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BGH Urteil vom 09.10.2001 – XI ZR 281/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Oktober 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit

darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß

des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschie-

den worden ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse

verpflichtet ist, dem Kläger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzu-

fertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt

im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S.

(im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen

vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und

288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom

22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto

Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter ei-

nen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von

190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicher-

heit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insge-

samt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. la-

sten.

Mit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirksspar-

kasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den

Kläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von

insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen.

Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Ge-

schäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam.

Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der

ihm

seinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf

190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb

die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit

1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und

Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

1. die

Kontensperrung

des Girokontos Nr. ...22

vom

13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden

monatlichen ARV-Renten des Klägers

in Höhe von

je

1.619,06 DM zu gewährleisten,

2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur

Verfügung zu stellen,

3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag

von 290.000 DM neu anzufertigen,

4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie

Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu le-

gen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen.

Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich

des Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegrün-

det abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie bean-

tragt, das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den

Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er

mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) – d) die erstinstanzlich ge-

stellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zu-

gunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück

lastenden Grundschulden zu löschen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klage-

anträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als un-

zulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsin-

stanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Be-

rufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

Die hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäß

§ 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig

verworfen hat - im wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Be-

rufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2

ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber

nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen

des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tat-

sächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach

Auffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloßen Hinweis

darauf, daß die Beklagte gemäß Verbraucherschutzgesetz zur Ne u-

ausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer

ordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften

und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung

und Zustellung von Jahresabschlußsalden verpflichtet sei, gehe der

Kläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung füh-

renden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf

die erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Be-

weisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung

mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Beru-

fungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-

schriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und

Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werde.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es

die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist

die Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluß des

Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das

Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hin-

sichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie ge-

stellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und

den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,

ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei un-

geeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen,

und stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt

werden könnte.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kl ä-

ger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Zif-

fer 3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung

die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe

der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-

weismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfer-

tigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten,

daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet

wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-

falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in

welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für

unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen er-

kennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art

das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig

ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er

die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils

in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die

tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit for-

melhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen er-

ster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom

24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie

das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.

aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landge-

richt das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf

Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw.

auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Be-

klagte habe klagen können.

Ob diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben,

denn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus wel-

chen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als

unzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklä-

rung, die Beklagte sei verpflichtet, "gemäß Verbraucherschutzgesetz

einen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen"

(GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie

der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klägers in

erster Instanz einschließlich aller Beweisangebote" Bezug genommen.

bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klagean-

trages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die

Bezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger

hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäßigkeiten

behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert.

Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der ge-

botenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft

die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei

verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu

erfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres-

/Abschluß-/

Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinha-

ber diesem zuzustellen". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur

nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten ver-

pflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmä-

ßigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substanti-

iert dargelegt.

III.

Die Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf

Zustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belasten-

den Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht

sachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann