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BGH Beschluss vom 27.09.2001 – 1 StR 349/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 349/01

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 19. Februar 2001 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-

kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt,

und zwar den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderweit ausge-

sprochenen Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei

Wochen, den Angeklagten J. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und

vier Monaten. Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung materi-

ellen Rechts; diejenige des Angeklagten J. erhebt darüber hinaus Verfah-

rensrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte die damals

16jährige Zeugin A. Kö. am 17. April 2000 in der S-Bahn den ihr bis

dahin unbekannten Angeklagten K. kennen. Sie hatte an diesem Tage

nach der zweiten Unterrichtsstunde ihre Schule verlassen, weil sie innerlich

aufgewühlt war und sich deprimiert fühlte. Im Elternhaus hatte es heftige Strei-

tereien gegeben; die Eltern erwogen die Trennung. Die Zeugin befürchtete, in

der auf den späteren Vormittag angesetzten Chemiearbeit zu versagen. Die

Zeugin und der Angeklagte K. kamen ins Gespräch. K. begleitete sie

in der Stuttgarter Innenstadt, wo er wieder und wieder nach ihrer Hand griff; sie

duldete schließlich, daß er sie an der Hand führte. Auf Drängen des Ange-

klagten begleitete die Zeugin A. Kö. diesen schließlich in seine Lud-

wigsburger Wohnung. Hier wurde der Angeklagte K. immer aufdringlicher.

Der jetzt ebenfalls in der Wohnung aufenthältliche Mitangeklagte J. und

K. kamen überein, mit A. Kö. auch gegen deren entgegenstehen-

den Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Während J. auf einem

Bett die Zeugin festhielt, entkleidete K. diese und führte mit ihr den Ge-

schlechtsverkehr ungeschützt und bis zum Samenerguß durch. Anschließend

tauschten die Angeklagten ihre Rollen und es kam zum gewaltsamen Verkehr

durch den Angeklagten J. . Zum Schluß zwangen beide Angeklagte ihr Op-

fer, mit K. den Oralverkehr durchzuführen. Sodann ließen die Angeklagten

sie gehen. Abends berichtete die Zeugin einem Schulfreund und Nachbarn so-

wie auch ihrem Freund am Telefon von dem Vorfall. Sie wollte zunächst nicht

zur Polizei gehen, ließ sich schließlich aber von ihrem Freund überreden, An-

zeige zu erstatten und erschien tags darauf, am 18. April 2000, in Begleitung

ihres Freundes und des Schulfreundes auf dem Polizeirevier.

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten, die die Tat und insbeson-

dere jeglichen Geschlechtsverkehr bestritten haben, auf der Grundlage einer

ausführlichen Beweiswürdigung für überführt erachtet. Diese Beweiswürdigung

ist indessen nicht frei von Rechtsfehlern. Das Urteil kann deshalb keinen Be-

stand haben. Auf die Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten J.

kommt es mithin nicht an.

1. Das Revisionsgericht ist nur eingeschränkt zur Überprüfung einer

Beweiswürdigung berufen und in der Lage. Es hat die Entscheidung des

Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschrän-

ken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. § 337 StPO). Das ist in

sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-

lich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte

Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; NStZ

2000, 436 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; Beweiswürdigung 2,

11, 13, 14).

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts steht mit den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaft in einem zentralen Punkt nicht in Einklang.

Sie läßt einen Erfahrungssatz außer acht, der eine Wahrscheinlichkeitsauss a-

ge zuläßt (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 46, 48; siehe für andere

Fallgestaltungen auch BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 2, 5). Deshalb er-

weist sich die Würdigung der Strafkammer zugleich als lückenhaft.

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht verkannt, daß

objektive Nachweise des Tatgeschehens fehlen. Sie führt dazu u.a. aus, daß

auf dem Leinentuch des Bettes in der Wohnung keine Spuren irgendwelcher

Art hätten gefunden werden können, verwundere nicht, da die Wohnung von

der Polizei erst zwei Tage nach der Tat betreten worden sei und nicht festste-

he, ob noch dasselbe Leinentuch aufgezogen gewesen sei wie am Tattage. Auf

der Grundlage einer bei der Zeugin am Tage nach der Tat, dem 18. April 2000,

vorgenommenen gynäkologischen Untersuchung führt das Landgericht aus:

"Daß auch der DNA-Test .... ohne Ergebnis verlief, war angesichts der Tatsa-

che, daß die hierzu erforderlichen Abstriche bei der Geschädigten erst am

18.04.2000 und bei den Angeklagten gar erst am 19.04.2000 erhoben werden

konnten, ebenfalls von keinerlei Beweiswert" (Unterstreichung hier). Weiter

geht die Beweiswürdigung auf diesen Umstand nicht ein. Aus dem Zusammen-

hang der Urteilsgründe ergibt sich damit, daß die Abstriche bei der Zeugin kei-

ne Samenspuren aufwiesen.

Soweit das Landgericht annimmt, daß diesem Umstand "keinerlei Be-

weiswert" zukomme, das Fehlen von Samenspuren also die Einlassungen der

Angeklagten auch nicht zu stützen vermöge, ist das nicht haltbar. Vielmehr ist

ein Nachweis von Spermatozoen bis etwa 24 Stunden nach dem Verkehr zu

erwarten, nach anderen Reihenuntersuchungen sogar bis zu 48 Stunden. Er

wird für eine Zeitspanne bis zu 72 Stunden für möglich gehalten. Die längsten

verzeichneten Nachweiszeiten betrugen für den mikroskopischen Spermien-

nachweis vier Tage nach dem letzten Verkehr. Phosphataseaktivität wurde bis

zu fünf Tagen nach dem letzten Verkehr festgestellt und der immunologische

Nachweis von Spermaantigenen gelang sogar bis zu zehn Tagen post coitum.

Die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse weisen durchaus unterschiedli-

che Nachweiszeiten aus; das ändert indessen nichts am Grundsatz einer zu-

nächst hohen und dann abnehmenden Nachweiswahrscheinlichkeit. Die sog.

Nachweissicherheit ist allerdings von einer Vielzahl variabler Faktoren abhän-

gig. Auch ist das Fehlen von Spuren kein zwingender Beleg dafür, daß ein

Verkehr mit Samenerguß in der Scheide nicht stattgefunden habe (vgl. zu den

einschlägigen medizinischen Erkenntnissen

u.a.:

Fregin/Rommeiss/

Bernasowski, "Mikroskopische, enzymatische und immunologische Untersu-

chungen an Vaginalabstrichen - eine Studie zur Zeitabhängigkeit des Nach-

weises verschiedener Spermabestandteile post coitum", in: Kriminalistik und

forensische Wissenschaften, 1984, S. 160 bis 164; Eisenmenger/

Spann/Tröger, "Rechtsmedizinische Befunde nach Sexualdelikten" in: Beiträge

zur gerichtlichen Medizin, Bd. XXXV, S. 13 ff.; Pankratz/Eisenmenger/Tutsch-

Bauer, in: Beiträge zur gerichtlichen Medizin, Bd. XLIII, S. 218, 220; zu neue-

ren Erkenntnissen in der englischsprachigen Literatur: Keil/Bachus/Tröger,

"Evaluation of MHS-5 in detecting seminal fluid in vaginal swabs", in: Int J Le-

gal Med 1996, 108: 186 - 190; siehe darüber hinaus: Mueller, Gerichtliche Me-

dizin, 2. Aufl. 1975, S. 132; Schwerd, Lehrbuch Rechtsmedizin, 5. Aufl. 1992,

S. 30; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin, 5. Aufl. 1989, S. 128). Allerdings hat

dieser Umstand indizielle Bedeutung zugunsten der Darstellung der Ange-

klagten. Er ist deshalb in die Beweiswürdigung einzustellen und bei der Ge-

samtbewertung aller Beweise zu berücksichtigen. Das gilt hier auch eingedenk

dessen, daß die Angaben der Zeugin A. Kö. zur Frage des Samener-

gusses in der Scheide unbestimmt waren (vgl. UA S. 22). Das Landgericht hat

sich den Blick auf die bezeichneten medizinischen Erkenntnisse verstellt, in-

dem es diesem Gesichtspunkt "keinerlei Beweiswert" beigemessen hat. Da es

zur Begründung für diese Sicht ausdrücklich auf den zeitlichen Abstand zwi-

schen der Tat und dem tags darauf erfolgten Abstrich bei der Zeugin abgestellt

hat, vermag der Senat auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß es

sich bei der Formulierung der Kammer um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck

handeln könnte. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, daß eine B e-

weiswürdigung, die diesen Umstand bewertet und - naheliegenderweise unter

näherer Aufklärung der die Nachweissicherheit beeinflussenden sogenannten

variablen Rahmenfaktoren und unter sachverständiger Beratung - in die Ge-

samtwürdigung aller Beweise miteinbezogen hätte, zu einem anderen, etwa

Zweifel begründenden Ergebnis geführt hätte. Das gilt zudem vor dem Hinter-

grund zweier weiterer Mängel der Beweiswürdigung:

3. Die Strafkammer erachtet es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der Aussage der Zeugin A. Kö. als Zeichen kritischen und differen-

zierten Umgangs mit Erinnerungslücken, daß sie bekundet habe, "nicht zu wis-

sen", ob der Samenerguß des Angeklagten K. in oder außerhalb der

Scheide erfolgt sei und dies bezüglich des Angeklagten J. "nicht mehr ge-

nau" wisse (UA S. 22). Diese Bewertung hätte es im Blick auf die fehlenden

Spuren erfordert zu erörtern, ob und gegebenenfalls wie die Zeugin sich zu

dieser Frage etwa im Ermittlungsverfahren erklärt hatte, ob es hierzu etwa eine

abweichende Aussage gab oder ob insoweit Aussagekontinuität anzunehmen

gewesen wäre.

4. Die Strafkammer hat festgestellt, die Zeugin habe - während sie mit

dem Angeklagten K. , zum Teil an dessen Hand, unterwegs war - ihrem

Freund mittels eines Mobiltelefons eine Textnachricht (SMS) des Inhalts über-

mittelt, sie sei mit einem Afrikaner unterwegs und befinde sich in einer unange-

nehmen Situation (UA S. 8). Dies wie auch eine weitere SMS-Botschaft (UA

S. 9) habe sie "blind auf dem in ihrer Tasche befindlichen Handy" an ihren

Freund "getippt", so daß K. dies nicht bemerkt habe. Der Freund der Zeu-

gin hat den Erhalt der SMS-Nachricht als Zeuge bestätigt. Es versteht sich in-

dessen gleichwohl auch für einen im Umgang mit einem Mobiltelefon und dem

Versenden von SMS-Nachrichten in hohem Maße geübten, fingerfertigen Nut-

zer nicht von selbst, daß ein solches "blindes" Schreiben und Versenden einer

Mitteilung über ein in einer Tasche befindliches "Handy" möglich ist. Die ent-

sprechende Feststellung hätte der Darlegung der Voraussetzungen bedurft,

unter denen die Zeugin A. Kö. dies konnte; die Aussage der Zeugin

hierzu wäre zu würdigen gewesen.

5. Nach allem bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht auf die Vor-

schrift des § 80 Abs. 3 JGG hingewiesen, die die Strafkammer außer acht ge-

lassen hat, soweit der Angeklagte J. von der Entscheidung über die Ausla-

gen der Nebenklägerin betroffen ist. Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen

haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A. Kö. hilfreich sein kann.

Schäfer Nack Schluckebier

Kolz Schaal