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BGH Beschluß vom 11.09.2000 – II ZB 21/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2000

in dem Spruchstellenverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja

BGHR: ja

nein

AktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319

Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichti-

gungsbeschluß des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer zuvor getroffenen

Vorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehender

Aktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.

BGH, Beschluß vom 11. September 2000 - II ZB 21/99 - BayObLG

LG Bayreuth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß

des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom

28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Beschwerdewert: 3.000,-- DM

Gründe

I.

Im Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen Spruchstellenver-

fahrens gemäß §§ 305, 306 AktG gerieten die beiden beteiligten Gesellschaf-

ten, die E. AG (Gemeinschuldnerin zu 1) und die

G. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursver-

walter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr. (jetziger

Antragsgegner zu 1) bestellt. Durch Beschluß vom 4. Juni 1997 gab das

BayObLG der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwal-

ter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden außenste-

henden Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,-- DM

auf die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom Antrags-

gegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter - mit unterschiedlichem Ziel -

beantragte Berichtigung des Beschlusses über die Vorschußanordnung lehnte

das

BayObLG zunächst durch Beschluß vom 20. August 1997 ab, weil nach seiner

Ansicht keine Unklarheit über den Beschlußinhalt bestand. Die aus der Vor-

schußanordnung gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter über

das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckung

wurde durch bestandskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom

27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der Vollstreckungs-

schuldner nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertre-

ters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen Beschluß

vom 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Ge-

meinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr. als deren Konkursverwalter der

vorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß

wendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Ab-

findung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Ober-

landesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundes-

gerichtshof nicht statthaft (§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Gegen Ne-

benentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung von

Vorschüssen für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört - ist von

Gesetzes wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröff-

net, wenn das Oberlandesgericht eine solche Entscheidung - wie vorliegend -

erstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die

Berichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des

Oberlandesgerichts keiner Anfechtung.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als "außeror-

dentliche Beschwerde" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies be-

reits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend

§ 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar so-

wohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH,

Beschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sind

die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine

im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, im vorlie-

genden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greif-

bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-

bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist

(vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jegli-

cher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im Beschluß vom 4. Juni 1997 als selbst-

verständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom An-

tragsgegner zu 1 aus dem - mit der Konkursmasse gleichgesetzten - Vermögen

der Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung für

eine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die Vollstreckung

des

titulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Be-

zeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die Beschluß-

berichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konse-

quent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses - nicht nur

vertretbar, sondern sogar naheliegend.

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer