Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2009 – XII ZB 174/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 418, 519, 236 C

Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Ein-

gangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer

Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den

Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen,

wenn dieser - zur Glaubhaftmachung - lediglich eine eidesstattliche Versiche-

rung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibewei-

ses als nicht ausreichend erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom

7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - FamRZ 1993, 313).

BGH, Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - OLG Düsseldorf

AG Neuss

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch

die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Rich-

ter Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 7. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Okto-

ber 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 13.680 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 29. April 2008

die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und

in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich den Antragsgegner je-

weils zur Zahlung an die Antragstellerin verurteilt. Das Urteil ist den Verfah-

rensbevollmächtigten des Antragsgegners am 2. Mai 2008 zugestellt worden.

Mit vom 2. Juni 2008 datierenden Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen das

Urteil Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Ober-

landesgerichts vom 3. Juni 2008. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf

den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hat der Verfahrensbevollmächtig-

te des Antragsgegners erklärt, er habe die Berufungsschrift am Vormittag des

2. Juni 2008 persönlich in den Gerichtsbriefkasten des Oberlandesgerichts ein-

geworfen, und zur Glaubhaftmachung unter anderem seine eidesstattliche Ver-

sicherung vorgelegt. Vorsorglich hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat sodann eine

Stellungnahme der Wachtmeisterei eingeholt, die durch den Geschäftsleiter des

Oberlandesgerichts ergänzt worden ist.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragsgegners durch den

angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen und sein Wiedereinset-

zungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Antragsgegners.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde richtet sich gemäß der Übergangsregelung in

Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis August 2009 geltenden Ver-

fahrensrecht. Sie ist nach §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1, 238 Abs. 2 ZPO statthaft

und auch ansonsten zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in sei-

nem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-

schutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfah-

rensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002,

1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB

184/07 - FamRZ 2008, 1605 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 -

FamRZ 2006, 192). Dagegen hat das Oberlandesgericht hier verstoßen, indem

es die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift nicht ausreichend auf-

geklärt hat.

III.

4

1. Das Oberlandesgericht hat den fristgerechten Eingang der Berufungs-

schrift nicht feststellen können. Die Beweislast treffe den Antragsgegner als

Berufungskläger. Die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels sei als

öffentliche Urkunde nicht widerlegt worden. Die eidesstattliche Versicherung

reiche als Glaubhaftmachung nicht aus. Ausweislich der vom Oberlandesgericht

angestellten Ermittlungen trage ein dem Gerichtsbriefkasten entnommener

Schriftsatz einen Eingangsstempel mit dem Zusatz "Nachtbriefkasten", was bei

der Berufungsschrift nicht der Fall sei. Das vorsorglich gestellte Wiedereinset-

zungsgesuch sei nicht begründet, weil der Antragsgegner keine Tatsachen da-

für vorgetragen habe, dass er unverschuldet zur rechtzeitigen Einlegung der

Berufung nicht in der Lage gewesen sei.

6

2. Das hält hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist den Angriffen der

Rechtsbeschwerde nicht stand.

Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,

dass der auf dem Schriftsatz aufgebrachte Eingangsstempel nach § 418 ZPO

die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde genießt. Das Oberlandesgericht hat

dem Antragsgegner allerdings keine hinreichende Gelegenheit gegeben, den

Beweis zu entkräften. Es hat zwar weitere vom Antragsgegner angeführte Indi-

zien (etwa die Mitteilung von der Berufungseinlegung an den gegnerischen Ver-

fahrensbevollmächtigten) als nicht aussagekräftig eingeschätzt und hervorge-

hoben, dass der Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden

sein könne, weil der Stempel den entsprechenden Zusatz nicht aufweise und

der den Empfang quittierende Wachtmeister mit der Leerung des Nachtbrief-

kastens nicht befasst gewesen sei.

7

Die eidesstattliche Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten hat es

indessen bei der Frage, ob sich die Richtigkeit des Eingangsstempels widerle-

gen lässt, offensichtlich nicht in Betracht gezogen. Vielmehr hat es sich insoweit

mit einem Kommentarzitat (Zöller/Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 20)

darauf berufen, dass die Glaubhaftmachung nicht genüge. Damit hätte es

- abgesehen von einem gebotenen Hinweis - seine Aufklärung allerdings nicht

bewenden lassen dürfen.

8

Zur Widerlegung des Beweises der Richtigkeit des Eingangsstempels ist

der Freibeweis zulässig (BGH Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB

81/04 - NJW 2005, 3501). Zwar reicht in diesem Rahmen die eidesstattliche

Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus, um den

Nachweis zu erbringen, dass der Schriftsatz entgegen dem Eingangsstempel

bereits am Vortag eingegangen sei (BGH Beschluss vom 15. September 2005

- III ZB 81/04 - NJW 2005, 3501 f.).

9

An der Form des Beweisantritts hätte das Oberlandesgericht den Nach-

weis der Unrichtigkeit aber nicht scheitern lassen dürfen. Vielmehr war es nach

der Rechtsprechung des Senats gehalten, in der anwaltlichen Versicherung

auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen und ihn

entsprechend zu vernehmen (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 - XII ZB

100/92 - FamRZ 1993, 313, 314; BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB

80/06 - NJW 2007, 3069, 3070; vgl. auch BGH Urteil vom 14. Oktober 2004

- VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75). Das Oberlandesgericht hätte aufgrund

dessen prüfen müssen, ob es aufgrund der Angaben des Verfahrensbevoll-

mächtigten zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufungsschrift abweichend

vom Eingangsstempel bereits am Vortag eingegangen ist. Dafür, dass die Beru-

fungsschrift noch am letzten Tag der Frist eingeworfen wurde und erst den Ein-

gangsstempel des Folgetags erhielt, bleibt etwa die nicht ausgeräumte Mög-

lichkeit, dass der Schriftsatz im Zusammenhang mit der übrigen Post aus dem

Nachtbriefkasten zunächst versehentlich ungestempelt blieb und erst später

den Eingangsstempel für die beim Oberlandesgericht abgegebene Post erhielt.

10

Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die er-

forderlichen Feststellungen nachzuholen haben und gegebenenfalls auch er-

neut über die Wiedereinsetzung zu entscheiden haben. Hierzu weist der Senat

darauf hin, dass die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumung

vom Oberlandesgericht zu Recht für unzureichend gehalten worden ist (vgl.

BGH Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 471/00 - BGH-Report 2002, 258),

weil auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners die Berufung entweder

rechtzeitig eingegangen ist oder aber der rechtzeitige Eingang aus Gründen

gescheitert ist, die bei seinem Verfahrensbevollmächtigten liegen. Der von der

Rechtsbeschwerde angestellte Vergleich mit einer Übersendung per Post passt

hier deswegen nicht, weil bei persönlicher Ablieferung der Schriftsatz mit dem

Einwurf in den Nachtbriefkasten bereits beim Oberlandesgericht eingegangen

ist und weitere Umstände, die die Verspätung verursacht haben könnten, damit

ausscheiden.

Dose

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

AG Neuss, Entscheidung vom 29.04.2008 - 48 F 326/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2008 - II-7 UF 122/08 -