Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.02.2000 – V ZR 146/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 138 Bc

Die Rechtsprechung des Senats zum sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäft (§ 138

Abs. 1 BGB) ist grundsätzlich auch auf Kaufverträge über Grundstücke in der DDR

anwendbar, die unmittelbar nach Aufhebung der Preisvorschriften (hier 9. Juli 1990)

geschlossen worden sind. Ob ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-

stung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begün-

stigten zuläßt, bedarf kritischer tatrichterlicher Würdigung.

BGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 146/98 - OLG Jena

LG Mühlhausen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in

E. . Der Beklagte erwarb von ihnen mit einem am 9. Juli 1990 in Heil-

bronn beurkundeten Vertrag einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grund-

stück zum Preis von 15.000 DM und wurde als Miteigentümer in das Grund-

buch eingetragen.

Die Kläger behaupten, der Miteigentumsanteil sei bei Vertragsabschluß

50.000 DM wert gewesen und meinen, der Kaufvertrag sei deshalb wegen Sit-

tenwidrigkeit nichtig. Sie erstreben Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise

Aufhebung des Vertrages, und weiter hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit

des Vertrages. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihren Hauptantrag nebst

Hilfsanträgen weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit des Kaufvertrages vom

9. Juli 1990 nach § 138 Abs. 2 BGB. Es läßt die zwischen den Parteien streiti-

ge Behauptung der Kläger zum Wert des Miteigentumsanteils bei Vertrags-

schluß offen, weil es jedenfalls an der subjektiven Tatbestandsseite fehle.

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings ohne weiteres davon

aus, daß der vor einem westdeutschen Notar beurkundete Vertrag nicht (mehr)

formunwirksam ist (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 3 ZGB; § 1

Abs. 2 DDR-NotG). Dieser Mangel ist nach Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB geheilt.

2. Soweit die Kläger, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat, den Vertrag deshalb für unwirksam halten, weil die notarielle "Voll-

machtsbestätigung" erst am 30. Oktober 1990 und damit nicht innerhalb der

Frist des § 59 Abs. 1 Satz 2 ZGB abgegeben worden sei, haben sie damit kei-

nen Erfolg. Die Klägerin zu 1 hat bei Vertragsabschluß nicht etwa als voll-

machtlose Vertreterin ihres Ehemanns gehandelt, sondern nur die notarielle

Bestätigung ihrer (schon vorhandenen) Vollmacht nachzureichen versprochen.

3. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Wirksamkeit des

Vertrages allein am Maßstab von § 138 Abs. 2 BGB.

Die Parteien haben das Recht der Bundesrepublik Deutschland verein-

bart (§ 13 Abs. 3 des Vertrages), "soweit nicht zwingendes Recht entgegen-

steht". Dies war aber der Fall, weil das Grundstück in der DDR lag und diese

nach § 9 und § 12 Abs. 3 RAnwendG (das auch nach dem 1. Juli 1990 weiter-

galt) zwingend die ausschließliche Geltung von DDR-Recht in Anspruch nahm.

Wäre die Rechtswahlvereinbarung nicht ohnehin eingeschränkt, wäre sie nach

Art. 27 Abs. 3 EGBGB unwirksam gewesen.

Im Ansatz ist damit die Wirksamkeit des Vertrages nicht nach dem BGB,

sondern nach dem ZGB zu beurteilen (Art. 232 § 1 EGBGB). § 68 Abs. 1 Nr. 2

ZGB stellt zwar auf die Vereinbarkeit mit den "Grundsätzen der sozialistischen

Moral" ab. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (9. Juli 1990) entsprach dies

aber dem Begriff der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Nach § 1

Abs. 2 Satz 2 VerfGrdG vom 17. Juni 1990 waren Rechtsvorschriften aufgeho-

ben, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialisti-

sche Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Sozia-

lismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit oder das sozialistische Rechtsbe-

wußtsein verpflichten. Die bestehenden Rechtsvorschriften waren insoweit

nach einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszulegen (§ 1 Abs. 2

Satz 1 und § 1 Abs. 1 VerfGrdG; BGHZ 118, 34, 42). Entsprechendes folgt aus

Art. 2 und 4 des Staatsvertrages über die Herstellung einer Wirtschafts- und

Währungsunion vom 18. Mai 1990. Demgemäß wurde in das am 28. Juni 1990

geänderte Gesetz über Wirtschaftsverträge § 12 Abs. 2 eingefügt, der be-

stimmt, daß Erklärungen nichtig sind, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur ist § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB im

Sinne von § 138 BGB auszulegen (vgl. MünchKomm-BGB/Heinrichs, EGBGB,

Art. 232 § 1 Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Art. 232 EGBGB, § 1

Rdn. 5; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 3; Stau-

dinger/Rauscher, BGB [1996] EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 83 und 84).

Auf dieser Grundlage ist im Ansatz auch die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes, insbesondere des Senats, zu § 138 Abs. 1 BGB einschlägig,

die das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Überlegungen einbe-

zogen hat. Danach rechtfertigt ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des

Begünstigten mit der Folge, daß ein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sit-

tenwidrig sein kann. Von einem solchen Mißverhältnis kann bereits dann aus-

gegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie

der Wert der Gegenleistung (vgl. z.B. Senatsurteile v. 18. Januar 1991,

V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589; v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW

1992, 899, 890; BGH, Urt. v. 16. Februar 1994, IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475,

1476). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht unterstellt den behaupteten

und unter Beweis gestellten Wert der Miteigentumshälfte am 9. Juli 1990 mit

50.000 DM. Im übrigen wäre schon bei einem Wert von 30.000 DM nach der

Rechtsprechung des Senats ein besonders grobes Mißverhältnis anzunehmen.

Das Berufungsgericht hätte somit den Wert der Miteigentumshälfte nicht of-

fenlassen dürfen, sondern darüber Beweis erheben müssen.

Der Vertrag enthält im übrigen auch sonstige, die Kläger belastende Re-

gelungen, die bei der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BGHZ 107, 92,

97 m.w.N.) zusätzlich eine Rolle spielen können. Die Kläger waren vorlei-

stungspflichtig. Erst einen Monat nach Eintragung des Beklagten im Grundbuch

war der Kaufpreis fällig, die Kläger hatten nur einen schuldrechtlichen An-

spruch auf Absicherung durch eine Bürgschaft (§ 2 des Vertrages). Der Be-

klagte hat sich ein Vorkaufsrecht einräumen lassen (§ 11 des Vertrages) und

es wurde wechselseitig ein Ankaufsrecht vereinbart (§ 12 des Vertrages), das

schon in Kraft tritt, wenn die hälftigen Kosten für die Renovierung, den Abbruch

oder Teilabbruch des bestehenden Gebäudes (insoweit bestand eine Ver-

pflichtung) nicht aufgebracht werden. Bei den Einkommens- und Vermögens-

verhältnissen der Verkäufer traf diese ein besonders hohes Risiko, daß der

Beklagte ein Ankaufsrecht ausüben würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrach-

tung kann auch der bestrittene Vortrag der Klägerin Bedeutung gewinnen, sie

sei am 9. Juli 1990 vom Beklagten nach Stuttgart eingeladen und dort ohne

Vorinformation mit der notariellen Beurkundung konfrontiert worden (Schriftsatz

vom 5. Januar 1998). In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, daß die Klägerin auch im Namen

ihres Ehemanns handelte "mit dem Versprechen, notarielle Vollmachtsbestäti-

gung nachzureichen und hierfür haftend". Auch wenn diese Vollmachtsbestäti-

gung erst am 30. Oktober 1990 erteilt wurde, ändert dies nichts an der be-

haupteten Überrumpelung der Klägerin.

Wäre der Vertrag vom 9. Juli 1990 nichtig, dann beträfe dies

- entsprechend dem fehlenden Abstraktionsprinzip nach dem Recht der DDR -

auch die Übereignung; damit wäre schon der Hauptantrag der Klage auf Bewil-

ligung der Grundbuchberichtigung (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V. mit § 894

BGB) begründet.

Soweit sich die Revisionserwiderung auf die Entscheidung des Senats in

BGHZ 131, 209 (= NJW 1996, 990, 991) bezieht, ist diese nicht einschlägig,

denn sie betrifft die Vereinbarung eines Stopppreises und dessen preisrechtli-

che Genehmigung. Im vorliegenden Fall wurde aber der Vertrag nach Aufhe-

bung der Preisvorschriften abgeschlossen. Richtig ist allerdings der Hinweis

der Revisionserwiderung, daß es schwierig ist, für einen Zeitpunkt neun Tage

nach Einführung der Währungsunion unter Aufhebung der Preisvorschriften die

Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu beurteilen und von einem etwa

festgestellten groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Be-

günstigten zu schließen. Dies schließt im Ansatz jedoch die Anwendung der

angeführten Senatsrechtsprechung nicht aus. Das Berufungsgericht wird aller-

dings das einzuholende Wertgutachten (Bewertungszeitpunkt 9. Juli 1990) kri-

tisch prüfen und sich nach dem Ergebnis dieses Gutachtens auch die Frage

stellen müssen, ob es unter den besonderen Umständen der DDR nach Aufhe-

bung der Preisvorschriften einen Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des

Beklagten zuläßt. Vieles spricht allerdings dafür, daß der unstreitig ge-

schäftserfahrene Beklagte davon ausgehen konnte, es werde nach Aufhebung

der Preisvorschriften zu ganz erheblichen Preissteigerungen auf dem Grund-

stücksmarkt kommen, zumal es hier um ein zentral gelegenes Grundstück in

E. geht (vgl. auch Senatsurt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM

1996, 262, 264). Dem steht möglicherweise eine Unerfahrenheit der in der

DDR wohnenden Kläger auf dem Immobilienmarkt gegenüber, die sich aus der

jahrzehntelangen Strangulierung des Marktes durch die staatliche Preislenkung

ergab (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Februar 1994, IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475,

1476 re. Sp. unten).

Vogt

Schneider

Frau Dr. Lambert-Lang kann nicht unterschreiben, weil sie in einem Kurauf- enthalt ist. 9.2.2000

Vogt

Tropf

Herr Dr. Lemke kann nicht unter- schreiben, weil er in Urlaub ist. 9.2.2000 Vogt