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BGH Beschluss vom 04.10.2001 – IX ZB 105/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 4. Oktober 2001
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2001 wird
auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfah-
ren der außerordentlichen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-
liche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
1. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung im Beschluß-
verfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die ange-
fochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-
einbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz in-
haltlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98,
WM 1999, 559, 560 m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000,
2317, 2318). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde macht die Antragstellerin im
Kern geltend, das Kammergericht hätte greifbar gesetzeswidrig entschieden.
Die Zuordnung der von ihr entfalteten Tätigkeiten zur "Akquisephase" verstoße
gegen die Freiberufler-Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls hätte mit Blick auf die Schwierigkeit
der Rechtslage Prozeßkostenhilfe gewährt werden müssen.
Das macht die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlosse-
ne Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein
- ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidung führender - Verstoß
gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht aus (BGHZ 130, 97, 99 = NJW
1995, 2497; Senat, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82
m.w.N.). Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch zu strenge
Anforderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfe-
verfahren gilt nichts anderes. Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Mög-
lichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist
dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, das die Ent-
scheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstel-
lung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn
sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich
ist (BGHZ aaO; Senat aaO). Im Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe
liegt die Verweisung auf diese Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine solche
Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvorstellung
hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist (Senat aaO).
2. Im übrigen verletzt der Beschluß des Beschwerdegerichts die Antrag-
stellerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-
staatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Ein solcher Verstoß wäre
nur anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Er-
folgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch
den Zweck der Prozeßkostenhilfe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang
zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt hätte (BVerfGE 81, 347, 558
= NJW 1991, 413; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 4. Februar
1997, NJW 1997, 2102, 2103; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v.
7. Mai 1997, NJW 1997, 2745).
Dies kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts ist bei der - verfassungsrechtlich zulässigen - Prüfung
der Erfolgsaussichten in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen ei-
ne vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
1. Senats aaO S. 2746 m.w.N.). In diesem Rahmen halten sich die Erwägungen
des Beschwerdegerichts, welches aus einer Reihe von Umständen den Schluß
zieht, daß ein Auftrag zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht erteilt worden
sei. Die Entscheidung hängt auch nicht von umstrittenen und höchstrichterlich
bisher nicht geklärten Rechtsfragen ab, die allerdings im summarischen Pro-
zeßkostenhilfeverfahren nicht entschieden werden dürften (Senat, Beschl. v.
9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Unter welchen Vorausset-
zungen ein Anwaltsvertrag mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustan-
de kommt, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Senat, Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR
43/87, NJW 1988, 2880, 2881; Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991,
32; Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f; siehe ferner
Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 9 ff). Schließlich durfte das Be-
schwerdegericht ohne Verfassungsverstoß Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag mit der Begründung verneinen, daß die Übersendung einer gut-
achterlichen Stellungnahme Aufwendungsersatzansprüche oder Bereiche-
rungsansprüche nicht ausgelöst hat, weil es sich vorliegend um ein eigenes
Geschäft des Übersenders (Akquise) gehandelt habe. Diese Annahme des Be-
schwerdegerichts, die sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen
kann, ist vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, und überspannt nicht die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
3. Daß für die Entscheidung des Beschwerdegerichts andere Gründe
maßgebend waren als die in dem Beschluß vom 6. Juni 2001 dargelegten, ist
nicht ansatzweise erkennbar.
II.
Die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe kommt mangels Er-
folgsaussicht der außerordentlichen Beschwerde nicht in Betracht.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Kayser