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BGH Beschluß vom 28.02.2002 – 4 StR 8/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2001 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 411/01 = wistra 2002, 57).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann