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BGH Beschluss vom 27.09.2001 – V ZB 29/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch

die Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 327.121,99 DM

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM

Aufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der Be-

klagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend ge-

machten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die Be-

klagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.

Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die

Ankündigung eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend einen

Leitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In

der Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz".

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig

verworfen, weil es an der zur Zulässigkeit notwendigen Begründung fehle.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegründung die be-

stimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung

(Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel

und Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegründung muß auf den Streit-

fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher

oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das an-

gegriffene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder

rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu

rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.,

vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v.

6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126).

So verhält es sich hier. Die Berufungsbegründung muß durch einen

Schriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners än-

dert hieran nichts. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen

Vorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel;

Der Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen

Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen

schriftsätzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl.,

§ 253 Rdn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf Lambert-Lang Schneider

Klein Lemke