Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.09.2001 – XII ZR 89/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

EuGVÜ Art. 5 Nr. 2

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentschei-

dung vorgelegt, ob sich die öffentliche Hand auf den Gerichtsstand der Unterhalts-

sachen des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie gesetzlich auf sie überge-

gangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses gegen den Unterhaltspflich-

tigen geltend macht.

BGH, Beschluß vom 26. September 2001 - XII ZR 89/99 - OLG München AG München

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

I. Die Entscheidung über die Revision des Klägers wird ausge-

setzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird ge-

mäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die

Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-

richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch

den Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor-

gelegt:

Kann ein Kläger, dessen Behörden einem Auszubildenden

nach öffentlichem Recht für eine bestimmte Zeit Ausbildungs-

förderung bezahlt haben, sich auf die besondere Zuständig-

keitsregel des Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom

27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-

delssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 26. Mai

1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu-

giesischen Republik berufen, wenn er aus gesetzlich überge-

gangenem Recht den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-

spruch des Auszubildenden gegen dessen Eltern für die Zeit

der Zahlung der Ausbildungsförderung als Regreß geltend

macht?

Sachverhalt

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht

Unterhaltsansprüche für die am 6. Juni 1975 geborene Julia B. im

Wege des Regresses geltend.

Der Beklagte ist Niederländer und wohnt in E. /Niederlande. Er

war mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat durch

Vertrag vom 8. Juli 1976 zusammen mit seiner Ehefrau das Kind Julia adop-

tiert. Das Bezirksgericht L. /Österreich bewilligte die Kindesannahme durch

gerichtlichen Spruch vom 30. Juli 1976.

Julia B. begann im Schuljahr 1993/1994 eine Ausbildung als

pharmazeutisch-technische Assistentin an einer privaten Lehranstalt in M. -

. Der Kläger gewährte ihr über das Landratsamt M. ab September

1993 Vorausleistungen zur Ausbildungsförderung.

Wegen dieser Zahlungen machte der Kläger für die Zeit vom 1. Septem-

ber 1993 bis 28. Februar 1994 gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. -

einen Regreßanspruch in Höhe von insgesamt 1.980 DM zuzüglich Zinsen

geltend. Dieser Rechtsstreit endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des

Beklagten.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Zeit vom 1. November 1994

bis 31. Juli 1995 und vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1996. In diesem Zeit-

raum hat Julia B. vom Landratsamt M. monatliche Förderlei-

stungen in einer Gesamthöhe von 6.795 DM erhalten. Der Kläger macht gel-

tend, der Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten sei

nach § 37 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf ihn über-

gegangen, weshalb der Beklagte ihm die verauslagten Beträge zu ersetzen

habe. Der Beklagte rügt vorweg die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte. Darüber hinaus macht er geltend, Julia B. nicht zum Unterhalt

verpflichtet zu sein. Denn die 1976 erfolgte Adoption sei nach niederländi-

schem Recht ungültig. Außerdem könne er schon deswegen keinen Unterhalt

leisten, weil er nur das Existenzminimum verdiene. Auch sei er nie gemahnt

worden, den geltend gemachten Unterhalt zu bezahlen. Das Amtsgericht ver-

urteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 6.765 DM zuzüglich der

geltend gemachten Zinsen in Höhe von 6 %.

Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht [M. -

] das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage als unzulässig ab.

Denn der Beklagte könne nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ nur an seinem Wohnsitz-

gericht verklagt werden. Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ sei nicht an-

wendbar, da sie auf die Begünstigung des typischerweise sozial schwächeren

Unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei. Diese Voraussetzungen lägen aber

beim Kläger nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die

Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Unterhaltsbe-

rechtigte bedürfe auch dann des Schutzes des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, wenn er

nicht Partei des Rechtsstreits sei, sondern der Unterhaltsanspruch von einem

öffentlichen Leistungsträger im Wege des Regresses geltend gemacht werde.

Außerdem sei das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten auch in

diesen Fällen am besten in der Lage, den Unterhaltsbedarf festzustellen. Un-

terhaltsregreßansprüche unterfielen unabhängig von

ihrer Rechtsnatur

- selbständig oder abgeleitet - dem EuGVÜ. Folgerichtig müßte dann auch

Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ angewendet werden. Auch das zum EuGVÜ geschlossene

Rechtshilfeabkommen vom 6. November 1990 setze die Anwendung dieser

Vorschrift voraus.

II.

Zum geltend gemachten Anspruch

Nach § 1602 BGB, sind Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Dieser umfaßt nach § 1610 Abs. 2 BGB den ganzen Lebensbedarf einschließ-

lich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz hat ein Auszubildender gegen den zu-

ständigen öffentlichen Leistungsträger Anspruch auf Ausbildungsförderung,

wenn die ihm für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen

Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Höhe

der Ausbildungsförderung werden die Unterhaltspflichten der Eltern eines Aus-

zubildenden berücksichtigt. Macht ein Auszubildender glaubhaft, daß die Eltern

ihren Unterhaltsbeitrag nicht leisten und ist die Ausbildung gefährdet, so wird

ihm auf Antrag nach § 36 Abs. I Satz 1 BAföG nach Anhörung der Eltern Aus-

bildungsförderung ohne Anrechnung des an sich von den Eltern zu leistenden

Unterhaltsbeitrags gewährt. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang

seines Unterhaltsanspruches bestimmt § 37 Abs. 1 BAföG in der für den maß-

gebenden Zeitraum gültigen Fassung:

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung

gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch

gegen seine Eltern, so geht dieser ... mit der Zahlung bis zur Höhe

der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit

auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen

der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist ... .

III.

Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Die Frage, ob sich der Kläger auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, ist

entscheidungserheblich. Nur wenn diese Vorschrift eingreifen sollte, wären die

deutschen Gerichte international zuständig und die Revision begründet. An-

sonsten wäre sie als unbegründet zurückzuweisen.

Das EuGVÜ in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist

nach seinem Art. 1 Abs. 1, Satz 1 anwendbar.

Zwar haben die Behörden des Klägers Julia B. Ausbildungsför-

derung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt. Macht jedoch ein Lei-

stungsträger, wie hier, im Wege des Regresses den auf ihn übergegangenen

bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten

geltend, so liegt zweifellos und, soweit ersichtlich, nach allgemeiner Meinung

eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ vor, so daß

der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet ist (vgl.

Schlosser-Bericht, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1979,

Nr. C/71, Rdn. 97; Bülow/Böckstiegel/Auer, Internationaler Rechtsverkehr in

Zivil- und Handelssachen, Art. 1 EuGVÜ, Rdn. 21; Zöller-Geimer, ZPO,

22. Aufl., Art. 1 EuGVÜ, Rdn. 15).

Nach der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, auf der die Zuständig-

keitsregelung des Abkommens beruht, wäre daher der Beklagte in den Nie-

derlanden zu verklagen, da er dort seinen Wohnsitz hat. Etwas anderes gilt

nur, wenn eine Vorschrift des Titels II des EuGVÜ anwendbar ist, die die Zu-

ständigkeit ausdrücklich anders regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-

412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Rdn. 34 ff.).

Eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ abweichende Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte ergibt sich vorliegend jedenfalls nicht aus Art. 18 EuGVÜ. Denn

der Beklagte hat sich zwar auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten

eingelassen. Er hat jedoch vorweg deren internationale Zuständigkeit gerügt.

Damit aber ist die in Art. 18 Satz 1 EuGVÜ enthaltene Zuständigkeitsregel nicht

anwendbar, ohne daß es auf die hilfsweise Einlassung des Beklagten zur Sa-

che ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.1981, Rs. 150/80, Elefanten Schuh,

Slg. 1981, 1671, Rdn. 14).

Zweifelhaft ist jedoch, ob Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ zur Anwendung kommt, der

ebenfalls eine von Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ abweichende Zuständigkeitsregel ent-

hält.

Die genannte Sondervorschrift wäre dann anwendbar, wenn Julia B. -

ein ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten selbst geltend mach-

te. Für die Zuständigkeit würde es dann auch keine Rolle spielen, daß der Be-

klagte die Wirksamkeit der Adoption bestreitet und die Unterhaltsberechtigung

Julias für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach nicht festge-

stellt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.3.1997, Rs. C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-

1683, Rdn. 22 ff.).

Ungeklärt und streitig ist jedoch, ob eine öffentlich-rechtliche Einrichtung

sich gleichfalls auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen kann, wenn sie aus übergegan-

genem Recht die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegen den Verpflich-

teten geltend macht.

Dies wird einerseits mit dem Argument verneint, daß in diesen Fällen der

Schutzzweck des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, dem Unterhaltsberechtigten als der ge-

nerell schwächeren Partei die Verfolgung seiner Ansprüche zu erleichtern,

nicht erfüllt sei (Schlosser-Bericht, aaO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl.,

Art. 5 EuGVÜ, Rdn. 32; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht,

Art. 5 EuGVÜ, Rdn. 111). Darüber hinaus wird auf das Urteil des Europäischen

Gerichtshofs vom 19.1.1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman

Hutton, Slg. 1993, I-139, verwiesen, wonach ein Kläger, der aus abgetretenem

Recht die Forderung eines Verbrauchers einklagt, sich nicht auf die besondere

Zuständigkeitsregeln der Art. 13, 14 EuGVÜ für Verbraucher berufen kann.

Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ sei entsprechend auszulegen (Schlosser, EuGVÜ, Art. 5,

Rdn. 13; Kropholler, EuGVÜ, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 48). Andererseits wird die

Anwendung der Vorschrift unter Hinweis auf ihren Wortlaut und darauf bejaht,

daß sich durch den Rechtsübergang die Rechtsnatur des Anspruchs nicht än-

dere (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Art. 5 EuGVÜ, Rdn. 7; Kaye, Civil Ju-

risdiction and Enforcement of Foreign Judgments, 542; Hartley, Civil Jurisdic-

tion and Judgments, 50 N.32). Weiter wird auf das Übereinkommen zwischen

den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfa-

chung der Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vom

6. November 1990 (im folgenden "Übereinkommen 1990") hingewiesen, das in

seinem Art. 5 Abs. 1 die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ für Regreßan-

sprüche öffentlicher Einrichtungen voraussetze (vgl. Brückner, Unterhaltsre-

greß im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 154 ff., 180 ff.).

Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu.

Allerdings dürfte sich eine solche Auslegung des Art. 5 Nr. 2 des EuGVÜ

schwerlich aus dem nicht in Kraft getretenen Übereinkommen 1990 ergeben,

auch wenn dessen Art. 5 Abs. 1 für öffentliche Einrichtungen nur dann prakti-

sche Bedeutung hätte, wenn sie sich bei Klageerhebung auf Art. 5 Nr. 2 EuG-

VÜ berufen könnten. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, daß die

Verfasser des EuGVÜ Art. 5 Abs. 2 auch auf Regreßansprüche der öffentlichen

Hand angewandt wissen wollten. Deren Wille ergibt sich vielmehr aus dem

Schlosser-Bericht, der die Anwendung des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ für öffentliche

Einrichtungen verneint (vgl. Schlosser-Bericht, aaO).

Ebensowenig ist dem Beklagten nach Übergang des Unterhaltsan-

spruchs auf die öffentliche Hand der in der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuG-

VÜ verankerte Schutz, grundsätzlich nur vor den Gerichten seines Wohnsitz-

staates verklagt werden zu können, allein mit der praktischen Erwägung zu

versagen, die Gerichte am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten seien am be-

sten in der Lage, dessen Unterhaltsbedarf festzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der

Auslegung des EuGVÜ vielmehr in erster Linie seine Systematik und Zielset-

zung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil Shearson Lehman Hutton, aaO,

Rdn. 13).

Deshalb kann Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ als Ausnahme vom allgemeinen

Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ zwar nicht erweiternd ausgelegt werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich auch öffentliche Einrichtungen zur

Geltendmachung ihrer Regreßforderungen auf Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ berufen

können. Denn diese Vorschrift spricht allgemein von Klagen in Unterhaltssa-

chen und fordert ihrem Wortlaut nach nicht, daß der Unterhaltsberechtigte

selbst Kläger sein muß. Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch

einen Dritten, auf den der Anspruch übergegangen ist, ist ohne weiteres auto-

nom als Unterhaltssache zu qualifizieren.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Sonderregel des Art. 5 Nr. 2

EuGVÜ den Schutzzweck verfolgt, dem Unterhaltsberechtigten als der generell

schwächeren Partei die Prozeßführung zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteile Far-

rell, aaO, Rdn. 19 und Group Josi, aaO, Rdn. 38 f.). Der gesetzliche Übergang

der Unterhaltsforderungen des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen oder

Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten Schuld-

ners Zahlungen leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu fördern,

den Unterhalt vorzuschießen. Wenn diese aber infolge des Forderungsüber-

gangs die Möglichkeit verlören, ihre Regreßansprüche am Wohnsitz des Un-

terhaltsberechtigten geltend zu machen, minderte dies, zum Nachteil des Un-

terhaltsberechtigten, ihre Bereitschaft, solche Vorschüsse zu erbringen. Unter

diesem Gesichtspunkt dient es auch dem Schutz des Unterhaltsberechtigten,

wenn Regreßansprüche öffentlicher Einrichtungen unter Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ

fallen, auch wenn diese Einrichtungen selbst des Schutzes des Art. 5 Nr. 2

EuGVÜ offensichtlich nicht bedürfen. Außerdem verfolgt der Mechanismus,

wonach die öffentliche Hand für den säumigen Unterhaltsschuldner den Unter-

halt zahlt und der Anspruch des Berechtigten insoweit auf sie übergeht, allge-

mein das Ziel, den Unterhaltsberechtigten, beziehungsweise seinen gesetzli-

chen Vertreter von der Prozeßführung zu entlasten und die Durchsetzung des

Unterhalts im Interesse des Berechtigten sicherzustellen. Wenn die öffentliche

Hand ihre Regreßklage dann gegebenenfalls aber im Ausland erheben müßte,

könnte dies dazu führen, daß sie ihren Anspruch deswegen auf den Berech-

tigten zurücküberträgt und diesen zur Klageerhebung drängt. Damit aber ent-

fiele der mit dem genannten Mechanismus verbundene Schutzzweck, was dem

Grundgedanken des Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ widerspräche, dem Unterhaltsberech-

tigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern.

Nach Ansicht des Senats folgt aus dem Urteil des Europäischen Ge-

richtshofs in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton, nicht zwingend, daß

Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ im Regreßprozeß der öffentlichen Hand nicht angewandt

werden kann. Vielmehr schützen Art. 13 und 14 EuGVÜ, wie sich insbesondere

aus dem Wortlaut des Art. 14 ("Die Klage des Verbrauchers ... die Klage gegen

den Verbraucher") ergibt, den Verbraucher nur, soweit er persönlich Kläger

oder Beklagter in einem Rechtsstreit ist (vgl. EuGH, aaO, Rdn. 23). Gerade aus

der anders lautenden Formulierung in Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ, die allgemein auf

Unterhaltssachen Bezug nimmt, kann geschlossen werden, daß das EuGVÜ

den Unterhaltsberechtigten hingegen auch dann schützen und die Durchset-

zung von Unterhaltsansprüchen auch dann erleichtern will, wenn der Unter-

haltsberechtigte den Anspruch nicht selbst einklagt.

Insgesamt gesehen läßt sich die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 2

EuGVÜ nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-

hofs klar ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünfti-

ge Zweifel. Der Senat legt daher dem Europäischen Gerichtshof die im Tenor

formulierte Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vor.

Blumenröhr

Sprick

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Fuchs

Ahlt