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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – 4 StR 329/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 329/01

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Detmold vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Ver-

fahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Ange-

klagten durch das Amtsgericht Bielefeld vom 8. Mai 1998 getrof-

fenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen wor-

den sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Das

Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, dessen Einzelstrafen nach Auf-

lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das Landgericht gemäß

§ 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des Vorsitzen-

den der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der Haupt-

verhandlung nicht vor. Es konnte daher weder durch Verlesung

noch durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausge-

schlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegebe-

nen (vgl. UA 4 - 6) - Feststellungen dieses Urteils auf andere

Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind.

Die vom Landgericht insoweit nachträglich gebildete Gesamts-

trafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht je-

doch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß. Das Landge-

richt hat für die hier von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

betroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festge-

setzt. Die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aus zwölf

Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei Monate

Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

konnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unter-

schreiten (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn.

28). Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht, das -

ausweislich des Sitzungsprotokolls - die Vorverurteilung durch

das Amtsgericht Bielefeld mit dem Angeklagten in der Hauptver-

handlung "ausführlich erörtert" hat, ohne den Rechtsverstoß auf

eine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen er-

kannt hätte.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible