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BGH Beschluss vom 26.09.2001 – 1 StR 330/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 330/01

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 21. März 2001 im Maßregelausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt angeordnet und bestimmt, daß 11 Jahre der Freiheitsstrafe vor der Un-

terbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch

Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht gegebene Begründung für die nach § 67 Abs. 2

StGB getroffene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge trägt den

Vorwegvollzug von 11 Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel nicht.

1. Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinter-

esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67

Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder

kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-

haften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen,

den Angeklagten frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvoll-

zug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann. Eine Abweichung

von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. Steht zu

besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßreg e-

lerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Grün-

de vorliegen (vgl. Senat, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 -

m.w.N.).

2. Das Landgericht hat zwar - mit am Einzelfall ausgerichteten Erwägun-

gen - die Umkehrung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vollstreckungsrei-

henfolge mit der Notwendigkeit der Verstärkung des Motivationsdrucks bei dem

Angeklagten begründet und auch noch eine mögliche Gefährdung des Thera-

pieerfolgs durch anschließenden Strafvollzug angesprochen. Es hat jedoch

nicht hinreichend belegt, warum ein Vorwegvollzug der Strafe über den unge-

wöhnlich langen Zeitraum von 11 Jahren erforderlich ist, um bessere Heilungs-

aussichten für den Angeklagten zu begründen. Es hätte hierzu näherer Darle-

gungen und der Mitteilung der entsprechenden Anknüpfungstatsachen bedurft.

Konkret nachvollziehbare Gründe für einen derart langwierigen vorausgehen-

den Strafvollzug sind auch sonst nicht erkennbar. Sollte das Landgericht der

Auffassung gewesen sein, der lange Vorwegvollzug sei deshalb notwendig,

weil die Prognose offen ist, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet

werden, so würde dies nicht ausreichen, um eine Abweichung von dem gesetz-

lichen Grundsatz zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,

leichterer 10).

Aber auch wenn man unterstellt, daß das Landgericht - dem Sachver-

ständigen folgend - eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt vor dem Ablauf von 11 Jahren Strafvollzug nicht für gerechtfertigt halten

konnte, hätte in diesem Fall die Prüfung nahegelegen, ob für die Anordnung

der Unterbringung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das er-

kennende Gericht überhaupt die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht

eines Behandlungserfolges (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64

Rdn. 10 f.) bestanden hat. Um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls auch in-

soweit die gebotene Prüfung zu ermöglichen, hat der Senat den gesamten

Maßregelausspruch aufgehoben.

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