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BGH Urteil vom 27.09.2001 – IX ZR 471/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen

Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. November 2000 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten mit der Begründung, sie hätten als von

ihm beauftragte Rechtsanwälte ihre Pflichten in einem Umlegungsverfahren

verletzt, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-

gewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 1999 hat er mit einem Schrift-

satz seines Prozeßbevollmächtigten von diesem Tage die Berufung begründet.

Auf dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts ist vermerkt, daß der

Schriftsatz über den Nachtbriefkasten "nach 24.00 Uhr des 22. März 1999"

eingegangen sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzen-

den hat der Kläger vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am

22. März 1999 zusammen mit dessen damaliger Mitarbeiterin und jetzigen

Ehefrau bis etwa 22.30 Uhr an dem Schriftsatz gearbeitet. Die Mitarbeiterin

habe in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten um 22.50 Uhr die Kanzlei

verlassen und sei mit dem Schriftsatz zum 300 Meter entfernten Oberlandesge-

richt gefahren, wo sie ihn zusammen mit einem weiteren Schriftsatz - dieser

enthält einen gleichlautenden Eingangsstempel - in den Nachtbriefkasten ein-

geworfen habe. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als un-

zulässig verworfen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat

(Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872) hat das Oberlan-

desgericht die Berufung wiederum verworfen. Mit der Revision verfolgt der Klä-

ger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der ge-

richtliche Eingangsstempel eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1

ZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs erbringt, daß dieser

Beweis jedoch durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel

ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden kann (BGH, Urteil vom 30. März

2000 aaO S. 1873). Das Berufungsgericht hat im Streitfall diesen Gegenbeweis

durch die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme nicht als erbracht angese-

hen. Es hat sich von der ordnungsmäßigen Funktion des Nachtbriefkastens

überzeugt und in Anbetracht der Aussage des von ihm als Zeugen vernomme-

nen, für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Beamten, des Justizo-

bersekretärs B., die Bekundungen der weiteren Zeugen, nämlich des damali-

gen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, seiner Büroangestellten und jetzigen

Ehefrau W. und der am Abend des 22. März 1999 zeitweise im Büro anwesen-

den Buchhalterin C., nicht zur Widerlegung der von dem Eingangsstempel

ausgehenden Beweiswirkung ausreichen lassen. Nach den im wesentlichen

übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen soll die jetzige Ehefrau des Pro-

zeßbevollmächtigten seinerzeit kurz vor 23.00 Uhr die Anwaltskanzlei mit dem

Berufungsbegründungsschriftsatz verlassen und mit dem Auto zum nahegele-

gen Oberlandesgerichtsgebäude gefahren sein sowie den Schriftsatz zusam-

men mit dem erwähnten anderen - lange vor Mitternacht - in den Nachtbriefka-

sten eingeworfen haben.

Der Senat, der in der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zulässig-

keit der Berufung nicht an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gebun-

den ist (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997,

1312), tritt der Beurteilung durch das Oberlandesgericht bei. Die Revision weist

demgegenüber darauf hin, daß der Zeuge B. nach seiner Schilderung jeweils

am Morgen nach Leerung des Briefkastens die dort in zwei verschiedenen

Säcken (einem für die bis und einem für die nach 24.00 Uhr eingegangene

Post) befindlichen Schriftstücke nach deren Entnahme ungetrennt und zu-

nächst ungestempelt vom Keller nach oben in die Geschäftsstelle zu tragen

und erst dort abzustempeln pflege. Bei einer solchen Behandlung könnten, so

meint die Revision, die Schriftstücke unterwegs leicht durcheinander geraten

und, oben angekommen, den falschen Stempelaufdruck erhalten.

Diese für die allgemeine Handhabung möglicherweise richtige Erwägung

hat für den konkreten Vorgang, der hier zu beurteilen ist, keine Bedeutung. Der

Zeuge B. hat, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil festgehalten hat, aus-

gesagt, er könne sich daran erinnern, daß ihm am Morgen des 23. März 1999

beim Leeren des Briefkastens die beiden nicht in einem Umschlag befindlichen

Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, neben denen sich nur

noch wenig weitere Post - Beihilfeanträge von Referendaren - in dem für Ein-

gänge nach 24.00 Uhr bestimmten Sack befunden habe, sofort aufgefallen sei-

en, weil es sich erkennbar um fristgebundene Schriftsätze gehandelt habe, bei

denen die Gefahr der Verspätung bestanden habe. Ausweislich des Protokolls

über seine Vernehmung hat der Zeuge aus diesem Grund von sich aus die Ge-

schäftsstelle informiert, weil ihm die Angelegenheit kritisch erschien. Daß er an

die beiden Schriftstücke eine konkrete Erinnerung habe, hatte B. auch bereits

am 19. April 1999 in einer "schriftlichen Stellungnahme" der Gerichtsverwal-

tung gegenüber angegeben. Wenn es so war, kann sich die allgemeine Gefahr,

daß Schriftstücke aus beiden Teilen des Briefkastens beim Transport in die

Geschäftsstelle durcheinander geraten, in diesem Fall nicht ausgewirkt haben.

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Angaben des für die Briefkasten-

leerung zuständigen Beamten, für deren Unrichtigkeit es keine sonstigen An-

haltspunkte gibt, die Darstellung, die die übrigen Zeugen von den Vorgängen

am Abend des 22. März 1999 gegeben haben, mit Recht nicht zur Widerlegung

der Datumsangabe im Eingangsstempel ausreichen lassen.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch dagegen, daß das Beru-

fungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nicht stattgegeben hat. Eine Partei ist zwar, wie bereits im ersten

Revisionsurteil dargelegt ist, nicht gehindert, für den Fall, daß sie den rechtzei-

tigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht zu beweisen vermag,

Wiedereinsetzung mit der Begründung zu beantragen, sie und ihren Prozeß-

bevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. Der Senat

hat jedoch in jenem Urteil auch darauf hingewiesen, daß die Darstellung des

Klägers von den Vorgängen am Abend des 22. März 1999 keinen Raum für die

Annahme läßt, der Berufungsbegründungsschriftsatz könnte ohne Verschulden

des Prozeßbevollmächtigten zu spät in den Briefkasten eingeworfen worden

sein. Die Revision macht geltend, der Kläger würde gegen seine Wahrheits-

pflicht verstoßen, wenn er ins Blaue hinein behaupten würde, auf dem Weg

seiner (jetzigen) Ehefrau zum Oberlandesgericht sei es zu Verzögerungen ge-

kommen. Ein verspäteter Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten könne

jedoch nur entweder darauf beruhen, daß der Schriftsatz das Anwaltsbüro zu

spät verlassen habe, oder darauf, daß die Zeugin W. den Einwurf aus unbe-

kannten Gründen verzögert habe; daß ersteres nicht der Fall gewesen sei, er-

gebe sich insbesondere aus der Aussage der damals zufällig in der Anwalts-

kanzlei anwesenden Zeugin C., die bestätigt habe, daß die jetzige Ehefrau des

Prozeßbevollmächtigten das Büro rechtzeitig verlassen habe.

Das reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß es erst auf dem Weg

zum Oberlandesgericht und damit ohne Verschulden des Prozeßbevollmäch-

tigten des Klägers zu einer Verspätung gekommen ist. Eine solche Annahme

würde voraussetzen, daß (nur) der Prozeßbevollmächtigte und die Zeugin C.

die Wahrheit, die Zeugin W. aber die Unwahrheit gesagt haben; diese hat er-

klärt, sie habe sich "direkt ins Auto gesetzt und ... (sei) zum OLG gefahren",

und auf Nachfrage nochmals betont, daß sie "tatsächlich unmittelbar zum

Nachtbriefkasten gefahren" und nicht irgendwie abgelenkt worden sei. Eine

positive Feststellung, daß (nur) dieser Teil der Aussage der Zeugin unzutref-

fend und die übrige Darstellung der Ereignisse durch sie und ihren (jetzigen)

Ehemann sowie die Zeugin C. richtig ist, läßt sich jedoch nicht treffen.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Raebel Kayser