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BGH Beschluß vom 26.09.2001 – 2 StR 340/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 4 Abs. 1, 269

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal

begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer

Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entge-

gen.

BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - 2 StR 340/01 - LG Hanau

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 340/01

BESCHLUSS

vom

26. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen

Erpressung unter Einbeziehung einer von dem Landgericht Aschaffenburg am

8. Juni 2000 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Näherer Erörterung bedarf allein die zulässig erhobene Verfahrensrüge,

mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zustän-

digkeit des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu

sein.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und einen

Mittäter wegen räuberischer Erpressung zu dem Schöffengericht Hanau erho-

ben. In der Hauptverhandlung erklärte sich das Schöffengericht für sachlich

unzuständig, da seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten werde, insbeson-

dere weil für den Mitangeklagten eine Maßregel nach § 63 StGB in Betracht

komme. Es verwies die Sache daher gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO an das

Landgericht Hanau. Zu dem Hauptverhandlungstermin bei dem Landgericht

erschienen lediglich der Mitangeklagte nebst Verteidiger sowie der Verteidiger

des Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst. Nachfragen ergaben, daß

er den Termin vergessen hatte und nur mit erheblicher Verspätung erscheinen

konnte. Die Kammer trennte sodann durch Beschluß das Verfahren gegen den

Angeklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab. Die wenige

Tage später durchgeführte Hauptverhandlung schloß mit dem hier angegriffe-

nen Urteil.

2. Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das

Landgericht nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten die Sa-

che nicht an das Amtsgericht zurückgegeben, sondern selbst entschieden hat.

a) Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die

durch die bindende Verweisung begründete Zuständigkeit des höherrangigen

Gerichts nicht entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Zuständigkeit des höhe-

ren Gerichts auf einer gemeinsamen Anklage oder Verbindung mehrerer Sa-

chen beruht. Diese bereits in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte so-

wie im Schrifttum vertretene Ansicht (HansOLG Hamburg MDR 1970, 523; OLG

Stuttgart NStZ 1995, 248; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Schlüchter in

SK-StPO § 269 Rdn. 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 269

Rdn. 10; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 Rdn. 19; Meyer-

Goßner NStZ 1996, 51; Mutzbauer NStZ 1995, 213, 214; Schäfer, Praxis des

Strafverfahrens 6. Auflage Rdn. 766) entspricht der gesetzlichen Regelung.

Das mit der Sache befaßte höhere Gericht ist durch § 269 StPO gehindert, das

abgetrennte Verfahren an das niedrigere Gericht zurückzugeben.

In der Kommentarliteratur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten,

bei Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 4 Abs. 1 StPO)

falle die abgetrennte Sache grundsätzlich an das Gericht zurück, das ohne die

Verbindung für sie zuständig gewesen wäre (Wendisch in Löwe/Rosenberg,

StPO 25. Aufl. § 2 Rdn. 50, § 4 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StPO § 2 Rdn. 17;

Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 2 Rdn. 12; Müller in KMR § 269 Rdn. 3; Dästner in AK-

StPO § 2 Rdn. 9, § 4 Rdn. 5). Zur Begründung dieser Ansicht wird angeführt,

der Gesetzgeber habe, indem er die Trennung nach Eröffnung des Hauptver-

fahrens ermöglichte, eine Ausnahme zu § 269 StPO geschaffen; bei einer An-

wendung des § 269 StPO in diesen Fällen seien die Regelungen der §§ 2

Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO als inhaltsleer anzusehen (Wendisch a.a.O. § 2

Rdn. 51). Dieser Argumentation kann sich der Senat aber ebensowenig an-

schließen wie der - nicht tragenden - Erwägung im Urteil des Bundesgerichts-

hofs vom 10. Januar 1969 - 5 StR 682/68 -, nach Trennung des Verfahrens

könne das Gebot des gesetzlichen Richters möglicherweise eine Verweisung

an das eigentlich zuständige niedrigere Gericht gebieten.

Die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 StPO ermöglichen die Trennung von Verfah-

ren, treffen aber keine Regelung über die danach bestehenden Zuständigkei-

ten; eine solche läßt sich vielmehr allein aus § 269 StPO herleiten, der das hö-

here Gericht verpflichtet, die Sache, mit der es nach der Eröffnung des Haupt-

verfahrens bereits befaßt war, auch zu verhandeln. Angesichts des unter-

schiedlichen Regelungszwecks der §§ 2, 4 StPO einerseits und des § 269

StPO andererseits kann ein Regel-Ausnahme-Verhältnis daher nicht ange-

nommen werden.

Entscheidend für ein Verbleiben der Sache bei dem höheren Gericht

sprechen außerdem die Grundsätze der Prozeßökonomie und Verfahrensb e-

schleunigung, die letztlich auch der Regelung in § 269 StPO zugrunde liegen:

Das höhere Gericht hat sich in der Regel mit dem Gegenstand des Verfahrens

bereits vor der Trennung eingehend befaßt und ist mit der Sache vertraut. Dem

entspricht auch die in § 47 a JGG für das Jugendstrafverfahren ausdrücklich

getroffene Regelung (vgl. Mutzbauer a.a.O. S. 214 f.). Da die Trennung von

Verfahren im Ermessen des Gerichts steht und damit von Zufälligkeiten und

auch - wie hier- vom Verhalten der Prozeßbeteiligten beeinflußt sein kann,

spricht das Gebot des gesetzlichen Richters dagegen, eine durch Abtrennung

bewirkte Veränderung der Zuständigkeit anzunehmen (ebenso HansOLG

Hamburg MDR 1970, 523, 524; Barton, Die Trennung verbundener Strafsachen

gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 237 StPO S. 68). Schließlich ergeben sich

auch aus dem Umstand, daß dem Angeklagten bei verbleibender Zuständigkeit

des höheren Gerichts eine ihm an sich zustehende Tatsacheninstanz genom-

men wird, keine Bedenken. Denn der Angeklagte ist dadurch, daß er von einem

Gericht höherer Ordnung abgeurteilt wird, nicht beschwert; ein Anspruch auf

eine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht (BVerfGE 9, 223, 230; BGHSt 18,

238, 239).

Einer Rückgabe der Sache an das Amtsgericht steht hier zudem die bin-

dende Wirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses nach § 270

StPO entgegen. Das Landgericht war demzufolge im gesamten Umfang der

wirksamen Verweisung zur Entscheidung berufen.

b) Ist demnach die Vorgehensweise des Landgerichts verfahrensrecht-

lich nicht zu beanstanden, so muß der Verfahrensrüge im übrigen auch des-

halb der Erfolg versagt bleiben, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs die Revision grundsätzlich nicht auf die behauptete Zuständig-

keit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gestützt werden kann (BGHSt 9, 367,

368; 21, 334, 358; 43, 53, 55; so auch schon RGSt 62, 265, 270). Ein Revisi-

onsgrund kann allenfalls bei Verletzung höherrangiger Rechtsgrundsätze vor-

liegen, insbesondere dann, wenn der Angeklagte willkürlich seinem gesetzli-

chen Richter entzogen wurde (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 38, 212;

40, 120, 122; 43, 53, 55). An die Annahme von Willkür sind jedoch strenge

Anforderungen zu stellen: Sie kommt nur in Betracht, wenn die unzutreffende

Bejahung gerichtlicher Zuständigkeit auf sachfremde oder offensichtlich un-

haltbare Erwägungen gestützt wird (BGH NJW 1993, 1607, 1608; BGHSt 43,

53, 55). Das war hier ersichtlich nicht der Fall; insbesondere stellt die Höhe der

ausgesprochenen Strafe, die noch innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts

gelegen hätte, kein Indiz für Willkür dar (vgl. BVerfGE 9, 223, 230 f.; BGHSt

42, 205, 214).

II.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jähnke Detter Bode

Athing Rothfuß