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BGH Beschluss vom 01.10.2001 – II ZR 217/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

ZPO §§ 3, 254, 546 Abs. 1 Satz 1

Wird nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamt

abgewiesen, bemißt sich die Beschwer des Klägers nicht nur nach einem

Bruchteil des Wertes des Hauptanspruchs.

BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - OLG Nürnberg

LG Ansbach

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer

und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2001 übersteigt

60.000,00 DM.

Gründe

I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach Dar-

stellung des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der Prozeßparteien be-

stehenden BGB-Gesellschaft zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrer

Stufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Recht

ihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie Zahlung

danach zu beziffernder Beträge. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren

durch Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-

desgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Klä-

gerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von

139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt

Heraufsetzung ihrer Beschwer auf 139.000,00 DM.

II. Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten

Landesgericht durch einen gemäß § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfähigen An-

walt gestellte Antrag

ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989

- XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begründet. Das Berufungsgericht ver-

kennt zwar nicht, daß die Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Aus-

kunftsklage sich nach anderen Grundsätzen bemißt als die Beschwer des zur

Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89). Es übersieht

aber, daß für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt

der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO

2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterle-

genen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vor-

zubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung

auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März

1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil da-

durch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in

Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt

wird.

Anders ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einer

materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Ansprüche insgesamt

abgewiesen wird.

Hesselberger Goette Kurzwelly

Kraemer Münke