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BGH Urteil vom 27.09.2001 – IX ZR 71/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. September 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GesO §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 1; KO § 146 Abs. 1

Die Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung ist unzuläs-

sig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen An-

spruchsgrund gestützt wird; das gilt auch dann, wenn der Verwalter wußte, aus wel-

chem Lebenssachverhalt die Forderung hergeleitet wurde.

BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar

2000 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle

vom 11. September 1998 teilweise aufgehoben. Die Klage wird

als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Feststellung von mehr

als 350.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichtet ist.

Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt der Beklagte

11/16 und die Klägerin 5/16. Die Kosten der Revisionsinstanz

werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in der am 30. Juni 1995 eröffneten Gesamt-

vollstreckung über das Vermögen der Ö. (im folgenden: Schuldnerin). Diese

führte für die Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 Arbeiten zur Altlastensa-

nierung aus. Hierfür wurden im Wege von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

teilweise öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, die durch das zuständige Ar-

beitsamt unmittelbar an die Schuldnerin ausgezahlt wurden. Dabei kam es zu

einer Überzahlung von zuletzt noch 350.342 DM, die die Klägerin ihrerseits aus

eigenen Mitteln an das Arbeitsamt zurückgezahlt hat. Ihr steht in dieser Höhe

gegen die Schuldnerin ein Erstattungsanspruch zu. Sie meldete den Betrag

zusammen mit weiteren 100.000 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle an. Das

Anmeldungsschreiben vom 22. September 1995 enthält zu diesen 100.000 DM

folgende Begründung:

"Die Forderung resultiert ... aus noch nicht in Rechnung ge-

stellten Leistungen für

a) Büro- und Lagerraummieten in Höhe von DM 30.200,00

b) Ausrüstungsvermietungen in Höhe von DM 20.300,00 und

c) Energielieferungen in Höhe von DM 49.500,00."

Der Beklagte hat den Gesamtbetrag von 450.342 DM nicht anerkannt.

Dabei hat er die Forderung von 350.342 DM zwar als solche nicht bestritten; er

hat jedoch gegen sie und hilfsweise auch gegen den weitergehenden Anspruch

die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von insgesamt 465.589,48 DM er-

klärt.

Die Vorinstanzen haben der auf Feststellung des Betrages von

450.342 DM zur Gesamtvollstreckungstabelle gerichteten Klage stattgegeben.

Sie haben den bestrittenen Anspruch von 100.000 DM als begründet und die

Voraussetzungen für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch als nicht

bewiesen angesehen. Der Senat hat die Revision des Beklagten nur insoweit

angenommen, als der Feststellungsklage in Höhe eines Betrages von mehr als

350.342 DM stattgegeben worden ist. Insoweit verfolgt der Beklagte seinen

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt zur Ab-

weisung der den Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM betreffenden Fest-

stellungsklage; diese ist insoweit unzulässig.

Die Feststellungsklage nach § 11 Abs. 3 GesO setzt ebenso wie eine

solche nach § 146 Abs. 1 KO voraus, daß die Forderung, deren Bestehen fest-

gestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder

teilweise nicht anerkannt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Prozeß-

voraussetzung, deren Fehlen die Klage unzulässig macht (BGH, Urt. v. 8. No-

vember 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154). Der Grund dafür liegt

darin, daß das Feststellungsurteil gegenüber allen Gläubigern wirkt (vgl. § 147

KO); diese müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit er-

halten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten

(Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 146 Rn. 31). Maßgebend für diese Prüfung ist der

Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 146 Abs. 4

KO, § 14 Abs. 1 GesO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) be-

stimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird,

den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl.

§ 145 KO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechts-

kraft des im Feststellungsprozeß ergehenden Urteils. Wegen dieser Bedeutung

muß der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden

(vgl. § 139 KO, § 174 Abs. 2 InsO). Wird er nach der insolvenzrechtlichen

Prüfung geändert, so bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf

den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig

wie eine Klage ohne jede Anmeldung (Jaeger/Weber aaO; BFHE 94, 4, 5 f. m.

Anm. Mattern BB 1969, 27 f.).

Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt sind die

Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungsklage nicht gegeben. Nach

der Darstellung der Klägerin soll es sich bei den 100.000 DM um einen Teil

eines Darlehensrückzahlungsanspruchs von insgesamt 290.000 DM handeln.

Dieses Darlehen will sie der Schuldnerin zur Finanzierung von Aus- oder Fort-

bildungskursen für deren Personal gewährt haben. Der im jetzigen Rechtsstreit

so beschriebene Anspruchsgrund hat mit den in der Anmeldung vom

22. September 1995 genannten Leistungen nichts zu tun. Das Berufungsge-

richt hat daraus, daß die - bestrittene - Gesamtforderung von 450.342 DM in

der Tabelle als "Zuwendungen für Lohnzahlungen/Miete/Leistung" gekenn-

zeichnet ist, geschlossen, daß dem Beklagten "der Charakter der Forderung

auch aufgrund des Lebenssachverhaltes aus dem sie herrührt", bekannt gewe-

sen sein müsse. Abgesehen davon, daß nicht recht verständlich ist, warum das

so sein soll, reicht wegen der oben dargestellten Bedeutung des Anspruchs-

grunds für das Prüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstands der

Tabelleneintragung und des Feststellungsurteils die Kenntnis des Verwalters

nicht aus (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 139 Rn. 1a).

Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, hat der Senat in der Sa-

che selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist, soweit sie noch

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, als unzulässig abzuweisen.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Raebel Kayser