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BGH Urteil vom 05.10.2001 – V ZR 237/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 237/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 138 Bb

Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-

genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur

Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem

Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - KG

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat.

A., nach den Behauptungen der Klägerin von deutlich unterdurchschnitt-

licher Intelligenz, war Eigentümer eines in H. gelegenen, unbebauten Grund-

stücks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990

räumte er dem Beklagten, der hierzu angeregt hatte, an dem Grundstück ein

"Nutzungsrecht zur Bebauung des Grundstücks" gegen Zahlung einer jährli-

chen Nutzungsrente von 42.875 DM ein. Weiter wurde vereinbart, daß das

Nutzungsrecht nach Inkrafttreten der ErbbauVO auf dem Gebiet der DDR durch

ein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den hierfür erforderlichen Erklärun-

gen bevollmächtigte der Zedent den Beklagten unter Befreiung von den Ein-

schränkungen der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 BGB. Der Beklagte verpflichtete

sich außerdem, den Zedenten bei Bebauung des Grundstücks zu einem Brut-

togehalt von monatlich 3.000 DM als Haushandwerker zu beschäftigen. Den

Erbbaurechtsvertrag ließ der Beklagte am 14. Februar 1991 notariell beurkun-

den.

Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der Be-

klagte zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des Grundstücks.

Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller Vertrag ge-

schlossen, mit dem der Zedent das Grundstück für 2.864.700 DM an mehrere

Käufer veräußerte. In der Urkunde "verzichtete" der Beklagte auf das Erbbau-

recht. Als Gegenleistung hierfür hatte der Zedent - in einer am selben Tag zu-

vor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des Kauf-

preises in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten abgetreten. Tatsächlich

vereinnahmte der Beklagte, nachdem die Käufer mit ihm in einem Vergleich ei-

ne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 DM. Einen weiteren

Kaufpreisteil in Höhe von 165.000 DM trat der Zedent zur Begleichung der

Provisionsansprüche an den Makler ab.

Die Klägerin hält die Vereinbarung des Zedenten mit dem Beklagten

über den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Mißverhältnisses

zwischen dem Wert der Leistung des Beklagten und der vereinbarten Gegen-

leistung im Wert von 1.217.115 DM für sittenwidrig. Dem Beklagten, so hat die

Klägerin behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des Grundstücks, son-

dern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit er

von einem Verkauf des Grundstücks habe profitieren können. Sie verlangt von

dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 DM aus der von

ihm vereinnahmten Summe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von

271.070,31 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in

vollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der

Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts er-

strebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des Beklagten. Er sei

nicht ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und dem

Zedenten getroffene Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts nicht

als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle

bereits an einem auffälligen Mißverhältnis, weil dem Anteil des Beklagten am

Verkaufserlös der wirtschaftliche Vorteil gegenüber zu stellen sei, den der Ze-

dent in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Möglichkeit der belastungs-

freien Veräußerung des Grundstücks erzielt habe. Bei einer Verzinsung seines

Kaufpreisanteils mit jährlich 8 % könne der Zedent für die gesamte Dauer des

Erbbauvertrages von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen DM

im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die Leistung

von 1,2 Millionen DM an den Beklagten nicht außer Verhältnis, auch wenn das

Erbbaurecht an einen Dritten nicht verkäuflich und damit wertlos gewesen sei.

Da der Zedent gleichwohl einen Vermögensvorteil erlangt habe, sei es ohne

Bedeutung, daß das Erbbaurecht für den Beklagten wegen der Unsicherheit

über die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der Beklagte habe

auch nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme stehe nämlich fest, daß es dem Beklagten nicht von Anfang an

nur um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern

daß er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grund-

stücks versucht habe.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage

der bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruch

aus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99,

NJW 2001, 1127, 1129, zur Veröffentlichung in BGHZ 146, 298 vorgesehen)

- ein Bereicherungsanspruch der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB),

der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der ab-

getretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz BGB) - gerichtet ist, nicht aus-

zuschließen. Vielmehr kann das schuldrechtliche Kausalgeschäft (vgl. BGHZ

127, 129, 134), das dem von dem Beklagten unter § 14 der Kaufvertragsurkun-

de vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten im

Gegenzug zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM

verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.

1. Allerdings steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nicht schon

wegen Formnichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes zu, das von den Ver-

tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, ins-

besondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.

a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich darüber im Unklaren,

welche Rechtsposition der Beklagte bereits erworben hatte und welche Erklä-

rungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des Grundstücks zu er-

möglichen. Die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in der notari-

ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen sind deshalb so ab-

gefaßt, daß sie für den Abschluß eines Erlaß- (§ 397 Abs. 1 BGB) und Aufhe-

bungsvertrages hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche des Beklagten

gegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenso genügen wie

für die Aufhebung eines dem Beklagten zustehenden erbbaurechtlichen An-

wartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1978, III ZR 122/76, NJW 1978,

2199) oder für die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26

ErbbauVO).

b) Aus § 11 Abs. 2 ErbbauVO könnte sich die Notwendigkeit der Be-

achtung des Formerfordernisses aus § 313 BGB allenfalls dann ergeben, wenn

der Beklagte bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwart-

schaftsrecht (vgl. Senat, BGHZ 103, 175, 179) erworben hätte (vgl. Staudin-

ger/Ring, BGB [1994], § 11 ErbbauVO Rdn. 30) und deshalb die insoweit von

dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen maßgeblich wären. Dies war

jedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Frage ei-

ner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 BGB bedarf (vgl. dazu Ernst,

ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat der

von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Beklagte für sich selbst und

- aufgrund der Bevollmächtigung unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als

Vertreter des Zedenten die für die Bestellung eines Erbbaurechts erforderli-

chen Erklärungen abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt und

beantragt. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte auch

bereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt ge-

stellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestand

des Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfüllt, daß der Beklagte eine gesi-

cherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des Voll-

rechts Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstören konnte

(vgl. Senat, BGHZ 106, 108, 111). Dies wäre aber für die Entstehung eines

Anwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 44

m.w.N.). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen des

Erbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 ErbbauVO; 873

Abs. 1 BGB) ausgegangen werden.

c) Hatte der Beklagte noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintra-

gung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der notari-

ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzichts" des Beklagten nur dessen

schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertrag

vom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der Beklagte eben-

falls zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom 2. Mai

1991 verpflichtete sich der Beklagte nämlich auch zur Rücknahme eines "etwa

bereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, daß die Antragstellung als

ungewiß angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist der "Verzicht" als Er-

klärung des Beklagten zum Abschluß eines - formfreien - Erlaßvertrages (§ 397

Abs. 1 BGB) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge des

Abschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen Voll-

zug machte ihm die Erfüllung der gegenüber dem Beklagten übernommenen

Verpflichtung unmöglich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erb-

baurechts auflösend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45

Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam begründete

Schuldverhältnis über das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklag-

ten (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 266/93, WM 1995, 1193) einver-

nehmlich aufgehoben. Für das dem Erlaß (vgl. MünchKomm-BGB/Schlüter,

4. Aufl., § 397 Rdn. 6; Staudinger/Rieble, BGB [1999], § 397 Rdn. 49) und der

Aufhebung (vgl. MünchKomm-BGB/Thode, aaO, § 305 Rdn. 23 f) zugrunde

liegende Kausalgeschäft mußte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.

2. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem Ze-

denten und dem Beklagten kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen

Begründung nicht verneint werden.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß im

vorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zur

Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen, durch schwere Äquivalenzstörung ge-

kennzeichneten Rechtsgeschäfts entwickelt hat. Der hierfür erforderliche, auf

Leistungsaustausch gerichtete Vertrag (vgl. Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997,

V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,

NJW 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ge-

schlossen. Das Kausalgeschäft, das den Beklagten zu Erlaß und Aufhebung

verpflichtete, begründete für den Zedenten als Gegenleistung die Verpflichtung

zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM an den Be-

klagten. Bei dem Verpflichtungsgeschäft handelte es sich um einen gegenseiti-

gen Vertrag (vgl. RG JW 1913, 427, 428).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann

ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in

allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit

nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-

schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,

insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt-

schaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus-

nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der and e-

re nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist

das Mißverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf b e-

wußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in

seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf ei-

ne verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhält-

nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie

der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, Urt. v.

19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 f m.w.N.).

c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiva-

lenzmißverhältnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem

"Verzicht" ermöglichten - Verkauf des Grundstücks gegenüber einer fortbeste-

henden Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognosti-

zierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit den

zu erwartenden Erbbauzinsen. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Für die Fest-

stellung eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-

stung - und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Ge-

sinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-

nat, Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 352, 354; Urt. v.

20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR

289/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ei-

nes Rechtsgeschäfts in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der Zeit-

punkt des Vertragsschlusses, maßgebend (BGHZ 7, 111, 114; 100, 353, 359;

107, 92, 96 f; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM 1996, 262,

263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des Be-

klagten einerseits und andererseits der hierfür erbrachten Gegenleistung des

Zedenten zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidend, so können die künfti-

gen Gewinne, die eine Partei möglicherweise aus der von ihr erworbenen Lei-

stung ziehen kann, für die Prüfung eines Äquivalenzmißverhältnisses keine

Bedeutung erlangen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 75).

Im übrigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent;

denn es berücksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des Ze-

denten, läßt die künftigen Vorteile auf seiten des Beklagten jedoch unbeachtet.

Solche drängen sich aber bei der von dem Berufungsgericht gewählten Be-

trachtungsweise auf; denn der Beklagte erhält nicht nur die Möglichkeit, Zins-

gewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern erspart

auch die Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses von 42.875 DM (oder einer

"Nutzungsrente" in gleicher Höhe).

aa) Leistung des Beklagten ist - neben der Aufhebung des Nutzungsver-

hältnisses - insbesondere seine Mitwirkung beim Abschluß eines Erlaßvertr a-

ges über seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die Rechts-

position, zu deren Aufgabe sich der Beklagte verpflichtete, bei wirtschaftlicher

Betrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als nahe-

kommt, ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm bean-

spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im Verhältnis zwischen den Ver-

tragsparteien konnte der Beklagte das Grundstück bereits wie ein Erbbaube-

rechtigter nutzen und die Begründung des Erbbaurechts war von dem Zeden-

ten kaum mehr zu verhindern.

Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im Verhältnis zum Zeden-

ten als Grundstückseigentümer maßgeblich. Besondere Interessen oder Moti-

vationen einer Vertragspartei können nicht für die Prüfung des Äquivalenzver-

hältnisses, sondern nur für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrig-

keit Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maßgeblich

für die Bestimmung des objektiven Wertes ist zunächst der Verkehrswert des

Erbbaurechts. Zwar sollte eine Übertragung auf den Zedenten als Eigentü-

mererbbaurecht nicht erfolgen, der Beklagte hat sich aber zur Aufgabe einer

Rechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Veräuße-

rung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlösen. Hierin erschöpft sich der

objektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des Beklagten

ist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Be-

standteil der Leistung des Beklagten tritt vielmehr der wirtschaftliche Vorteil

hinzu, den der Zedent durch die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über das

unbelastete Grundstück erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert des

Erbbaurechts übersteigender Betrag, so ist dieser maßgeblich.

bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das Berufungsgericht

nicht verkennt, nicht ohne weiteres mit Null DM angenommen werden. Zwar

wird sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten Grundstück

regelmäßig kein anderer Betrag ergeben (vgl. Simon/Kleiber, Schätzung und

Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 6.15); denn der Erb-

bauberechtigte ist für die Überlassung des Bodens mit der Zahlung des Erb-

bauzinses belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktüb-

lichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, läßt sich für den Erbbauberechtigten

durchaus ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. Simon/Kleiber, aaO,

Rdn. 6.16), was wiederum zu einem meßbaren Verkehrswert des Erbbaurechts

auch an einem unbebauten Grundstück führen kann. Gleiches gilt, wenn im

konkreten Fall nach den Verhältnissen am örtlichen Grundstücksteilmarkt eine

starke Nachfrage (Verkäufermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten

Grundstücken besteht (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.21). Da sich die Kläge-

rin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie für den Verkehrswert des Erbbau-

rechts - wie für alle weiteren tatsächlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1

BGB - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urt. v.

23. Februar 1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die aus

Sicht des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der Klägerin nicht

entgegen. Die Revision rügt zu Recht, daß es das Berufungsgericht versäumt

hat, die Klägerin auf diese Einschätzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen

(vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716). Die Klägerin

brauchte den Umständen nach nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht

werde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten Erbbauzinses als

unzulänglich ansehen. Für den Fall eines solchen Hinweises, so macht die Re-

vision geltend, wäre von der Klägerin ein Verkehrswert des Erbbaurechts in

Höhe von allenfalls 10.000 DM behauptet und durch Sachverständigengut-

achten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substanti-

iert; denn die behauptete Tatsache läßt in Verbindung mit einem Rechtssatz

den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden

erscheinen. Eine Darlegung weiterer Einzeltatsachen kann nicht erwartet und

verlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung

ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai

1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-

RR 1996, 1402).

Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des Beklagten, der

in der vorzeitigen Verfügungsmöglichkeit über das unbelastete Grundstück zu

sehen ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin noch nichts vorgetragen.

Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erhält

sie durch die Zurückverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu er-

gänzen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbe-

lasteten Grundstücks mit der Minderung des Bodenwertes durch das Erbbau-

recht (dazu etwa Brückner/Noack, NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Er-

fassung zugänglich ist, kann die Klägerin ihren Antrag auf Einholung eines

Sachverständigengutachtens entsprechend erweitern.

d) Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein wucherähnliches Ge-

schäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein bewußtes Ausnutzen der Unerfahren-

heit des Zedenten nicht hat feststellen können. Auch die Revision nimmt die

Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe verschiedene Be-

mühungen unternommen, um das Erbbaugrundstück wirtschaftlich zu verwer-

ten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einräumen lassen, um die damit

begründete formale Rechtsposition gegenüber dem Zedenten auszunutzen.

Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand des

Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,

NJW 1982, 2767, 2768; Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990,

1199). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier möglicherweise - objektiv

wucherischen Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht

entgegen.

bb) Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB

insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits aus-

geführt - aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Ein-

sicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteil s-

vermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Diese

Feststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert.

(1) Der Wert der Leistung des Zedenten beläuft sich mindestens auf die

1.095.000 DM, die der Beklagte auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung

über nominal 1.217.115 DM erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisauf-

nahme zeigen, daß der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knapp

doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des Beklagten, so ist nach stän-

diger Rechtsprechung des Senats nicht nur ein besonders grobes Mißverhält-

nis gegeben, sondern auch der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläs-

sig (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900;

Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ

130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000,

1487, 1488; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v.

26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v.

22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Für diese

Schlußfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den Wertverhältnissen

keine Voraussetzung (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, aaO).

(2) An die damit begründete tatsächliche Vermutung ist der Tatrichter je-

denfalls als Beweiswürdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht zur

Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände er-

schüttert ist (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127,

1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. berücksichtigen und insbesondere

erwägen müssen, ob die tatsächliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwa

durch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, Urt. v.

21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).

(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schon

entgegen, daß der Beklagte auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er in

zulässiger Weise habe nutzen können. Das Berufungsgericht läßt dabei außer

acht, daß nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB der Gegenlei-

stung, die der Beklagte für die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat,

entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert Verträgen

mit einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-

stung die Wirksamkeit, wenn - wofür in einem solchen Fall eine tatsächliche

Vermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt.

Diese Schlußfolgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht in

Betracht gezogenen - Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche

Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteilig-

ten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte

diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138

(Aa) Nr. 22; Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO; Urt. v. 21. März 1997, aaO; Urt. v.

19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128).

Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund für die

außergewöhnliche Leistungen mag nicht gesprochen werden können, wenn der

Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach Abwä-

gung der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten für die Aufhebung des

Erbbaurechts die Zahlung eines beträchtlichen "Ablösebetrages" anbietet, um

schnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten Grundstücks zu erzielen.

So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der Klägerin

nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der Beklagte, der den Verkauf

des Grundstücks initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, der

Kaufinteressenten gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem Zeit-

punkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der Beklagte jedes Inter-

esse an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionspläne ge-

scheitert waren, hätte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interesse

zeigten, für den Beklagten wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung nur

eine Belastung bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrüge des

Beklagten zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das Berufungsgericht

ggf. auch insoweit den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen haben.

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufge-

zeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen nachholen

kann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die von dem

Beklagten eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Kläge-

rin und dem Zedenten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits

unerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherähnlicher Konditio-

nen beträfe nur das Verpflichtungsgeschäft zwischen der Klägerin und dem

Zedenten (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155,

1156), während die Wirksamkeit der - für die Aktivlegitimation der Klägerin

maßgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfügungsgeschäft grund-

sätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1997,

II ZR 122/96, NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 BGB, aus dem un-

ter Umständen

eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen könnte, ist durch die Regelung unter

§ 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. BGH,

Urt. v. 8. Februar 1994, KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1653).

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier