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BGH Beschluß vom 13.02.2001 – VI ZB 34/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 Fb

a) Teilt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt den

Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils als Grundlage für dessen Rechtsmittelfrist-

berechnung mit, muß er die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich über-

prüfen und darf sich insoweit nicht auf eine Bürokraft verlassen.

b) Ebenso hat der Korrespondenzanwalt die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwor-

tung zu überprüfen, bevor er dem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt einen Rechts-

mittelauftrag erteilt.

BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - VI ZB 34/00 - OLG Köln

LG Aachen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler und

Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 2000

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 450.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts

A. vom 31. Januar 2000, das seinem Prozeßbevollmächtigten am 3. Februar

2000 zugestellt worden ist, am 8. März 2000 Berufung eingelegt. Die Berufung

ist am 13. Juni 2000 nach entsprechender Fristverlängerung begründet wor-

den. Am 26. Juni 2000 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt, nachdem ein

gerichtlicher Hinweis auf die mögliche Verfristung in der Ladungsverfügung

vom 16. Juni 2000 an seine Prozeßbevollmächtigten ergangen war. Zur Be-

gründung hat er vorgetragen, im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten, der mit einem Korrespondenzanwalt zusammengearbeitet habe,

habe die Anwaltsgehilfin K. nach ordnungsgemäßer Fristberechnung und Ein-

tragung des Fristablaufs im Fristenkalender versehentlich einen auf den

8. Februar 2000 eingestellten Eingangsstempel auf das Urteil gesetzt. Hieran

habe sich die Sekretärin B. bei der Vorbereitung des Schreibens an die Korre-

spondenzanwälte des Klägers orientiert und deshalb diesen Tag als Zugangs-

datum des Urteils angegeben. Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt D., habe oh-

ne eigene Überprüfung des Zustellungsdatums das Schreiben unterzeichnet.

Deshalb hätten die von den Korrespondenzanwälten des Klägers beauftragten

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst am 8. März 2000 Berufung

eingelegt.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-

lässig verworfen. Dagegen hat der Kläger

form- und

fristgerecht am

19. Oktober 2000 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233

ZPO steht entgegen, daß die Fristversäumnis vom erstinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten und den Korrespondenzanwälten des Klägers verschuldet wur-

de, was dem Kläger zuzurechnen ist, § 85 Abs. 2 ZPO.

1. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Unterzeichnung des

Schreibens an die Korrespondenzanwälte des Klägers vom 9. Februar 2000

ohne weitere Überprüfung auf dessen inhaltliche Richtigkeit einen Sorgfalts-

verstoß durch Rechtsanwalt D., der ursächlich wurde für die Versäumung der

Berufungsfrist. Von einem ordentlichen Rechtsanwalt muß verlangt werden,

daß er eine Datumsmitteilung an Korrespondenzanwälte seines Mandanten auf

ihre Richtigkeit überprüft, wenn diese einer Fristberechnung zugrunde gelegt

werden soll. Es handelt sich dabei nicht um eine unzumutbare Sorgfaltsanfor-

derung. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den erstinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Pflicht

zur eigenverantwortlichen Überprüfung des Zustellungszeitpunktes des erstin-

stanzlichen Urteils. Entscheidend hierfür ist, daß sich der Rechtsmittelanwalt

hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Angaben verlassen muß,

weil ihm - solange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltliche

Überprüfung der Frist nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 1996

- VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968 m.w.N.). Diese Sorgfalt muß auch bei Mittei-

lungen der zur Fristenkontrolle notwendigen Daten an Korrespondenzanwälte

der Partei verlangt werden. Sonst käme es im Fall des Zusammenwirkens

zweier Anwälte nicht zu der Kontrolle, die bei einer fristgebundenen Prozeß-

handlung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB

115/86 - NJW 1987, 1334).

Rechtsanwalt D. hätte bei Zuhilfenahme seiner Handakten bemerkt, daß

die Sekretärin B. das Datum des Eingangsstempels, das von dem des Fristen-

stempels differierte, in die Mitteilung an die Korrespondenzanwälte übertragen

hatte. Er hätte den Fehler korrigieren und hierdurch die Fristversäumnis ver-

hindern müssen. Da entscheidend für die Fristberechnung nur das Datum des

Empfangsbekenntnisses und nicht des Eingangsstempels eines Urteils ist (Se-

natsentscheidung vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968), war

die Mitteilung als Grundlage für die Berechnung der Berufungseinlegungsfrist

für jeden Rechtskundigen erkennbar unrichtig. Auf dieser unrichtigen Grundla-

ge berechneten aber die Korrespondenzanwälte des Klägers das Fristende

unzutreffend und beauftragten deshalb die Berufungsanwälte mit der Rechts-

mitteleinlegung erst nach Ablauf der Berufungsfrist, so daß der Sorgfaltsver-

stoß von Rechtsanwalt D. für die Versäumung der Frist ursächlich war.

2. Dem Kläger ist auch zuzurechnen, daß den Korrespondenzanwälten

ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis deshalb anzulasten ist, weil

diese sich trotz der unjuristischen Diktion im Mitteilungsschreiben vom

9. Februar 2000 - wonach das anzufechtende Urteil am 8. Februar 2000 "ein-

gegangen sei" - und eines fehlenden Zustellungsnachweises für das in der

Anlage lediglich als Ablichtung übersandte Urteil nicht selbständig um eine

Feststellung des Fristbeginns bemüht haben. Die Sorgfaltspflicht bei Erteilung

eines Rechtsmittelauftrages trifft nicht nur den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-

mächtigten, sondern in gleicher Weise den Korrespondenzanwalt, der es über-

nommen hat, den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Se-

natsbeschlüsse vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - NJW-RR 1995, 825; vom

16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996, 1968; sowie BGH, Beschlüsse vom

26. September 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91 und vom 7. Dezember

1993 - XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956). Fehlen ihm Nachweise für die Urteils-

zustellung, wie z.B. eine Fotokopie des Empfangsbekenntnisses, so muß er

sich in geeigneter Weise eigenverantwortlich über das Zustelldatum vergewis-

sern, weil hiervon die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels abhängt.

Daß im Streitfall das Verschulden der Korrespondenzanwälte ebenfalls

ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist war, bedarf keiner weiteren

Darlegung und steht ebenfalls der beantragten Wiedereinsetzung entgegen.

Dr. Müller

Dr. Lepa ist durch Urlaub an Dr. Dressler der Unterschrift verhindert.

Dr. Müller

Dr. Greiner Diederichsen