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BGH Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 175/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 511

Die im ersten Rechtszug unterlegene Partei ist unabhängig davon, ob sie an

dem materiellen Rechtsverhältnis beteiligt und "richtige" Partei ist, zur Einle-

gung eines Rechtsmittels befugt.

BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 175/02 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Mai 2002 wird auf seine Ko-

sten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, J. H. und E. M. gründeten durch Gesell-

schaftsvertrag vom 1. März 1991 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Gut

G. ". Die " 'Gut G. GbR', bestehend aus den Gesellschaftern J.

H. und R. He. , geschäftsführend vertreten durch R.

He. " (früherer Kläger zu 2, nunmehr alleiniger Kläger), nahm die Beklagte

vor dem Landgericht auf Herausgabe mehrerer Gegenstände und Zahlung in

Anspruch. Entsprechend einer Anregung des Landgerichts wurde die Klage

dahin umgestellt, daß Kläger … "J. H. , R. He. und E.

M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'Gut G. GbR', vertreten durch

die Geschäftsführer R. He. und E. M. ", sein sollten. Unter

diesem Rubrum wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab, weil der

Kläger nicht zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei.

Gegen das Urteil des Landgerichts wurde mit Schriftsatz vom 28. Fe-

bruar 2001 "Berufung des Herrn R. He. , Kläger zu 2 und Berufungs-

kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'Gut G. GbR' …" eingelegt.

Während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist übernahm der Kläger die

Anteile seiner Mitgesellschafter. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als

unzulässig erachtet. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klä-

gers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I. Nach Meinung des Oberlandesgerichts scheitert die Zulässigkeit der

Berufung an der fehlenden Rechtsmittelbefugnis des Klägers. Die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts sei nach neuerer Rechtsprechung rechts- und parteifähig.

Daher sei nur die Gesellschaft "Gut G. " befugt, ihr zustehende Forderun-

gen im Klagewege zu verfolgen. Werde die Klage der Gesellschaft abgewiesen,

könne nur die Gesellschaft, aber nicht einer ihrer Gesellschafter dagegen mit

einem Rechtsmittel vorgehen.

II. Diese Ausführungen halten nur im Ergebnis revisionsrechtlicher Prü-

fung stand.

1. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als

erstinstanzlich unterlegener Streitgenosse rechtsmittelbefugt.

a) Die Parteistellung für das Rechtsmittelverfahren wird durch den Inhalt

der angefochtenen Entscheidung, die zum Vorteil oder Nachteil einer bestimm-

ten Partei ergeht, begründet. Zur Einlegung der Berufung ist darum derjenige

berechtigt, gegen den sich das Urteil richtet (BGHZ 4, 328, 332; BGH, Beschl.

v. 9. November 1977 - VIII ZB 34/77, MDR 1978, 304; Stein/Jonas/Grunsky,

ZPO 21. Aufl. § 511 Rdn. 9). Handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung,

kann jeder durch das Urteil beschwerte Streitgenosse unabhängig von den üb-

rigen Streitgenossen Berufung einlegen (Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 511

Rdn. 5; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 511 G I b).

b) Zwar hat der Kläger - in der Annahme seiner alleinigen Vertretungs-

macht - die Klage für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Gut G. " erho-

ben. Auf Veranlassung des Landgerichts ist die Klage jedoch dahin umgestaltet

worden, daß anstelle der Gesellschaft ihre Gesellschafter als Kläger auftraten.

Damit haben die Kläger zu 1 bis 3, wie es früherem Verständnis bei der Gel-

tendmachung von Ansprüchen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ent-

sprach (vgl. die Nachweise bei BGHZ 146, 341, 348), als notwendige Streitge-

nossen (§ 62 Abs. 1 Fall 2 ZPO) um Rechtsschutz nachgesucht. Folgerichtig

weist das Urteil des Landgerichts die Parteistellung nicht der Gesellschaft "Gut

G. ", sondern den Klägern zu 1 bis 3 zu. Darum richtet sich die durch das

klageabweisende Urteil begründete Beschwer gegen die Kläger zu 1 bis 3 und

nicht die Gesellschaft "Gut G. ". Als Streitgenosse, dessen Klagebegehren

der Erfolg versagt blieb, kann dem Kläger die Rechtsmittelbefugnis nicht abge-

sprochen werden.

c) Die Rechtsmittelbefugnis des Klägers wird - anders als das Oberlan-

desgericht meint - nicht durch die mit dem Senatsurteil vom 29. Januar 2001

(II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) begründete neuere Rechtsprechung, wonach

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig

ist, berührt. Die Parteistellung wird durch Urteilsausspruch und -inhalt ohne

Rücksicht auf die Beteiligung an dem materiellen Rechtsverhältnis erworben.

Für die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses ist es ohne Bedeutung, ob

die Kläger zu 1 bis 3 die "richtigen" Kläger sind. Der nach materiellem Recht

unberechtigte Kläger ist also gleichwohl rechtsmittelbefugt (BGHZ 4, 328, 332,

334).

2. Der Zulässigkeit der Berufung des Klägers steht aber die vom Bun-

desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte Zulässigkeitsvorausset-

zung entgegen, daß die Berufungsbegründung erkennen lassen muß, aus wel-

chen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig

sein soll (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 519 a.F. Rdn. 35 m. Nachw. aus

der Rspr.).

a) Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Berufungskläger die durch das

erstinstanzliche Urteil begründete Beschwer beseitigen will. Sie ist unzulässig,

wenn sie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Zwei-

fel zieht, sondern lediglich, etwa im Wege der Klageänderung, einen neuen,

bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung

der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels

sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus (Sen.Urt. v. 20. März 2000

- II ZR 250/99, NJW 2000, 1598; BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, NJW

1999, 2118 f.; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994,

3358 f. jeweils m.w.N.).

b) Die Berufungsbegründung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein

und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art so-

wie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angegriffene Urteil für un-

richtig hält (st. Rspr. des BGH; BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v.

27. September 2001 - V ZB 29/01, BGHReport 2002, 257; BGH, Urt. v.

9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, BGHReport 2002, 302). Der Kläger hat sich in

seiner Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht

auseinandergesetzt, sondern die im Berufungsrechtszug geltend gemachten

Ansprüche ausschließlich auf den nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ver-

wirklichten Erwerb der Anteile seiner Mitgesellschafter gestützt. Damit hat der

Kläger weder die dem Ersturteil innewohnende Beschwer bekämpft, noch Be-

anstandungen gegen die Richtigkeit der Entscheidungsgründe erhoben.

Röhricht Goette Kurzwelly

Münke Gehrlein