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BGH Urteil vom 27.11.2002 – XII ZR 295/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 27. November 2002 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 1603, 1610, 1612a

Der auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteil

trägt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfä-

higkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht von

öffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß an

Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).

BGH, Urteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 -

OLG Dresden AG Hohenstein-Ernstthal

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, und Fuchs

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat -

des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 2000 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegen

den Beklagten geltend.

Der Beklagte ist der Vater des 1987 geborenen Kindes Stefan M. ,

das bei seiner Mutter lebt.

Der Kläger leistete in der Zeit vom 2. Februar 1994 bis 31. Dezember

1998 Unterhaltsvorschuß für das Kind in Höhe von insgesamt 15.743,00 DM;

von diesem Betrag hat der Kläger wegen verminderter Leistungsfähigkeit des

Beklagten 7.400 DM in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbe-

trag von 8.343 DM nebst Zinsen sowie Mahnauslagen mit der vorliegenden

Klage geltend gemacht.

Das Amtsgericht – Familiengericht - hat der Klage mit Ausnahme der

verlangten Mahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne

Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabwei-

sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, deretwegen

das Oberlandesgericht u.a. die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr zu prü-

fen (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. = § 545 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. auch § 512a ZPO a.F.

= § 513 Abs. 2 ZPO n.F.; BGH Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW

1988, 3267, 3268 und Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - NJW 2000,

2822). Auch die Revision erinnert insoweit zu Recht nichts.

2. Die Klage ist nicht, wie die Revision meint, mangels eines hinreichend

bestimmten Antrags unzulässig. Zwar läßt das Begehren des Klägers, der einer

verminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten durch eine Herabsetzung des

Unterhaltsanspruchs in Höhe von 7.400 DM Rechnung tragen will, nicht erken-

nen, für welche Monatsraten und in welcher Höhe damit ein Abzug vorgenom-

men und welcher Betrag demnach für die einzelnen Monate noch geltend ge-

macht wird. Diese Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Der Kläger verlangt für einen in der Vergangenheit liegenden und genau be-

zeichneten abgeschlossenen Zeitraum Unterhalt in Höhe eines bezifferten Ge-

samtbetrags; damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2

ZPO Genüge getan. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger

- wie die Revision unterstellt - mit seiner Klage lediglich einen Teilanspruch

verfolgen wollte, so daß offenbliebe, auf welche Zeiträume dieser Teilbetrag in

welcher Höhe entfiele und für welche Zeiträume folglich künftig noch Unterhalt

nachgefordert werden könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Im Unter-

haltsrecht spricht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Vermutung

gegen eine Teilklage (vgl. BGHZ 94, 145, 147; Senatsurteil vom 13. Dezember

1989 – IVb ZR 22 / 89 – FamRZ 1990, 863, 864). Für die Annahme einer Teil-

klage ist deshalb zu fordern, daß der Kläger entweder ausdrücklich einen Un-

terhaltsteilanspruch geltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nach-

forderung von Unterhalt vorbehält. Beides hat der Kläger nicht getan.

3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß für den eingeklagten Zeit-

raum die Ansprüche des Kindes gegen den Beklagten auf den Kläger überge-

gangen sind. Dagegen hat die Revision nichts eingewandt. Nicht zu beanstan-

den ist, daß das Oberlandesgericht dem Beklagten die Darlegungs- und Be-

weislast für seine angeblich verminderte Leistungsfähigkeit auferlegt hat, weil

der Kläger Unterhaltsvorschuß nur in Höhe des Mindestunterhalts geleistet ha-

be und vom Beklagten auch nur insoweit aus übergegangenem Recht Unterhalt

begehre. Für den Zeitraum vor Juli 1998 ergibt sich dies bereits aus der frühe-

ren Fassung des § 1610 Abs. 3 BGB. Danach galt der Regelunterhalt als Min-

destbedarf mit der Folge, daß eine weitere Darlegung des Bedarfs des unter-

haltsberechtigten Kindes nicht erforderlich war (vgl. etwa Senatsurteil vom

22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Die für die Zeit ab

dem 1. Juli 1998 geltende Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz (vom

6. April 1998 BGBl. I S. 666) hat daran nichts geändert. Zwar ist § 1610 Abs. 3

BGB gestrichen und der Begriff des Regelunterhalts durch den des Regelbetra-

ges in § 1612a BGB ersetzt worden. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzge-

ber, wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergan-

genen - Entscheidung vom 6. Februar 2002 (XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536,

540) ausgeführt hat, aber nicht von der bisherigen Rechtslage zu Lasten des

Kindes abweichen und ihm die Beweiserleichterungen im Rahmen des Regel-

betrags nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch im

Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht wird und ob das Kind

selbst oder - wie hier - das Land aus übergegangenem Recht den Unterhalts-

schuldner in Anspruch nimmt. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforde-

rung des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen - hier nach § 7 UVG - oder

auf Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichteten

Schuldners Unterhalt leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu för-

dern, den Unterhalt vorzuschießen. Entfielen infolge des Forderungsübergangs

die dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies zum

Nachteil des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Ver-

wandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom

26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22). Unter diesem Ge-

sichtspunkt dient die Beibehaltung der bisherigen Darlegungs- und Beweislast

auch dann dem Schutz des unterhaltsberechtigten Kindes, wenn nicht dieses

selbst, sondern öffentliche Einrichtungen oder Verwandte, die ihm Unterhalt

vorgeschossen haben, diesen vom Unterhaltsschuldner einfordern. Da der Klä-

ger Unterhalt auch für den Folgezeitraum von Juli bis Dezember 1998 nur bis

zur Höhe des von ihm als Vorschuß geleisteten Regelbetrags geltend macht,

mußte er den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht näher darlegen. Es oblag viel-

mehr dem Beklagten darzulegen, daß er - auch über den ihm bereits vom Klä-

ger nachgelassenen Abzug hinaus - zur Leistung eines bedarfsdeckenden Un-

terhalts nicht in der Lage ist. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Hahne

Gerber

Sprick

Wagenitz

Fuchs