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BGH Beschluss vom 02.10.2001 – VI ZB 32/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli

2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 44.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts K.

vom 7. März 2001, das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

Dr. M. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. März 2001 zugestellt

worden ist, am 17. April 2001 Berufung eingelegt. Am 31. Mai 2001 hat der

Kläger durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungs-

frist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen:

In der Kanzlei seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien

sowohl das Datum der Urteilszustellung am 12. März 2001 als auch der hieraus

resultierende Ablauf der Berufungsfrist am 12. April 2001 sowie gehörige Vor-

fristen ordnungsgemäß notiert worden. Mit Schreiben vom 9. April 2001 habe

demgemäß Rechtsanwalt Dr. M. die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-

ten des Klägers mit der Prüfung der Berufungsaussichten beauftragt. In diesem

Auftragsschreiben sei jedoch - ebenso wie auf der beigefügten Urteilskopie -

als Zustellungstag fälschlicherweise der 14. März 2001 angegeben gewesen.

In der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei daraufhin

Fristablauf für die Einlegung der Berufung auf den 17. April 2001 (Dienstag

nach Ostern) notiert worden, worauf an diesem Tag das Rechtsmittel eingelegt

worden sei. Anhand der zwischenzeitlich zugeleiteten Gerichtsakte habe dann

der zweitinstanzliche Anwalt am 23. Mai 2001 die Fristversäumung festgestellt

und Wiedereinsetzung beantragt. Diese sei deshalb gerechtfertigt, weil

Rechtsanwalt Dr. M. bereits am 11. April 2001, nachdem ihm die Bestätigung

der Mandatsübernahme durch die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

noch nicht vorgelegen habe, seine Angestellte D. angewiesen habe, telefo-

nisch nachzufragen und auf den Fristablauf am 12. April 2001 hinzuweisen.

Dementsprechend habe Frau D. auch mit einer ihr namentlich nicht in Erinne-

rung gebliebenen Kanzleikraft der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

gesprochen und von dort erfahren, das Mandat sei übernommen worden; die

Berufungsschrift werde noch im Verlauf des 11. April 2001 an das Oberlandes-

gericht geleitet. Warum letzteres unterblieben sei, lasse sich nicht mehr klären.

Das Berufungsgericht hat mit an den Kläger am 25. Juli 2001 zugestell-

tem Beschluß die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung

des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 8. August

2001 eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache nicht

begründet. Die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beruht auf einer

- dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - schuldhaften Pflicht-

verletzung seines Prozeßbevollmächtigten I. Instanz, Rechtsanwalt Dr. M..

1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß es Rechtsan-

walt Dr. M. als Verstoß gegen seine anwaltlichen Pflichten anzulasten ist, daß

er in dem von ihm an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilten

Rechtsmittelauftrag ein fehlerhaftes Datum der Urteilszustellung (14. März

2001 statt 12. März 2001) mitgeteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung trifft

den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen

Rechtsmittelauftrags die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung des

Zustellungszeitpunktes des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend hierfür ist,

daß sich der Rechtsmittelanwalt hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist

auf die Angaben verlassen muß, weil ihm - solange keine Handakten vorlie-

gen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der Frist nicht möglich ist (vgl.

z.B. Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968,

1969 m.w.N.). Rechtsanwalt Dr. M. hätte sich bei Unterzeichnung seines

Schreibens vom 9. April 2001 anhand der in der Kanzlei vorhandenen Unterla-

gen davon überzeugen müssen, daß das mitgeteilte Zustellungsdatum zutref-

fend ist; im vorliegenden Fall hätte er, da die Urteilszustellung bereits am

12. März 2001 erfolgt war, was er nicht nur im Empfangsbekenntnis bescheinigt

hatte, sondern was auch in seiner Kanzlei ordnungsgemäß so notiert worden

war, den im Auftragsschreiben enthaltenen Datumsfehler korrigieren müssen

(vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 13. Februar 2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001,

1579, 1580). Daß er dies nicht tat, ist ihm als schuldhafter Sorgfaltsverstoß

anzulasten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war diese Pflichtver-

letzung auch ursächlich für die Fristversäumung. Denn im Hinblick auf das im

Auftragsschreiben falsch mitgeteilte Zustellungsdatum war in der Kanzlei des

zweitinstanzlichen Anwalts die Rechtsmittelfrist fehlerhaft auf den 17. April

2001 notiert worden, was sodann zu der Verspätung führte.

2. Der in der Mitteilung eines fehlerhaften Zustellungsdatums liegende

Verstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßb e-

vollmächtigten wurde auch nicht - wie mit der Beschwerdebegründung geltend

gemacht wird - dadurch "geheilt", daß die Kanzleiangestellte D. auf Anweisung

des Rechtsanwalts Dr. M. am 11. April 2001 ein Telefongespräch mit dem In-

halt geführt haben soll, wie es seitens des Klägers vorgetragen wird. Es mag

dahinstehen, ob das Vorbringen zu diesem Telefongespräch als hinreichend

glaubhaft gemacht angesehen werden kann, obwohl die eidesstattliche Versi-

cherung der Frau D. in den entsprechenden Versicherungen der in der Kanzlei

der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten tätigen Angestellten keines-

wegs eine Bestätigung findet. Denn selbst wenn man insoweit in vollem Um-

fang vom Vortrag des Klägers ausgeht, führt dies nicht dazu, daß die Fristver-

säumung Rechtsanwalt Dr. M. - und damit dem Kläger - nicht mehr zurechen-

bar wäre. Die telefonische Nachfrage, ob der zweitinstanzliche Anwalt das

Mandat übernimmt und demgemäß Berufung einlegt, war zwar erforderlich (vgl.

z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770

und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen

m.w.N.). Diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme war aber nicht geeignet, die

eindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden Zustellungsdatums zu erset-

zen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des zunächst schrift-

lich fehlerhaft mitgeteilten Zustellungsdatums führen (vgl. zu einem teilweise

ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsbeschluß vom 4. April 2000 - VI ZB

3/00 - NJW 2000, 3071, 3072). Der Kläger weist selbst darauf hin, daß Rechts-

anwalt Dr. M., als er das Telefongespräch vom 11. April 2001 veranlaßte, gar

nicht wußte, daß dem zweitinstanzlichen Anwalt ein falsches Zustellungsdatum

mitgeteilt worden war und es nun galt, mit äußersten Maßnahmen zu verhi n-

dern, daß dieser Fehler zu einer Fristversäumung führt.

3. Da die Fristversäumung auf einer Pflichtwidrigkeit des erstinstanzli-

chen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht die

nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offenblei-

ben, ob auch dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Verstoß gegen seine Sorg-

faltspflichten anzulasten ist, wie das Oberlandesgericht annimmt.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr.Greiner

Diederichsen Pauge