeitsdefiziten, die dieser
Bewertung zugrunde gelegt wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 hielt der Angeklagte - vier Tage
nachdem er eine Joggerin festgehalten hatte, um sie im Brust- und Genitalbe-
reich anzufassen (Fall II 1) - die in einem Waldgebiet als Joggerin laufende
K. an und zwang sie unter Bedrohung mit einem Messer, sich
auszuziehen. Er faßte die Geschädigte im Bereich der Brust und der Scheide
an und versuchte sodann, mit seinen Fingern in die Scheide einzudringen. Als
sich zwei weitere Jogger näherten, gab er dieses Vorhaben auf und zwang die
Geschädigte mit der Drohung, er würde sie sonst "abstechen", sich ruhig zu
verhalten. Als die Jogger sich entfernt hatten, veranlaßte der Angeklagte die
Geschädigte, sich auf den Rücken zu legen, und drang mit seinem erigierten
Glied, an dem er bereits vor seinem Zusammentreffen mit der Geschädigten
ein Kondom übergestreift hatte, in deren Scheide ein und führte den Ge-
schlechtsverkehr durch. Nach kurzer Zeit zog er sein Glied heraus und forderte
die Geschädigte auf, sich hinzuknien. Sodann drang er von hinten in die
Scheide der Geschädigten ein und übte den Geschlechtsverkehr bis zum Sa-
menerguß aus.
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem gehörten Sachver-
ständigen bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im
Sinne des § 20 StGB, nämlich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
nach F 60.3. ICD 10 festgestellt. Abweichend von dem Gutachten des Sach-
verständigen - dessen Sachkunde das Landgericht als unbestritten bezeichnet
hat - hat es nicht ausgeschlossen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, nach
seiner Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, bei Begehung der Tat im
Fall II 2 aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt war.
2. Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des
vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur
eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Wenn der Tatrichter
aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu
bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die maßgebl i-
chen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenan-
sicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (st.Rspr., vgl. BGHR,
§ 261 StPO, Sachverständiger 1/Darstellungsmangel m.w.N.). Das ist hier nicht
in ausreichendem Maße geschehen.
Von den Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht mit-
geteilt, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei "durch die Neigung ge-
kennzeichnet, in Konfliktsituationen impulsiv zu handeln, wobei dieses Verhal-
ten immer nur dann auftrete, wenn der Betroffene von anderen kritisiert oder
herabgesetzt werde". Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nach Auf-
fassung des Sachverständigen hier nicht erheblich eingeschränkt gewesen,
weil es sich um keine eskalierende Konfliktsituation gehandelt habe. Daß der
Angeklagte die Tat habe vermeiden können, zeige sich auch in der Tatausfüh-
rung, zum Beispiel in dem Innehalten bei dem Herannahen der Jogger.
Die Strafkammer rechtfertigt ihre Abweichung von der Auffassung des
Sachverständigen damit, sie könne nicht ausschließen, daß sich die Persö n-
lichkeitsstörung durch die bereits vor der Tat eingetretene sexuelle Erregung
erheblich verstärkt habe. Nicht auszuschließen sei ferner, daß bei dem Ang e-
klagten die sich aus dem Scheitern seiner ersten Tat ergebende Demütigung
noch fortgewirkt habe. Auch deute die bei der Tat gefallene Äußerung, daß er
jetzt endlich einmal wissen müsse, wie eine Frau nackt aussehe, "eher auf die
Beherrschung des Angeklagten durch einen übermächtigen Trieb hin".
Damit lassen die Urteilsgründe schon im Ausgangspunkt die erforderli-
che Auseinandersetzung mit der zentralen Feststellung des Sachverständigen
vermissen, die zu impulsivem Handeln führende Persönlichkeitsstörung des
Angeklagten komme nur in eskalierenden, mit Herabsetzung des Angeklagten
verbundenen Konfliktsituationen zum Durchbruch, eine solche habe hier jedoch
nicht bestanden. Es wird nicht einmal erkennbar, ob die Kammer im Gegensatz
zu dem Sachverständigen eine derartige Konfliktsituation bejaht oder ob sie
auch unabhängig vom Vorliegen einer solchen Situation die erhebliche Ein-
schränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermag. Die Darle-
gung, das Verhalten des Angeklagten sei "eher" durch einen übermächtigen
Trieb beherrscht, deutet auf letzteres hin.
Auch im übrigen geht die Kammer fehlerhaft mit den Ausführungen des
Sachverständigen um. Soweit sie diese dahin versteht, in der Tatausführung
zeige sich nach Auffassung des Sachverständigen, daß der Angeklagte die Tat
habe vermeiden können und deshalb die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich
eingeschränkt gewesen sei, ist dieser Gesichtspunkt zur Abgrenzung einer
vollen Schuldfähigkeit von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21
StGB ungeeignet; denn wenn der Angeklagte die Tat nicht hätte vermeiden
können, könnte allein eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB ins Auge ge-
faßt werden. Die Kammer hat daher entweder unhaltbare Darlegungen des
Sachverständigen nicht als solche erkannt oder die Darlegungen des Sachver-
ständigen unzutreffend wiedergegeben.
Darüber hinaus vermögen die von der Kammer angegebenen Gründe
auch für sich in keinem Fall die Möglichkeit einer erheblichen Einschränkung
der Steuerungsfähigkeit zu belegen. Daß die mit emotionaler Instabilität und
mangelnder Impulskontrolle bei Kritik durch andere einhergehende Persönlich-
keitsstörung des Angeklagten durch dessen sexuelle Erregung erheblich ver-
stärkt worden sein kann, versteht sich nicht von selbst, sondern hätte sachkun-
diger Darlegung bedurft. Daß das Scheitern der vier Tage zuvor begangenen
Tat noch in einem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Umfang fortge-
wirkt haben kann, erscheint angesichts der gerade durch Impulsivreaktionen
gekennzeichneten Störung des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollzieh-
bar. Soweit die Kammer zusätzlich auf die Beherrschung des Angeklagten
durch einen "übermächtigen Trieb" abstellt, bleibt offen, unter welchem Ge-
sichtspunkt - verstärkendes Moment der festgestellten Persönlichkeitsstörung,
Triebstörung als weitere schwere andere seelische Abartigkeit oder tiefgreifen-
de Bewußtseinsstörung in Form eines affektiven Ausnahmezustandes - sie die
Schuldfähigkeit des Angeklagten insoweit betroffen sieht. Von einer Triebhaf-
tigkeit des Vorgehens des Angeklagten war der Sachverständige nicht ausge-
gangen. Wenn die Kammer insoweit ohne sachverständige Unterstützung zu
einem gegenteiligen Ergebnis kommt, hätte dies sachkundig belegt werden
müssen; die kurzen Hinweise des Urteils genügen jedenfalls nicht. Schließlich
weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, daß die Erwägung der
Kammer, gegen eine Steuerungsfähigkeit des Angeklagten spreche die Bege-
hung der Tat unter der konkreten Gefahr der Entdeckung, von den getroffenen
Feststellungen nicht getragen wird; denn nach diesen zerrte der Angeklagte
die Geschädigte vor der Durchführung der sexuellen Handlungen von dem
Trimm-Dich-Pfad in eine Waldschneise, wo er von den Joggern auch nicht ent-
deckt wurde.
III.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen im Ergebnis nicht nur zur Aufhe-
bung der Strafe hinsichtlich der Tat zu II 2 der Urteilsgründe, sondern auch zur
Aufhebung der für die versuchte sexuelle Nötigung verhängten Strafe.
Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weite-
rer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht
auszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt
sind (vgl. die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 353
Rdn. 10). Dies kann unter anderem dann zu bejahen sein, wenn die abgeur-
teilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Da davon hier
auszugehen ist, hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
IV.
Trotz der Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Schuld-
spruchs zum Tatgeschehen ist die neu entscheidende Strafkammer bei der
Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht an weiteren Feststellungen
zu Umständen gehindert, die außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens lie-
gen. Das gilt insbesondere für Umstände, die im Bereich der Tatmotivation des
Angeklagten liegen (z.B. das Überstreifen eines Kondoms vor dem Zusam-
mentreffen des Angeklagten mit der Geschädigten).
Sollte das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen,
so wird auch die Frage zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten
nach § 63 StGB anzuordnen ist.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz