BGH Beschluß vom 03.07.2002 – IV ZR 192/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. Juli 2002
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
255,65
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)
DM)
festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe sei-
nes Pflichtteils im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das Landge-
richt hat die Stufenklage wegen Verjährung des Leistungsanspruchs ins-
gesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-
gericht, weil es den Anspruch nicht für verjährt hält, das Urteil des Land-
gerichts aufgehoben, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand des
Nachlasses verurteilt und die Sache wegen der Anträge auf eidesstattli-
che Versicherung und Zahlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die
Beschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 63.750 DM fest-
gesetzt, d.h. den Betrag, den der Kläger als Ergebnis seiner in letzter
Stufe angekündigten Zahlungsklage erwartet. Der Beklagte hat Revision
eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach sei-
nen Schlußanträgen zweiter Instanz zu entscheiden, d.h. die Berufung
des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. In der
Sache verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts. Der Senat hat
die Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grund-
sätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2. Nach Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien
Revisionsverfahrens nicht nur darauf an, daß der Beklagte vom Oberlan-
desgericht zur Auskunft verurteilt worden ist. Vielmehr trete hier die Zu-
rückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wegen der beiden
weiteren, vom Landgericht zunächst abgewiesenen Stufen hinzu. Auch
insoweit sei der Beklagte durch das in vollem Umfang angegriffene Be-
rufungsurteil beschwert. Der in letzter Stufe angekündigte Zahlungsan-
spruch sei hier auch in zweiter und dritter Instanz Prozeßgegenstand
gewesen.
3. Dem ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Zurückverweisung in
die untere Instanz im allgemeinen eine Beschwer für eine Partei, die ein
endgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei der Stufenklage
ist aber eine besondere Rechtslage gegeben: Wenn das Verfahren ohne
Grundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird,
hat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiteren
Stufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Es
liegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückver-
weisung abgesehen (§ 540 ZPO a.F.) und durch Teilurteil über den in er-
ster Linie gestellten Auskunftsanspruch entschieden hätte (BGH, Be-
schluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Schnei-
der/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdn. 4289).
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der Sache nach
in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. Februar
2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 2 b). In jenem Fall war die
Stufenklage erst in zweiter Instanz erhoben worden; das Berufungsge-
richt hatte nur zur Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen des
Zahlungsanspruchs zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten rich-
tet sich allein nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-
sen, also seinem mit der Auskunft verbundenen Aufwand. Seine Verur-
teilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Zahlungsanspruch. Ins-
besondere können auch nach dieser Entscheidung die im allgemeinen
für die Beschwer durch Zurückverweisung geltenden Regeln nicht auf die
Stufenklage übertragen werden, für die besondere Gesichtspunkte gel-
ten.
Es wäre nicht gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Fall, in dem
das Berufungsgericht ebenfalls nur zur Auskunft verurteilt und im übrigen
zurückverwiesen hat, deshalb anders zu behandeln, weil das Landgericht
die Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Dadurch war der
Kläger zwar in Höhe ihres vollen Streitwerts beschwert worden (vgl.
BGH, Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 - NJW-RR 1992, 1021;
Beschluß vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - NJW 2002, 71). Für den
Streitwert des Revisionsverfahrens kommt es indessen auf die Beschwer
des Beklagten durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschluß vom
23. März 1970 aaO). Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der Revision
die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den un-
mittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und muß
daher hier außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einer
Verurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu (BGHZ
128, 85, 89 ff.).
4. Der Senat hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, daß er
den Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft durch Vorlage
eines von ihm anzufertigenden Nachlaßverzeichnisses auf 500 DM, also
255,65
(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:7)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:11)(cid:20)(cid:23)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:20)! "(cid:25)(cid:23)#$(cid:12)%(cid:20)&(cid:30)’(cid:20)(cid:23)(cid:27)((cid:27)(cid:4)(cid:30)’(cid:6))(cid:8))(cid:12)(cid:4)*+(cid:30)’(cid:28)(cid:4)(cid:20)(cid:23)#,(cid:5)(cid:9)-(cid:4)#(cid:2).(cid:4)(cid:6))(cid:8))(cid:20)(cid:23)(cid:27)&(cid:16)
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch