BGH Beschluss vom 27.09.2001 – V ZB 29/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch
die Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 327.121,99 DM
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM
Aufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der Be-
klagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend ge-
machten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die Be-
klagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.
Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die
Ankündigung eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend einen
Leitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In
der Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
verworfen, weil es an der zur Zulässigkeit notwendigen Begründung fehle.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegründung die be-
stimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel
und Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegründung muß auf den Streit-
fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher
oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das an-
gegriffene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder
rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu
rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.,
vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v.
6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126).
So verhält es sich hier. Die Berufungsbegründung muß durch einen
Schriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners än-
dert hieran nichts. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen
Vorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel;
Der Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen
Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen
schriftsätzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl.,
§ 253 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Schneider
Klein Lemke