BGH Beschluß vom 11.09.2000 – II ZB 21/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2000
in dem Spruchstellenverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
BGHR: ja
nein
AktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319
Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichti-
gungsbeschluß des Oberlandesgerichts hinsichtlich einer zuvor getroffenen
Vorschußanordnung zugunsten des gemeinsamen Vertreters außenstehender
Aktionäre im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG.
BGH, Beschluß vom 11. September 2000 - II ZB 21/99 - BayObLG
LG Bayreuth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß
des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
28. Oktober 1999 wird auf dessen Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Beschwerdewert: 3.000,-- DM
Gründe
I.
Im Verlaufe des von den Antragstellern betriebenen Spruchstellenver-
ten, die E. AG (Gemeinschuldnerin zu 1) und die
G. AG (Gemeinschuldnerin zu 2) in Konkurs; zum Konkursver-
walter der Gemeinschuldnerin zu 1 wurde Rechtsanwalt Dr. Gr. (jetziger
Antragsgegner zu 1) bestellt. Durch Beschluß vom 4. Juni 1997 gab das
BayObLG der Gemeinschuldnerin zu 1, vertreten durch ihren Konkursverwal-
ter, auf, an den gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden außenste-
henden Aktionäre hinsichtlich der Abfindung einen Vorschuß von 3.000,-- DM
auf die zu erwartende Gesamtvergütung zu zahlen. Eine sowohl vom Antrags-
gegner zu 1 als auch vom gemeinsamen Vertreter - mit unterschiedlichem Ziel -
beantragte Berichtigung des Beschlusses über die Vorschußanordnung lehnte
das
BayObLG zunächst durch Beschluß vom 20. August 1997 ab, weil nach seiner
Ansicht keine Unklarheit über den Beschlußinhalt bestand. Die aus der Vor-
schußanordnung gegen den Antragsgegner zu 1 als Konkursverwalter über
das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 1 betriebene Zwangsvollstreckung
wurde durch bestandskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom
27. April 1999 für unzulässig erklärt, weil aus dem Titel der Vollstreckungs-
schuldner nicht eindeutig erkennbar sei. Auf Antrag des gemeinsamen Vertre-
ters berichtigte daraufhin das BayObLG am 28. Oktober 1999 seinen Beschluß
vom 4. Juni 1997 im Rubrum und Tenor dahingehend, daß anstelle der Ge-
meinschuldnerin zu 1 Rechtsanwalt Dr. Gr. als deren Konkursverwalter der
vorschußpflichtige Antragsgegner sei. Gegen diesen Berichtigungsbeschluß
wendet sich der Antragsgegner zu 1 mit der außerordentlichen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Im Spruchstellenverfahren über die Ab-
findung gemäß § 305 AktG ist gegen die Hauptsacheentscheidung des Ober-
landesgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde zum Bundes-
benentscheidungen in diesem Verfahren - zu denen u.a. die Anordnung von
Vorschüssen für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters gehört - ist von
Gesetzes wegen ein weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann nicht eröff-
net, wenn das Oberlandesgericht eine solche Entscheidung - wie vorliegend -
erstmals in der Beschwerdeinstanz trifft. Dementsprechend unterliegt auch die
Berichtigung des Rubrums und des Tenors einer derartigen Entscheidung des
Oberlandesgerichts keiner Anfechtung.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 1 ist auch nicht als "außeror-
dentliche Beschwerde" zulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies be-
reits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend
§ 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar so-
wohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH,
Beschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625). Denn jedenfalls sind
die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine
im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, im vorlie-
genden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greif-
bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-
bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Dafür fehlt jegli-
cher Anhaltspunkt. Das BayObLG ist im Beschluß vom 4. Juni 1997 als selbst-
verständlich davon ausgegangen, daß der angeordnete Vorschuß vom An-
tragsgegner zu 1 aus dem - mit der Konkursmasse gleichgesetzten - Vermögen
der Gemeinschuldnerin zu leisten und daß die gewählte Parteibezeichnung für
eine etwaige Vollstreckung hinreichend sei. Da sich jedoch die Vollstreckung
des
titulierten Anspruchs als undurchführbar erwies, weil andere Gerichte die Be-
zeichnung des Vollstreckungsschuldners für unklar hielten, war die Beschluß-
berichtigung zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels konse-
quent und - zumal angesichts der Vorläufigkeit des Vorschusses - nicht nur
vertretbar, sondern sogar naheliegend.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer