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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 4 StR 411/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 411/01

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2001 im Aus-

spruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des

Verfalls entfällt.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendieb-

stahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter Einbeziehung

einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es "gegen ihn den

Wertverfall in Höhe von 75.000,00 DM angeordnet".

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das

im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt

lediglich zum Wegfall der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB gestützten An-

ordnung des erweiterten Wertersatzverfalls.

Die Anordnung des Wertersatzverfalls, die das Landgericht damit be-

gründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm begangenen Straftaten er-

hebliche Geldsummen sowie Wertgegenstände erlangt" (UA 31) hat, kann kei-

nen Bestand haben. Das Landgericht wollte ersichtlich - wie auch die Berech-

nung der Höhe des angeordneten Verfalls zeigt - das vom Angeklagten aus

den abgeurteilten Taten Erlangte abschöpfen. Als rechtliche Grundlage für die

Verfallsanordnung kam daher nur § 73 StGB und nicht - wie das Landgericht

meint - § 73 d StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR

88/01; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder

StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 4, § 73

d Rdn. 6a). Eine Anordnung nach § 73 StGB scheitert hier indessen bereits an

der Ausschlußregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, da den Geschädigten

aus den Diebstahlstaten Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen sind,

deren Erfüllung ihm den Wert des aus den Taten Erlangten wieder entziehen

würde. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Ansprüche voraussichtlich geltend

gemacht werden (BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2, jeweils m.w.N.). Die

Verfallsanordnung muß daher entfallen.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg

hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible