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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – IX ZB 105/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 4. Oktober 2001

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2001 wird

auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfah-

ren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine

Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-

liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fall

nicht gegeben.

1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im Beschluß-

verfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die ange-

fochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-

einbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-

haltlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98,

WM 1999, 559, 560 m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000,

2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin im

Kern geltend, das Kammergericht hätte greifbar gesetzeswidrig entschieden.

Die Zuordnung der von ihr entfalteten Tätigkeiten zur "Akquisephase" verstoße

gegen die Freiberufler-Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls hätte mit Blick auf die Schwierigkeit

der Rechtslage Prozeßkostenhilfe gewährt werden müssen.

Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlosse-

ne Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein

- ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führender - Verstoß

gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus (BGHZ 130, 97, 99 = NJW

1995, 2497; Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82

m.w.N.). Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu strenge

Anforderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfe-

verfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Mög-

lichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist

dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, das die Ent-

scheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstel-

lung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn

sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich

ist (BGHZ aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

liegt die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine solche

Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvorstellung

hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist (Senat aaO).

2. Im übrigen verletzt der Beschluß des Beschwerdegerichts die Antrag-

stellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-

staatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoß wäre

nur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Er-

folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch

den Zweck der Prozeßkostenhilfe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang

zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt hätte (BVerfGE 81, 347, 558

= NJW 1991, 413; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 4. Februar

1997, NJW 1997, 2102, 2103; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v.

7. Mai 1997, NJW 1997, 2745).

Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulässigen - Prüfung

der Erfolgsaussichten in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen ei-

ne vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des

1. Senats aaO S. 2746 m.w.N.). In diesem Rahmen halten sich die Erwägungen

des Beschwerdegerichts, welches aus einer Reihe von Umständen den Schluß

zieht, daß ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt worden

sei. Die Entscheidung hängt auch nicht von umstrittenen und höchstrichterlich

bisher nicht geklärten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Pro-

zeßkostenhilfeverfahren nicht entschieden werden dürften (Senat, Beschl. v.

9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Unter welchen Vorausset-

zungen ein Anwaltsvertrag mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustan-

de kommt, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR

43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991,

32; Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe ferner

Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). Schließlich durfte das Be-

schwerdegericht ohne Verfassungsverstoß Ansprüche aus Geschäftsführung

ohne Auftrag mit der Begründung verneinen, daß die Übersendung einer gut-

achterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprüche oder Bereiche-

rungsansprüche nicht ausgelöst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenes

Geschäft des Übersenders (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des Be-

schwerdegerichts, die sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen

kann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, und überspannt nicht die

Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

3. Daß für die Entscheidung des Beschwerdegerichts andere Gründe

maßgebend waren als die in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 dargelegten, ist

nicht ansatzweise erkennbar.

II.

Die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe kommt mangels Er-

folgsaussicht der außerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Kayser