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BGH Urteil vom 17.03.2008 – II ZR 45/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AktG § 305; EG-InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68

"EKU"

a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages

begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertra-

gung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht

im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens

das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden

Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2

KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "ei-

ne Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger gel-

tend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm in-

nerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der

Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die

Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.

b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grund-

sätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ

135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neu-

en Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Die-

ses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf

Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs

beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtun-

gen decken (§ 68 KO).

c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurser-

öffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).

BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 - OLG Bamberg

LG Bayreuth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die beiderseitigen Revisionen wird - unter Zurückweisung der

weitergehenden Revision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Dezember 2005 aufge-

hoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt und die Klage

in Höhe der von den Klägern im Konkursverfahren der M. AG

erzielten Quote abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger waren Aktionäre der A. AG (nachfolgend: A. AG), die frü-

her unter dem Namen H. AG (nachfolgend: H. AG) firmierte. Unter

diesem Namen schloss sie am 16. März 1988 einen Beherrschungs- und Ge-

winnabführungsvertrag mit der E. Ku. -AG (nachfol-

gend: EKU bzw. Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Beklagte seit

30. April 1996 ist. In dem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin (als

herrschendes Unternehmen) u.a. dazu, auf Verlangen der außenstehenden

Aktionäre der H. AG deren Aktien im Nennwert von je 50,00 DM gegen eine

Barabfindung von 550,00 DM pro Aktie zu erwerben. Der Vertrag wurde von

den Hauptversammlungen der beiden Gesellschaften genehmigt und am

30. Mai 1988 in das Handelsregister eingetragen. Mehrere außenstehende Ak-

tionäre der H. AG, darunter der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klä-

ger zu 2 und 3, leiteten daraufhin ein gerichtliches Spruchverfahren gemäß

§ 306 a.F. AktG gegen die in dem Vertrag bestimmte Abfindungshöhe ein. Am

23. April 1990 schloss die H. AG einen - mit Ausnahme der Laufzeit - inhaltlich

gleichen Unternehmensvertrag mit der M. AG (nachfolgend: M. AG), welche

inzwischen die Aktienmehrheit an der Gemeinschuldnerin erworben hatte. Die-

ser Vertrag wurde nach Genehmigung durch die Hauptversammlungen am

31. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen. Zeitgleich mit dessen

Abschluss wurde der vorangegangene Vertrag zwischen der H. AG und der

Gemeinschuldnerin durch eine entsprechende Vereinbarung mit Wirkung ab

Beschlussfassung aufgehoben. Auch gegen die in dem Vertrag zwischen der

H. AG und der M. AG festgelegte Abfindung wurde von außenstehenden Aktio-

nären ein Spruchverfahren eingeleitet, was sich schon anlässlich der Genehmi-

gung des Vertrages in der Hauptversammlung der H. AG vom 30. Mai 1990

abgezeichnet hatte. Dazu erklärte der damalige Vorstand der Gemeinschuldne-

rin, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der H. AG war, dass eine etwaige

Erhöhung der Abfindung im Spruchverfahren H. AG/M. AG in jedem Fall auch

für die Aktionäre Anwendung finden werde, die sich entschließen sollten, ihre

Aktien der EKU anzudienen. Gleichlautende Erklärungen wurden vom Vorstand

der Gemeinschuldnerin in einem Vergleichsgespräch im zweiten Halbjahr 1990

sowie von der Gemeinschuldnerin und der H. AG im Spruchverfahren durch

Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. November 1990 abgege-

ben.

2

Die beiden Spruchstellenverfahren endeten erst in der jeweiligen Be-

schwerdeinstanz mit Beschlüssen des Oberlandesgericht Frankfurt vom

9. Januar 2003, in denen die Abfindungen aus dem Vertrag H. AG/Gemein-

schuldnerin auf 554,78 DM und die Abfindung aus dem Vertrag H. AG/M. AG

auf 822,49 DM, jeweils pro 50,00 DM Aktie, festgesetzt wurden. Zugleich wurde

eine Verzinsung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG angeordnet. Beide Entschei-

dungen wurden am 24. Februar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3

Im April 2003 - noch innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG -

dienten die Kläger ihre inzwischen auf einen Nennbetrag von je 5,00 DM

gesplitteten insgesamt 12.750 Aktien der A. AG (vormals: H. AG) dem Beklag-

ten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zum Erwerb an, Zug um Zug

gegen Zahlung der Konkursquote auf die in dem Spruchverfahren H. AG/M. AG

festgesetzte Abfindung von 82,35 DM pro 5,00 DM-Aktie zuzüglich aufgelaufe-

ner Zinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) in Höhe von 77,05 DM, insgesamt

159,30 DM pro 5,00 DM Aktie. Entsprechende (in Euro umgerechnete) Forde-

rungen "aus Aktien" wurden von den Klägern auch zur Konkurstabelle in der

Rangklasse 6 des § 61 Abs. 1 KO angemeldet, von dem Beklagten jedoch im

Prüfungstermin vom 21. Oktober 2003 in voller Höhe bestritten, nachdem er

bereits mit Schreiben an die Kläger vom 5. Juni 2003 den Ankauf der Aktien

abgelehnt hatte. Mit Schreiben an ihn und das Insolvenzgericht vom 31. Juli

2003 wiesen die Kläger darauf hin, dass die Aktien nach Ablehnung ihres Er-

werbs durch den Beklagten (§ 17 KO) nunmehr anderweitig zu verwerten seien;

wegen des noch unsicheren Erlöses würden jedoch vorsorglich die bisher an-

gemeldeten Beträge unverändert zur Tabelle angemeldet. Gleiche Forderungen

wie gegenüber der Gemeinschuldnerin haben die Kläger auch zur Konkursta-

belle der inzwischen ebenfalls insolventen M. AG gestellt. Hierauf haben sie

eine Quote von 15,023 % erhalten. Im Oktober 2003 verkauften die Kläger die

Aktien über die Börse.

4

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung von Schadenser-

satzforderungen in Höhe der Differenz zwischen den o.g. Abfindungsbeträgen

nebst Zinsen und den erzielten Verkaufserlösen zur Konkurstabelle der Ge-

meinschuldnerin. Das Landgericht hat die Klage nach Hinweis auf ihre Unzu-

lässigkeit gemäß § 146 Abs. 4 KO gegenüber den daraufhin nicht verhandeln-

den Klägern durch "Versäumnisurteil" als "unzulässig" abgewiesen. Nach frist-

gerechtem Einspruch (§§ 339 f. ZPO) haben die Kläger die mit der Klage gel-

tend gemachten Forderungen mit der Bezeichnung "Schadensersatz" erneut

zur Konkurstabelle der Gemeinschuldnerin angemeldet und ihre Klage hilfswei-

se auf diese - unter neuen Tabellennummern eingetragenen - Anmeldungen

gestützt.

5

Das Landgericht hat "auf die Hilfsklage hin" - unter Aufrechterhaltung

seines Versäumnisurteils - den Feststellungsanträgen der Kläger zum Teil

stattgegeben. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Oberlandesgericht

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils den primär auf die

erste Forderungsanmeldung gestützten Feststellungsanträgen der Kläger in

Höhe von 65.014,84 € zugunsten der Klägerin zu 1, in Höhe von 15.877,66 €

zugunsten des Klägers zu 2 sowie in Höhe von 297.981,82 € zugunsten des

Klägers zu 3 entsprochen und die Revision zugelassen. Gegen das Berufungs-

urteil haben sämtliche Prozessparteien Revision, die Kläger vorsorglich auch

Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

6

Die beiderseitigen Revisionen führen zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung, soweit nicht die Kläger die Abweisung ihrer Klage hingenommen haben

(s. S. 19).

9

A. Revision des Beklagten.

I. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts erfasst die geltend

gemachten Ansprüche dem Grunde nach insgesamt. Die Revision ist damit

gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

II.1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im Er-

gebnis zu Recht von der Zulässigkeit der "Hauptanträge" der Kläger auf Fest-

stellung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zur Konkurstabelle der

Gemeinschuldnerin (§ 146 Abs. 1, 4 KO i.V.m. § 103 EG InsO) aus.

10

a) Anders als das Berufungsgericht und die Revision meinen, handelt es

sich allerdings bei der Frage, ob die Kläger ihre Feststellungsklagen auf die ers-

te oder die zweite Anmeldung zur Konkurstabelle stützen konnten, nicht um das

Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen. Ebensowenig hat insoweit das Beru-

fungsgericht, wie die Revisionserwiderung meint, eine gemäß § 268 ZPO nicht

nachprüfbare Entscheidung über eine Klageänderung getroffen. Nach § 146

Abs. 4 KO kann eine Klage auf Feststellung zur Konkurstabelle nur auf den

Grund und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder

in dem Prüfungstermin angegeben ist. Dabei handelt es sich um eine Prozess-

bzw. Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v.

27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003

- IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ

173, 103 Tz. 12; MünchKommInsO/Schumacher 2. Aufl. § 181 Rdn. 3), die

nach allgemeinen Grundsätzen zum Schluss der letzten mündlichen Verhand-

lung vorliegen muss (BGHZ 18, 98, 106 und st.Rspr.) und bis dahin auch nach-

träglich herbeigeführt werden kann. Insofern kommt es hier nicht darauf an, ob

schon die erste oder erst die zweite Anmeldung der Kläger zur Konkurstabelle

der Gemeinschuldnerin zur Zulässigkeit der Klage führte. Die in der Klage vor-

genommene Ermäßigung des angemeldeten Betrages ist unschädlich (BGHZ

103, 1, 3).

11

b) Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht die vermeintli-

chen "Hauptanträge" durch "Versäumnisurteil" als unzulässig abgewiesen und

damit in Wahrheit ein nicht auf der Säumnis der Kläger (hier i.S. von § 333

ZPO) beruhendes, sondern ein kontradiktorisches Urteil erlassen hat (vgl. BGH,

Urt. v. 13. März 1986 - I ZR 27/84, ZIP 1986, 740 f.; Musielak, ZPO 5. Aufl. vor

§ 330 Rdn. 12), das als solches nicht mit dem Einspruch gemäß § 338 ZPO,

sondern nur mit der Berufung (§ 511 ff. ZPO) anfechtbar wäre. Nach allgemei-

ner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine

Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil er-

leiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art

der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige

Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zu-

lässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung"; vgl. BGHZ 40, 265, 267 BGH,

Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583 f.; Tho-

mas/Putzo/Reichold, ZPO 28. Aufl. vor § 511 Rdn. 8 f.). Dementsprechend war

hier der von den Klägern eingelegte Einspruch statthaft (§ 338 ZPO); er führte

dazu, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wurde und

sonach ein etwaiges ursprüngliches Fehlen der Prozessvoraussetzungen des

§ 146 Abs. 1, 4 KO durch erneute, trotz § 138 KO jederzeit mögliche Anmel-

dung zur Konkurstabelle mit geändertem Inhalt (vgl. § 142 KO; BGH, Urt. v.

5. Juli 2007 aaO Tz. 14) nachträglich behoben werden konnte, die ursprüngli-

che Klage also damit zulässig wurde. Richtigerweise hätte deshalb das Landge-

richt in seinem instanzabschließenden Urteil das Versäumnisurteil gemäß § 343

ZPO nicht aufrechterhalten dürfen, sondern aufheben müssen (vgl. Tho-

mas/Putzo/Reichold aaO § 343 Rdn. 2). In diesem Sinne hat das Berufungsge-

richt auf die Berufung der Kläger im Ergebnis zutreffend entschieden und zu

Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger schon geraume Zeit vor dem Prü-

fungstermin (§ 141 KO) und vor Erhebung der Klage mit Schreiben an den Be-

klagten und an das Konkursgericht vom 31. Juli 2003 zum Ausdruck gebracht

haben, dass sie nach Ablehnung ihres Erfüllungsanspruchs aus § 305 Abs. 1

Satz 1 AktG durch den Beklagten nunmehr Schadensersatzansprüche zur Kon-

kurstabelle anmelden.

12

2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitern die mit der Klage geltend

gemachten Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nicht schon daran,

dass die Kläger ihr "Andienungsrecht" i.S. von § 305 Abs. 1 Satz 1 AktG erst

nach Beendigung des Spruchstellenverfahrens (§ 306 a.F. AktG) im Jahr 2003

in dem - bereits 1996 eröffneten - Konkurs der Gemeinschuldnerin ausgeübt

haben. Daraus folgt nicht, dass es sich um erst nach Konkurseröffnung "be-

gründete" Forderungen handelt, die gemäß § 3 KO im Konkurs unberücksichtigt

zu bleiben hätten.

13

a) Eine Forderung ist als Konkursforderung zu berücksichtigen, wenn der

Rechtsgrund für ihre Entstehung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits gelegt

war, mag sie auch noch nicht fällig sein (vgl. BGHZ 72, 263, 265 f.; Kil-

ger/K. Schmidt aaO § 3 KO Anm. 4). Rechtsgrund für die Entstehung eines Ab-

findungsanspruchs gemäß § 305 AktG ist der betreffende - hier bereits im Jahr

1988 abgeschlossene - Unternehmensvertrag, in dem sich das herrschende

Unternehmen verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der

beherrschten Gesellschaft dessen Aktien gegen Zahlung der angemessenen,

gerichtlicher Kontrolle im Spruchverfahren unterliegenden Abfindung zu erwer-

ben. Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis

nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder

um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374,

380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsver-

pflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach je-

denfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (§ 294 Abs. 2 AktG;

vgl. Großkomm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. § 304 Rdn. 41; zwischen An-

spruchsentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend Emmerich in

Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 Rdn. 29;

Spindler/Stilz/Veil, AktG § 305 Rdn. 17). Soweit im Schrifttum ausgeführt wird,

der Anspruch "entstehe" erst mit dem "Verlangen" des betreffenden Aktionärs

(vgl. MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 305

Rdn. 7; Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 305 Rdn. 16), betrifft das

nicht den konkursrechtlichen Aspekt. In dieser Hinsicht können z.B. auch auf-

schiebend bedingte Forderungen - einschließlich solcher aus § 328 Abs. 1 BGB

(vgl. dazu Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 41) - zu den Konkursforderun-

gen (§ 3 KO) gehören, wie sich aus § 67 KO ergibt.

14

aa) Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte bereits vorkonkurslich eine

unwiderrufliche Anwartschaft erworben hat (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 3

Rdn. 45). Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil

es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchver-

fahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendma-

chung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Geset-

zes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten,

gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des au-

ßenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu be-

seitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13;

BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532). In einem solchen Fall

bleibt der Abfindungsanspruch gemäß § 305 Abs. 1 AktG zugunsten der bei

Aufhebung des Unternehmensvertrages vorhandenen außenstehenden Aktio-

näre, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende

Dauer des Spruchverfahrens Schutz gebührt, bis zur Entscheidung des

Spruchgerichts bestehen (vgl. BGHZ 167 aaO).

15

bb) Da der Abfindungsanspruch nach Einleitung eines Spruchverfahrens

ebenso wie bei Fehlen einer Abfindungsregelung in dem Unternehmensvertrag

(vgl. § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) kraft Gesetzes gewährt wird (BGHZ 135, 374,

380), kommt es hier nicht darauf an, ob das nach verbreiteter Auffassung in

dem Unternehmensvertrag enthaltene Abfindungs- bzw. Erwerbsangebot des

herrschenden Unternehmens (vgl. Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl.

§ 305 Rdn. 12; MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; K. Schmidt/Lutter/

Stephan, AktG § 305 Rdn. 10, 24; Emmerich aaO § 305 Rdn. 25) nach Insol-

venz- bzw. Konkurseröffnung über dessen Vermögen noch mit Wirkung für die

Insolvenzmasse (hier § 3 KO) angenommen werden könnte (vgl. dagegen all-

gemein zur konkursrechtlichen Behandlung eines Vertragsangebots BGHZ 149,

1, 4 f.; Jaeger/Henckel aaO § 7 Rdn. 40 f.; Staudinger/Bork, BGB 13. Aufl.

§ 153 Rdn. 14). Im Übrigen wäre auch nach § 328 Abs. 1 BGB für einen

Rechtserwerb des Dritten (hier des außenstehenden Aktionärs) eine rechtsge-

schäftliche Annahmeerklärung nicht erforderlich. Ihrer bedarf es auch nicht

zwingend, um eine Verpflichtung des außenstehenden Aktionärs zur Hingabe

seiner Aktien gegen die von ihm geforderte Abfindung zu begründen (so aber

insbesondere Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO). Denn diese Verpflich-

tung ist vielmehr die Folge der Ausübung seines "Andienungsrechts", dem das

herrschende Unternehmen gemäß § 305 Abs. 1 AktG grundsätzlich zu entspre-

chen verpflichtet ist.

16

cc) Im Ergebnis verbietet sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen

Gründen eine Handhabung des einfachen Rechts, welche dem Schutz des

- durch den Unternehmensvertrag in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträch-

tigten - außenstehenden Aktionärs nicht Rechnung trägt (vgl. BGHZ 135, 374)

und ihn von einer Teilnahme am Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des herr-

schenden Unternehmens völlig ausschlösse (vgl. auch BVerfG, AG 1999 aaO).

17

b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des au-

ßenstehenden Aktionärs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden

Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und

damit aus der beherrschten Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BGHZ 167, 299,

303 Tz. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. BGHZ aaO;

BGHZ 135, 374, 380; Emmerich aaO § 305 Rdn. 5). Soweit die Revision unter

Hinweis auf knappe Ausführungen im Schrifttum meint, Gestaltungsrechte wie

ein Optionsrecht könnten keine Konkursforderungen begründen, ist daran nur

so viel richtig, dass Gestaltungsrechte überhaupt keine Forderungen sind (vgl.

Kilger/K. Schmidt aaO § 3 KO Anm. 2 b) und sie deshalb auch nicht gemäß

§ 69 KO mit einem Geldbetrag angesetzt werden

können

(vgl.

Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 69 Rdn. 2 a.E.). Das heißt aber nicht, dass

Gestaltungsrechte, zu denen z.B. auch ein vorkonkurslich erworbenes Anfech-

tungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB zu zählen wäre, bei ihrer Ausübung im

Konkurs des anderen Vertragsteils keine Konkursforderungen auslösen können

(vgl. dazu Jaeger/Henckel aaO § 1 Rdn. 55 und § 17 Rdn. 44).

18

c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier interessie-

renden Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1

AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch norma-

lerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen

Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung

als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18). Mit diesem

Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens

freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch

und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl.

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 zu 2;

MünchKommInsO/Kreft 2. Aufl. § 103 Rdn. 16). Hätte es damit sein Bewenden,

würde sich konsequenterweise ein laufendes Spruchverfahren mit Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens

erledigen. Das vertritt aber, soweit ersichtlich, niemand (vgl. Emmerich aaO

§ 11 SpruchG Rdn. 17 m.w.Nachw. und Hinweis auf fortbestehende "Kompen-

sationsforderungen" der Antragsteller); es wäre auch kein verfassungskonfor-

mes Ergebnis (vgl. BayObLG, AG 1999, 43; vgl. auch BayObLG, AG 2001, 594

f.). Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die Sach- und Rechtslage nach Aus-

übung der, wie dargelegt, vorkonkurslich erworbenen und durch den Konkurs

nicht entfallenen Abfindungsoption der Situation eines beiderseits unerfüllten

Vertrages gemäß § 17 KO (§ 103 InsO) entspricht. Der Konkursverwalter kann

danach die ihm "angedienten" Aktien erwerben, wenn er sich davon Vorteile für

die Masse verspricht. In diesem Fall entstünde eine Masseschuld gemäß § 59

Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 150, 353, 359). Der Abfindungsberechtigte hat hier-

auf aber im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren keinen Anspruch (vgl. BGHZ

150, 353, 359; 155, 87, 90; MünchKommInsO/Kreft aaO § 103 Rdn. 18). Lehnt

der Verwalter ab, kann der Abfindungsberechtigte "eine Forderung wegen der

Nichterfüllung" geltend machen (§ 26 Satz 2 KO), also statt des Leistungsaus-

tauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl.

BGHZ 68, 379, 380), wie das im vorliegenden Fall geschehen ist.

19

d) Für die Bemessung des Schadensersatzes gelten die allgemeinen

Grundsätze des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (vgl. BGHZ 68 aaO;

Kilger/K. Schmidt aaO § 17 Anm. 4 c m.w.Nachw. MünchKommInsO/Huber

2. Aufl. § 103 Rdn. 186 ff.). Der Ersatzanspruch ist auf das Erfüllungsinteresse

gerichtet und kann abstrakt oder konkret berechnet werden (vgl. Jaeger/

Henckel aaO § 17 Rn. 175). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger für eine

konkrete Schadensberechnung entschieden, indem sie die Aktien anderweitig

verkauft haben und die Differenz zwischen dem Erlös und dem von der Ge-

meinschuldnerin gemäß § 305 Abs. 1 AktG geschuldeten Erwerbspreis als

Schadensersatz geltend machen. Insoweit kommt es - anders als die Revision

meint - nicht darauf an, welchen Wert die Aktien bei Konkurseröffnung hatten.

Denn zum einen wurde der primäre Leistungsanspruch der Kläger erst mit Aus-

übung ihrer Abfindungsoption fällig (vgl. insoweit Jaeger/Henckel aaO § 17

Rn. 184). Zum anderen ist bei der konkreten Schadensberechnung aufgrund

eines Deckungsgeschäfts der Zeitpunkt seiner Vornahme maßgebend (vgl. Pa-

landt/Heinrichs BGB, 67. Aufl., § 281 Rn. 29).

20

e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entge-

gen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 307 Tz. 18)

die Veräußerung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktionärs zum Erlö-

schen seines (originären) Abfindungsanspruchs führt (zust. BVerfG, ZIP 2007,

1055). Denn das gilt nur für den primären Abfindungsanspruch, der im Übrigen

auch erst mit Einreichung der Aktien bei dem herrschenden Unternehmen fällig

wird (vgl. BGHZ 155, 110, 120) und sonach den bisherigen Aktienbesitz des

betreffenden Aktionärs voraussetzt. Dagegen geht es hier um einen Schadens-

ersatzanspruch, in dessen Rahmen die Kläger von dem ihnen nach allgemei-

nen Grundsätzen zustehenden Recht eines Deckungsverkaufs nach erfolgloser

(gem. § 305 Abs. 4 Satz 2 AktG fristgerechter) "Andienung" der Aktien (inner-

halb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG) Gebrauch gemacht haben.

21

3. Voraussetzung für den von den Klägern geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch ist allerdings, dass ihnen ein primärer Abfindungsanspruch

gemäß § 305 Abs. 1 AktG zur Zeit der "Andienung" ihrer Aktien gegenüber der

Gemeinschuldnerin überhaupt zustand.

22

Dazu genügt nicht der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die

Aufhebung eines Unternehmensvertrages - wie hier desjenigen zwischen der

Gemeinschuldnerin und der H. AG im Jahr 1990 - nicht geeignet sei, bestehen-

den Abfindungsansprüchen außenstehender Aktionäre die Grundlage zu ent-

ziehen. Wie nämlich der Senat in seinem - nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen - Urteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 303 ff. Tz. 11 bis 14)

entschieden hat, hat einen Abfindungsanspruch nur derjenige außenstehende

Aktionär, der seine Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erwor-

ben hat. Dafür hat er die Darlegungs- und Beweislast (Senat aaO S. 304

Tz. 14), was der Senat gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entspre-

chende Revisionsrüge des Beklagten zu berücksichtigen hat, weil davon die

Schlüssigkeit der Klage abhängt. Die Kläger haben auf Anfrage des Senats

mitgeteilt, der genaue Zeitpunkt des Aktienerwerbs sei ihnen nicht mehr erin-

nerlich; er liege jedenfalls vor dem 23. April 1990; der Beklagte hat dies im Re-

visionsverfahren nicht unstreitig gestellt. Dass dies in den Vorinstanzen unstrei-

tig war, ist von den Klägern nicht dargetan und auch schon deshalb nicht anzu-

nehmen, weil die Prozessparteien die genannte Problematik in den Vorinstan-

zen gar nicht erkannt haben. Die Kläger selbst haben sich als ehemalige Aktio-

näre der A. AG bezeichnet, welche ausweislich der vorgelegten Unterlagen erst

längere Zeit nach 1990 unter diesem Namen firmierte. Dass der hier maßgebli-

che Unternehmensvertrag am 23. April 1990 aufgehoben wurde, ist entgegen

den Ausführungen der Revisionserwiderung in dem erstinstanzlichen Urteil tat-

bestandlich festgestellt.

23

Eine Abweisung der - bisher unschlüssigen Klage - durch den Senat

kommt allerdings nicht in Betracht, weil den Klägern gemäß § 139 Abs. 2 ZPO

Gelegenheit gegeben werden muss, zu dem von ihnen bisher nicht erkannten

Gesichtspunkt in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen und Beweis anzutreten.

25

III. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Sache nicht aus anderen

Gründen zugunsten des Beklagten entscheidungsreif.

1. Zutreffend meint das Berufungsgericht, der Umstand, dass die Min-

derheitsaktionäre der H. AG der Aufhebung des Unternehmensvertrages zwi-

schen ihr und der Gemeinschuldnerin durch Sonderbeschluss gemäß § 296

Abs. 2 Satz 1, § 293 Abs. 1 Satz 2, 3 AktG mit 3/4 Mehrheit - möglicherweise in

der Hoffnung auf die Erzielung einer höheren Abfindung aus dem mit der M. AG

zu schließenden Unternehmensvertrag - zugestimmt hätten, reiche nicht aus,

etwaigen Abfindungsansprüchen der Kläger die Grundlage zu entziehen. So-

weit das Bundesverfassungsgericht (z.B. AG 1999, 217 f.) ausgeführt hat, die

"einseitige" Aufhebung eines Beherrschungsvertrages durch dessen Partner

könne den Abfindungsansprüchen der außenstehenden Aktionäre nicht den

Boden entziehen, wird zwar offenbar das Erfordernis eines Sonderbeschlusses

der außenstehenden Aktionäre gemäß § 296 Abs. 2 AktG nicht gesehen. Auch

ein solcher Beschluss könnte aber in die originär ad personam begründeten

(BGHZ 167, 299, 306 f. Tz. 18), verfassungsrechtlich geschützten Abfindungs-

ansprüche der nicht zustimmenden Minderheitsaktionäre nicht wirksam eingrei-

fen. Das gilt auch dann, wenn mit der Aufhebung des einen Vertrages der Ab-

schluss eines neuen, aus Sicht der Mehrheit der außenstehenden Aktionäre

lukrativeren Unternehmensvertrages mit einem anderen Vertragsteil einhergeht,

weil anderenfalls den nicht zustimmenden Minderheitsaktionären ein anderer

Abfindungsschuldner und zudem ein späterer Beginn des Zinslaufs gemäß

§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG aufgedrängt würde. Dass die Kläger einer solchen

Veränderung zugestimmt haben, ist nicht ersichtlich, zumal in der Hauptver-

sammlung vom 30. Mai 1990 ein (wahlweise auszuübendes) Nebeneinander

der Abfindungsansprüche aus den beiden Unternehmensverträgen in Aussicht

gestellt wurde und dies der Annahme eines Verzichts auf Ansprüche aus dem

"alten" Unternehmensvertrag überhaupt entgegensteht.

26

2. Entgegen der Ansicht der Revision scheitert der Ersatzanspruch der

Kläger gegenüber dem Beklagten des weiteren nicht daran, dass sie ihre Aktien

auch dem Konkursverwalter der M. AG "angedient" und darauf - offenbar eben-

falls im Wege des Schadensersatzes - eine Konkursquote erhalten haben.

27

a) Für den Fall, dass eine AG nach Abschluss eines Beherrschungsver-

trages während eines anschließenden Spruchstellungsverfahrens in die herr-

schende Gesellschaft eingegliedert wird (§§ 319 ff. AktG), hat der Senat (BGHZ

147, 108) entschieden, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden

Aktionäre aus § 305 AktG und aus § 320 b AktG nebeneinander bestehen, je-

doch die auf den einen Anspruch erbrachten Leistungen auf den anderen An-

spruch gegenüber demselben herrschenden Unternehmen anzurechnen sind

(aaO S. 113 unten). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um zwei

verschiedene Abfindungsschuldner (M. AG und Gemeinschuldnerin). Beide Un-

ternehmensverträge berührten aber, sofern die Kläger vor Aufhebung des Un-

ternehmensvertrages im Jahr 1990 Aktionäre der H. AG waren, ein und diesel-

be Mitgliedschaft der Kläger in der H. AG, aus der sie durch Andienung ihrer

Aktien im Jahr 2003 auszuscheiden wünschten. Da sie ihre Aktien bei normaler

Abwicklung außerhalb des Konkurses nicht an die M. AG und die Gemein-

schuldnerin zugleich gegen doppelte Abfindung hätten verkaufen können, kön-

nen sie auch nicht von beiden kumulativ Schadensersatz in voller Höhe fordern.

Entgegen der Ansicht der Revision sind vielmehr beide, weil und soweit sie

"nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften" (§ 68 KO), wie

Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zu behandeln. Unter der - hier gegebenen -

Voraussetzung der Gleichstufigkeit der beiden Zahlungsverpflichtungen (vgl.

dazu BGHZ 106, 313, 319; MünchKommBGB/Bydlinski 5. Aufl. § 421 Rdn. 12

m.w.Nachw.) steht der Annahme eines gesamtschuldartigen Verhältnisses nicht

entgegen, dass die auf ein identisches Gläubigerinteresse zielenden Verpflich-

tungen aus verschiedenen Verträgen resultieren (vgl. BGHZ 137, 76, 82;

Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 421 Rdn. 10) und der Höhe nach nicht voll

übereinstimmen (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1969 - VII ZR 165/66, NJW 1969,

1165; Palandt/Grüneberg aaO Rdn. 6). Unerheblich ist deshalb in diesem Zu-

sammenhang, dass die mündlichen Zusagen der Verwaltungsorgane der Ge-

meinschuldnerin, die Abfindung aus dem von ihr abgeschlossenen Unterneh-

mensvertrag an das Ergebnis des die Abfindung aus dem Vertrag H. AG/M. AG

betreffenden Spruchstellenverfahrens anzupassen, gemäß §§ 293 Abs. 1, 3,

294 AktG formunwirksam waren, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend

und von den Parteien in der Revisionsinstanz unangefochten ausführt. Das hin-

dert die Annahme einer "Gesamtschuld" im Sinne von § 68 KO, soweit sich die

Abfindungs- und Zinsansprüche der Kläger aus den beiden Unternehmensver-

trägen decken, nicht (vgl. die zuletzt genannten Nachweise). Davon geht auch

das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend aus.

28

b) Fehl geht es allerdings, soweit das Berufungsgericht die von den Klä-

gern im Konkurs der M. AG erzielten Quotenbeträge auf die im vorliegenden

Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche anrechnet bzw. von diesen in Ab-

zug bringt. Es übersieht dabei § 68 KO. Danach kann der Gläubiger, dem meh-

rere Personen bis zu einem bestimmten Betrag nebeneinander haften, in den

Konkursverfahren eines jeden von ihnen seine Forderung bis zur vollen Befrie-

digung in Höhe des genannten Betrages geltend machen. Das gilt auch bei ei-

ner unechten Gesamtschuld ohne eine innere Verbundenheit der Verpflichtun-

gen durch einheitlichen Vertrag (vgl. BGHZ 117, 127, 132; Kilger/K. Schmidt

aaO § 68 Anm. 2). Die von dem Berufungsgericht gewählte und von dem Be-

klagten in der Revisionsinstanz verteidigte "Anrechnungslösung" überließe es

dem Zufall, welcher von beiden Konkursverwaltern zuerst zahlt. Im Ergebnis

beschwert der Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht den Beklagten,

sondern die Kläger (vgl. unten B II 2).

29

3. Zu Recht beanstandet die Revision indessen, dass das Berufungsge-

richt die von den Klägern aus dem Deckungsverkauf ihrer Aktien erzielten Erlö-

se allein auf die - ihnen für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung im Jahr 1996

zugebilligten - Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) angerechnet hat.

Denn der Erlös aus dem Börsenverkauf der Aktien ist keine zur Anwendbarkeit

des § 367 BGB führende Leistung eines Dritten (§ 267 BGB) auf die Forderun-

gen der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin. Vielmehr gilt insoweit der

schadensersatzrechtliche Grundsatz der Kongruenz, nach dem ein schadens-

mindernder Vorteil, hier der Erlös aus dem Deckungsgeschäft, auf diejenige

Schadensposition anzurechnen ist, der er sachlich entspricht (vgl. BGH, Urt. v.

9. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1979, 760). Der Erlös aus dem Aktien-

verkauf tritt an die Stelle der Aktien, für welche normalerweise die Abfindung

gemäß § 305 Abs. 1 AktG zu gewähren wäre. Er ist deshalb auf den Scha-

densersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Abfindungsanspruchs und nicht

etwa auf die Abfindungszinsen anzurechnen. Die den Klägern für den Zeitraum

bis zur Konkurseröffnung zustehenden Abfindungszinsen sind aber aus dem

vollen Abfindungsbetrag zu berechnen, weil der Verkaufserlös erst sehr viel

später (im Jahr 2003) erzielt wurde.

30

4. Ohne Erfolg bleibt dagegen die - wiederum nur die Höhe etwaiger

Schadensersatzanspruche der Kläger betreffende - Revisionsrüge, das Beru-

fungsgericht habe den Wertverlust außer Acht gelassen, den die Aktien der

Kläger seit der Beendigung des Unternehmensvertrages im Jahr 1990 bis zur

"Andienung" der Aktien gegenüber dem Beklagten im April 2003 erlitten hätten.

Die Annahme der Revision, das Risiko eines Wertverlustes der Aktien bei jahre-

langem Zuwarten des Aktionärs bis zur Geltendmachung seines Abfindungsan-

spruchs müsse in seinen Risikobereich fallen (vgl. dazu Altmeppen, FS Ulmer,

2003, S. 3, 8 ff.) mag rechtspolitisch diskutabel sein, widerspricht aber dem

Stichtagsprinzip des § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG. Denn danach bemisst sich der

Abfindungsanspruch nach dem Aktienwert zur Zeit des dem Unternehmensver-

trag zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses (§ 293 AktG) und ist auch

von da an zu verzinsen. Zudem widerspricht jene Annahme dem durch das

Bundesverfassungsgericht bestätigten Grundsatz, dass dem außenstehenden

Aktionär ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Spruchverfahrens nicht ver-

wehrt werden kann. Die Folgen einer inzwischen eingetreten Wertminderung

seiner Aktien trägt nur der abfindungsberechtigte Aktionär, der seinen Abfin-

dungsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 AktG geltend macht

(vgl. auch BVerfG, ZIP 2007, 1055 f. zu b). Diese Frist wurde von den Klägern

eingehalten.

31

Nach allem bleibt es dabei, dass dem Senat eine abschließende Ent-

scheidung über die Revision des Beklagten wegen noch erforderlicher tatrich-

terlicher Feststellungen zum Anspruchsgrund nicht möglich und die Sache des-

halb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

33

B. Revision der Kläger

I. Die Revision nimmt das Berufungsurteil hin, soweit es die Höhe der

Abfindungsansprüche der Kläger (§ 305 Abs. 1 AktG) nach dem im Spruchver-

fahren H. AG/Gemeinschuldnerin

festgesetzten Betrag

(554,78 DM pro

50,00 DM-Aktie) bemisst. Das Rechtsmittel richtet sich vielmehr dagegen, dass

das Berufungsgericht den Klägern Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305

Abs. 3 Satz 3 AktG) für die Zeit ab Konkurseröffnung aberkannt und die von

den Klägern im Konkursverfahren der M. AG erzielten Quotenzahlungen auf die

verbleibenden Klageforderungen angerechnet hat, bzw. von diesen in Abzug

gebracht hat.

34

Die Revision ist mit diesem Ziel gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich be-

schränkt und sie u.a. zur Klärung der Frage zugelassen, "ob Zinsen nach § 305

Abs. 3 Satz 3 AktG auch über die Eröffnung des Konkursverfahrens des herr-

schenden Unternehmens hinaus (als Konkursforderung oder zumindest zur

Verrechnung mit Verkaufserlösen oder Schadensersatzleistungen durch weitere

Gesamtschuldner) geltend gemacht werden können". Das erfasst neben dem

Zinsanspruch auch die Anrechnungsfrage, die überdies einer Zulassungsbe-

schränkung gar nicht zugänglich wäre, weil es sich insoweit nicht um eine Auf-

rechnung, sondern um eine Frage der Schadensberechnung handelt, und die

Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen nicht beschränkt werden

kann. Die nur vorsorglich für den Fall der Annahme einer Zulassungsbeschrän-

kung eingelegten Rechtsbehelfe der Anschlussrevision und der Nichtzulas-

sungsbeschwerde kommen deshalb nicht zum Zuge.

35

II. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das

Berufungsgericht die von den Klägern im Konkursverfahren der M. AG erzielten

Quotenzahlungen auf die Klageforderungen "angerechnet" hat. Im Übrigen ist

die Revision unbegründet.

36

1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Er-

gebnis zu Recht, wenn auch mit unrichtiger Begründung, den Klägern Ansprü-

che auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) für den Zeitraum ab Kon-

kurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin aberkannt.

37

a) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich zwar ein Wegfall der

Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht darauf stützen, dass

mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des herrschenden

Unternehmens der Unternehmensvertrag beendet werde und damit der in die

Herrschafts- und Vermögensrechte der außenstehende Aktionäre eingreifende

Zustand wegfalle. Abgesehen davon, dass der hier maßgebliche Unterneh-

mensvertrag aus dem Jahr 1988 nicht erst mit Konkurseröffnung, sondern be-

reits mit seiner unstreitigen Aufhebung im Jahr 1990 beendet worden ist, ließe

sich mit der Begründung des Berufungsgerichts allenfalls ein Wegfall der Aus-

gleichspflicht gemäß § 304 AktG

rechtfertigen

(vgl. dazu Kölner-

Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO § 304 Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht

missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 (BGHZ 152,

29). Die Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist - anders als der

Ausgleich gemäß § 304 AktG - keine Kompensation für den mit dem Unterneh-

mensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der außen-

stehenden Aktionäre, sondern soll - als Annex der Barabfindungspflicht gemäß

§ 305 AktG - in erster Linie Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten

des Abfindungsschuldners entgegenwirken (BGHZ 152, 29, 31; BT-Drucks.

12/6699 S. 88). Dieser Zweck entfällt allerdings mit der Insolvenzeröffnung, weil

dann etwaige Verzögerungen der Abfindungsleistung und ein etwaiger Verfall

des Anspruchswertes in erster Linie mit der Insolvenz zusammenhängen.

38

b) Unabhängig davon sind jedenfalls ab Konkurseröffnung entstehende

Zinsansprüche gemäß § 63 Nr. 1 KO ohnehin von der Geltendmachung im

Konkurs ausgeschlossen. Für Zinsansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG

gilt nichts anderes. Insoweit verwirklicht sich für den Abfindungsberechtigten

lediglich das allgemeine Risiko jedes Konkursgläubigers. Die Abfindungs- und

Verzinsungsansprüche nach § 305 AktG sind insolvenzrechtlich nicht privile-

giert, sondern stellen gewöhnliche schuldrechtliche Forderungen dar (vgl.

BGHZ 167, 299, 306). Das Fehlen eines besonderen Insolvenzschutzes abfin-

dungsberechtiger Aktionäre hat das Bundesverfassungsgericht auch in ande-

rem Zusammenhang nicht beanstandet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom

25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3; OLG Köln, GmbHR

2002, 94). Die außenstehenden Aktionäre dürfen im Konkurs des herrschenden

Unternehmens zwar nicht schlechter, müssen aber auch nicht besser gestellt

werden als andere Konkursgläubiger. Das geschieht, indem ihnen die Umwand-

lung ihres im Konkurs des herrschenden Unternehmens nicht durchsetzbaren

Erwerbsverlangens (§ 305 Abs. 1 AktG) in einen zur Tabelle anzumeldenden

Schadensersatzanspruch ermöglicht wird.

39

2. Was die von dem Berufungsgericht vorgenommene und von der Revi-

sion angegriffene "Anrechnung" der von den Klägern im Konkursverfahren der

M. AG erzielten Quote auf die bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der

Gemeinschuldnerin aufgelaufenen Zinsansprüche der Kläger (§ 305 Abs. 3

Satz 3 AktG) anbetrifft, so geht es zwar fehl, wenn die Revision meint, die An-

rechnung sei auf diejenigen Zinsansprüche zu erstrecken, welche gemäß § 63

Nr. 1 KO im Konkurs nicht geltend gemacht werden könnten, aber gleichwohl

entstanden seien (unter Hinweis auf BGHZ 134, 195, 198). Mit den Rechten

eines absonderungsberechtigten oder sonst dinglich gesicherten Gläubigers

(dazu BGHZ aaO) hat der vorliegende Fall keinen Zusammenhang. Im Ergebnis

kommt es aber hierauf für einen Erfolg der Revision in diesem Punkt aus

Rechtsgründen gar nicht an (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO), weil die von ihr be-

kämpfte Anrechnung schon wegen § 68 KO zu unterbleiben hat. Auf die ent-

sprechenden Ausführungen zur Revision des Beklagten (oben A III 2) wird ver-

wiesen.

40

Soweit die Kläger darüber hinaus in ihrer Revisionsbegründung ausfüh-

ren, die Frage einer Anrechnung auf die nach Konkurseröffnung entstandenen

Zinsansprüche stelle sich auch hinsichtlich des von dem Berufungsgericht auf

vorkonkursliche Zinsen angerechneten Erlöses aus dem Aktienverkauf, fehlt es

schon an einem entsprechenden Revisionsantrag. Davon abgesehen ist inso-

weit auf die obigen Ausführungen (zu A III 3) zu verweisen.

41

Da der Erfolg der Revision der Kläger, soweit sie im Hinblick auf § 68 KO

begründet ist, von den noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zum

Anspruchsgrund abhängt (vgl. oben A II 3), ist die Sache in dem genannten

Punkt nicht entscheidungsreif und daher auch insoweit an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Streitwert:

vorinstanzliche Urteilssumme 378.874,32 €

40 % erwartete Quote

Revision der Kläger

Summe

151.549,72 €

87.542,60 €

239.092,32 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.06.2005 - 32 O 673/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.12.2005 - 1 U 149/05 -