Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 05.10.2001 – V ZR 237/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 138 Bb
Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Ge-
genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur
Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem
Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat.
A., nach den Behauptungen der Klägerin von deutlich unterdurchschnitt-
licher Intelligenz, war Eigentümer eines in H. gelegenen, unbebauten Grund-
stücks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990
räumte er dem Beklagten, der hierzu angeregt hatte, an dem Grundstück ein
"Nutzungsrecht zur Bebauung des Grundstücks" gegen Zahlung einer jährli-
chen Nutzungsrente von 42.875 DM ein. Weiter wurde vereinbart, daß das
Nutzungsrecht nach Inkrafttreten der ErbbauVO auf dem Gebiet der DDR durch
ein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den hierfür erforderlichen Erklärun-
gen bevollmächtigte der Zedent den Beklagten unter Befreiung von den Ein-
schränkungen der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 BGB. Der Beklagte verpflichtete
sich außerdem, den Zedenten bei Bebauung des Grundstücks zu einem Brut-
togehalt von monatlich 3.000 DM als Haushandwerker zu beschäftigen. Den
Erbbaurechtsvertrag ließ der Beklagte am 14. Februar 1991 notariell beurkun-
den.
Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der Be-
klagte zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des Grundstücks.
Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller Vertrag ge-
schlossen, mit dem der Zedent das Grundstück für 2.864.700 DM an mehrere
Käufer veräußerte. In der Urkunde "verzichtete" der Beklagte auf das Erbbau-
recht. Als Gegenleistung hierfür hatte der Zedent - in einer am selben Tag zu-
vor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des Kauf-
preises in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten abgetreten. Tatsächlich
vereinnahmte der Beklagte, nachdem die Käufer mit ihm in einem Vergleich ei-
ne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 DM. Einen weiteren
Kaufpreisteil in Höhe von 165.000 DM trat der Zedent zur Begleichung der
Provisionsansprüche an den Makler ab.
Die Klägerin hält die Vereinbarung des Zedenten mit dem Beklagten
über den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Mißverhältnisses
zwischen dem Wert der Leistung des Beklagten und der vereinbarten Gegen-
leistung im Wert von 1.217.115 DM für sittenwidrig. Dem Beklagten, so hat die
Klägerin behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des Grundstücks, son-
dern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit er
von einem Verkauf des Grundstücks habe profitieren können. Sie verlangt von
dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 DM aus der von
ihm vereinnahmten Summe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
271.070,31 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in
vollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts er-
strebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des Beklagten. Er sei
nicht ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und dem
Zedenten getroffene Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts nicht
als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle
bereits an einem auffälligen Mißverhältnis, weil dem Anteil des Beklagten am
Verkaufserlös der wirtschaftliche Vorteil gegenüber zu stellen sei, den der Ze-
dent in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Möglichkeit der belastungs-
freien Veräußerung des Grundstücks erzielt habe. Bei einer Verzinsung seines
Kaufpreisanteils mit jährlich 8 % könne der Zedent für die gesamte Dauer des
Erbbauvertrages von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen DM
im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die Leistung
von 1,2 Millionen DM an den Beklagten nicht außer Verhältnis, auch wenn das
Erbbaurecht an einen Dritten nicht verkäuflich und damit wertlos gewesen sei.
Da der Zedent gleichwohl einen Vermögensvorteil erlangt habe, sei es ohne
Bedeutung, daß das Erbbaurecht für den Beklagten wegen der Unsicherheit
über die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der Beklagte habe
auch nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme stehe nämlich fest, daß es dem Beklagten nicht von Anfang an
nur um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern
daß er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grund-
stücks versucht habe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage
der bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruch
aus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99,
NJW 2001, 1127, 1129, zur Veröffentlichung in BGHZ 146, 298 vorgesehen)
- ein Bereicherungsanspruch der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB),
der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der ab-
getretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz BGB) - gerichtet ist, nicht aus-
zuschließen. Vielmehr kann das schuldrechtliche Kausalgeschäft (vgl. BGHZ
127, 129, 134), das dem von dem Beklagten unter § 14 der Kaufvertragsurkun-
de vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten im
Gegenzug zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM
verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
1. Allerdings steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nicht schon
wegen Formnichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes zu, das von den Ver-
tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, ins-
besondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.
a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich darüber im Unklaren,
welche Rechtsposition der Beklagte bereits erworben hatte und welche Erklä-
rungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des Grundstücks zu er-
möglichen. Die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in der notari-
ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen sind deshalb so ab-
gefaßt, daß sie für den Abschluß eines Erlaß- (§ 397 Abs. 1 BGB) und Aufhe-
bungsvertrages hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche des Beklagten
gegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenso genügen wie
für die Aufhebung eines dem Beklagten zustehenden erbbaurechtlichen An-
wartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1978, III ZR 122/76, NJW 1978,
2199) oder für die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26
ErbbauVO).
b) Aus § 11 Abs. 2 ErbbauVO könnte sich die Notwendigkeit der Be-
achtung des Formerfordernisses aus § 313 BGB allenfalls dann ergeben, wenn
der Beklagte bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwart-
schaftsrecht (vgl. Senat, BGHZ 103, 175, 179) erworben hätte (vgl. Staudin-
ger/Ring, BGB [1994], § 11 ErbbauVO Rdn. 30) und deshalb die insoweit von
dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen maßgeblich wären. Dies war
jedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Frage ei-
ner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 BGB bedarf (vgl. dazu Ernst,
ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat der
von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Beklagte für sich selbst und
- aufgrund der Bevollmächtigung unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als
Vertreter des Zedenten die für die Bestellung eines Erbbaurechts erforderli-
chen Erklärungen abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt und
beantragt. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, daß der Beklagte auch
bereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt ge-
stellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestand
des Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfüllt, daß der Beklagte eine gesi-
cherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des Voll-
rechts Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstören konnte
(vgl. Senat, BGHZ 106, 108, 111). Dies wäre aber für die Entstehung eines
Anwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 44
m.w.N.). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen des
Erbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 ErbbauVO; 873
Abs. 1 BGB) ausgegangen werden.
c) Hatte der Beklagte noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintra-
gung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der notari-
ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzichts" des Beklagten nur dessen
schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertrag
vom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der Beklagte eben-
falls zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom 2. Mai
1991 verpflichtete sich der Beklagte nämlich auch zur Rücknahme eines "etwa
bereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, daß die Antragstellung als
ungewiß angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist der "Verzicht" als Er-
klärung des Beklagten zum Abschluß eines - formfreien - Erlaßvertrages (§ 397
Abs. 1 BGB) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge des
Abschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen Voll-
zug machte ihm die Erfüllung der gegenüber dem Beklagten übernommenen
Verpflichtung unmöglich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erb-
baurechts auflösend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45
Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam begründete
Schuldverhältnis über das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklag-
ten (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 266/93, WM 1995, 1193) einver-
nehmlich aufgehoben. Für das dem Erlaß (vgl. MünchKomm-BGB/Schlüter,
4. Aufl., § 397 Rdn. 6; Staudinger/Rieble, BGB [1999], § 397 Rdn. 49) und der
Aufhebung (vgl. MünchKomm-BGB/Thode, aaO, § 305 Rdn. 23 f) zugrunde
liegende Kausalgeschäft mußte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.
2. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem Ze-
denten und dem Beklagten kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen
Begründung nicht verneint werden.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß im
vorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zur
Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen, durch schwere Äquivalenzstörung ge-
kennzeichneten Rechtsgeschäfts entwickelt hat. Der hierfür erforderliche, auf
Leistungsaustausch gerichtete Vertrag (vgl. Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997,
V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,
NJW 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ge-
schlossen. Das Kausalgeschäft, das den Beklagten zu Erlaß und Aufhebung
verpflichtete, begründete für den Zedenten als Gegenleistung die Verpflichtung
zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM an den Be-
klagten. Bei dem Verpflichtungsgeschäft handelte es sich um einen gegenseiti-
gen Vertrag (vgl. RG JW 1913, 427, 428).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann
ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in
allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit
nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-
schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,
insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirt-
schaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil aus-
nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der and e-
re nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist
das Mißverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf b e-
wußte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in
seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf ei-
ne verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhält-
nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie
der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, Urt. v.
19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 f m.w.N.).
c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiva-
lenzmißverhältnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem
"Verzicht" ermöglichten - Verkauf des Grundstücks gegenüber einer fortbeste-
henden Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognosti-
zierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit den
zu erwartenden Erbbauzinsen. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Für die Fest-
stellung eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-
stung - und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Ge-
sinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-
nat, Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 352, 354; Urt. v.
20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR
289/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist für die Prüfung der Sittenwidrigkeit ei-
nes Rechtsgeschäfts in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der Zeit-
punkt des Vertragsschlusses, maßgebend (BGHZ 7, 111, 114; 100, 353, 359;
107, 92, 96 f; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM 1996, 262,
263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des Be-
klagten einerseits und andererseits der hierfür erbrachten Gegenleistung des
Zedenten zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidend, so können die künfti-
gen Gewinne, die eine Partei möglicherweise aus der von ihr erworbenen Lei-
stung ziehen kann, für die Prüfung eines Äquivalenzmißverhältnisses keine
Bedeutung erlangen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 75).
Im übrigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent;
denn es berücksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des Ze-
denten, läßt die künftigen Vorteile auf seiten des Beklagten jedoch unbeachtet.
Solche drängen sich aber bei der von dem Berufungsgericht gewählten Be-
trachtungsweise auf; denn der Beklagte erhält nicht nur die Möglichkeit, Zins-
gewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern erspart
auch die Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses von 42.875 DM (oder einer
"Nutzungsrente" in gleicher Höhe).
aa) Leistung des Beklagten ist - neben der Aufhebung des Nutzungsver-
hältnisses - insbesondere seine Mitwirkung beim Abschluß eines Erlaßvertr a-
ges über seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die Rechts-
position, zu deren Aufgabe sich der Beklagte verpflichtete, bei wirtschaftlicher
Betrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als nahe-
kommt, ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm bean-
spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im Verhältnis zwischen den Ver-
tragsparteien konnte der Beklagte das Grundstück bereits wie ein Erbbaube-
rechtigter nutzen und die Begründung des Erbbaurechts war von dem Zeden-
ten kaum mehr zu verhindern.
Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im Verhältnis zum Zeden-
ten als Grundstückseigentümer maßgeblich. Besondere Interessen oder Moti-
vationen einer Vertragspartei können nicht für die Prüfung des Äquivalenzver-
hältnisses, sondern nur für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrig-
keit Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maßgeblich
für die Bestimmung des objektiven Wertes ist zunächst der Verkehrswert des
Erbbaurechts. Zwar sollte eine Übertragung auf den Zedenten als Eigentü-
mererbbaurecht nicht erfolgen, der Beklagte hat sich aber zur Aufgabe einer
Rechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Veräuße-
rung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlösen. Hierin erschöpft sich der
objektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des Beklagten
ist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Be-
standteil der Leistung des Beklagten tritt vielmehr der wirtschaftliche Vorteil
hinzu, den der Zedent durch die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über das
unbelastete Grundstück erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert des
Erbbaurechts übersteigender Betrag, so ist dieser maßgeblich.
bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das Berufungsgericht
nicht verkennt, nicht ohne weiteres mit Null DM angenommen werden. Zwar
wird sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten Grundstück
regelmäßig kein anderer Betrag ergeben (vgl. Simon/Kleiber, Schätzung und
Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 6.15); denn der Erb-
bauberechtigte ist für die Überlassung des Bodens mit der Zahlung des Erb-
bauzinses belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktüb-
lichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, läßt sich für den Erbbauberechtigten
durchaus ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. Simon/Kleiber, aaO,
Rdn. 6.16), was wiederum zu einem meßbaren Verkehrswert des Erbbaurechts
auch an einem unbebauten Grundstück führen kann. Gleiches gilt, wenn im
konkreten Fall nach den Verhältnissen am örtlichen Grundstücksteilmarkt eine
starke Nachfrage (Verkäufermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten
Grundstücken besteht (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.21). Da sich die Kläge-
rin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie für den Verkehrswert des Erbbau-
rechts - wie für alle weiteren tatsächlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1
BGB - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urt. v.
23. Februar 1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).
Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die aus
Sicht des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der Klägerin nicht
entgegen. Die Revision rügt zu Recht, daß es das Berufungsgericht versäumt
hat, die Klägerin auf diese Einschätzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen
(vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716). Die Klägerin
brauchte den Umständen nach nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht
werde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten Erbbauzinses als
unzulänglich ansehen. Für den Fall eines solchen Hinweises, so macht die Re-
vision geltend, wäre von der Klägerin ein Verkehrswert des Erbbaurechts in
Höhe von allenfalls 10.000 DM behauptet und durch Sachverständigengut-
achten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substanti-
iert; denn die behauptete Tatsache läßt in Verbindung mit einem Rechtssatz
den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden
erscheinen. Eine Darlegung weiterer Einzeltatsachen kann nicht erwartet und
verlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung
ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai
1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-
RR 1996, 1402).
Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des Beklagten, der
in der vorzeitigen Verfügungsmöglichkeit über das unbelastete Grundstück zu
sehen ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin noch nichts vorgetragen.
Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erhält
sie durch die Zurückverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu er-
gänzen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbe-
lasteten Grundstücks mit der Minderung des Bodenwertes durch das Erbbau-
recht (dazu etwa Brückner/Noack, NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Er-
fassung zugänglich ist, kann die Klägerin ihren Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens entsprechend erweitern.
d) Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein wucherähnliches Ge-
schäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein bewußtes Ausnutzen der Unerfahren-
heit des Zedenten nicht hat feststellen können. Auch die Revision nimmt die
Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe verschiedene Be-
mühungen unternommen, um das Erbbaugrundstück wirtschaftlich zu verwer-
ten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einräumen lassen, um die damit
begründete formale Rechtsposition gegenüber dem Zedenten auszunutzen.
Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand des
Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81,
NJW 1982, 2767, 2768; Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990,
1199). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier möglicherweise - objektiv
wucherischen Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht
entgegen.
bb) Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits aus-
geführt - aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Ein-
sicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteil s-
vermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Diese
Feststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert.
(1) Der Wert der Leistung des Zedenten beläuft sich mindestens auf die
1.095.000 DM, die der Beklagte auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung
über nominal 1.217.115 DM erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisauf-
nahme zeigen, daß der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des Beklagten, so ist nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats nicht nur ein besonders grobes Mißverhält-
nis gegeben, sondern auch der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläs-
sig (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900;
Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ
130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000,
1487, 1488; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v.
26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v.
22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Für diese
Schlußfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den Wertverhältnissen
keine Voraussetzung (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, aaO).
(2) An die damit begründete tatsächliche Vermutung ist der Tatrichter je-
denfalls als Beweiswürdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht zur
Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände er-
schüttert ist (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127,
1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. berücksichtigen und insbesondere
erwägen müssen, ob die tatsächliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwa
durch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, Urt. v.
21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).
(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schon
entgegen, daß der Beklagte auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er in
zulässiger Weise habe nutzen können. Das Berufungsgericht läßt dabei außer
acht, daß nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB der Gegenlei-
stung, die der Beklagte für die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat,
entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert Verträgen
mit einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-
stung die Wirksamkeit, wenn - wofür in einem solchen Fall eine tatsächliche
Vermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt.
Diese Schlußfolgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht in
Betracht gezogenen - Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche
Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteilig-
ten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte
diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138
(Aa) Nr. 22; Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO; Urt. v. 21. März 1997, aaO; Urt. v.
19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128).
Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund für die
außergewöhnliche Leistungen mag nicht gesprochen werden können, wenn der
Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach Abwä-
gung der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten für die Aufhebung des
Erbbaurechts die Zahlung eines beträchtlichen "Ablösebetrages" anbietet, um
schnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten Grundstücks zu erzielen.
So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der Klägerin
nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der Beklagte, der den Verkauf
des Grundstücks initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, der
Kaufinteressenten gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem Zeit-
punkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der Beklagte jedes Inter-
esse an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionspläne ge-
scheitert waren, hätte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interesse
zeigten, für den Beklagten wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung nur
eine Belastung bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrüge des
Beklagten zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das Berufungsgericht
ggf. auch insoweit den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen haben.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufge-
zeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen nachholen
kann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die von dem
Beklagten eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Kläge-
rin und dem Zedenten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
unerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherähnlicher Konditio-
nen beträfe nur das Verpflichtungsgeschäft zwischen der Klägerin und dem
Zedenten (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155,
1156), während die Wirksamkeit der - für die Aktivlegitimation der Klägerin
maßgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfügungsgeschäft grund-
sätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1997,
II ZR 122/96, NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 BGB, aus dem un-
ter Umständen
eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen könnte, ist durch die Regelung unter
§ 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. BGH,
Urt. v. 8. Februar 1994, KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1653).
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier