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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – 4 StR 329/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Ver-
fahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Ange-
klagten durch das Amtsgericht Bielefeld vom 8. Mai 1998 getrof-
fenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen wor-
den sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Das
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, dessen Einzelstrafen nach Auf-
lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das Landgericht gemäß
§ 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des Vorsitzen-
den der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der Haupt-
verhandlung nicht vor. Es konnte daher weder durch Verlesung
noch durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausge-
schlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegebe-
nen (vgl. UA 4 - 6) - Feststellungen dieses Urteils auf andere
Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind.
Die vom Landgericht insoweit nachträglich gebildete Gesamts-
trafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht je-
doch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß. Das Landge-
richt hat für die hier von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
betroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festge-
setzt. Die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aus zwölf
Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei Monate
Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
konnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unter-
schreiten (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn.
28). Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht, das -
ausweislich des Sitzungsprotokolls - die Vorverurteilung durch
das Amtsgericht Bielefeld mit dem Angeklagten in der Hauptver-
handlung "ausführlich erörtert" hat, ohne den Rechtsverstoß auf
eine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen er-
kannt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible