BGH Urteil vom 09.10.2001 – XI ZR 281/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Oktober 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit
darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß
des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschie-
den worden ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse
verpflichtet ist, dem Kläger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzu-
fertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt
im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S.
(im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen
vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und
288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom
22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto
Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter ei-
nen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von
190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicher-
heit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insge-
samt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. la-
sten.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirksspar-
kasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den
Kläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von
insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen.
Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers.
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Ge-
schäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam.
Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der
ihm
seinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf
190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb
die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit
1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und
Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die
Kontensperrung
des Girokontos Nr. ...22
vom
13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden
monatlichen ARV-Renten des Klägers
in Höhe von
je
1.619,06 DM zu gewährleisten,
2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur
Verfügung zu stellen,
3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag
von 290.000 DM neu anzufertigen,
4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie
Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu le-
gen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen.
Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich
des Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegrün-
det abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie bean-
tragt, das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den
Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er
mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) – d) die erstinstanzlich ge-
stellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zu-
gunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück
lastenden Grundschulden zu löschen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klage-
anträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als un-
zulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsin-
stanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Be-
rufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäß
§ 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig
verworfen hat - im wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Be-
rufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber
nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen
des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tat-
sächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach
Auffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloßen Hinweis
darauf, daß die Beklagte gemäß Verbraucherschutzgesetz zur Ne u-
ausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer
ordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften
und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung
und Zustellung von Jahresabschlußsalden verpflichtet sei, gehe der
Kläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung füh-
renden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf
die erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Be-
weisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung
mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Beru-
fungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-
schriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und
Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werde.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es
die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist
die Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluß des
Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das
Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hin-
sichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie ge-
stellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und
den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,
ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei un-
geeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen,
und stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt
werden könnte.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kl ä-
ger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Zif-
fer 3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat.
a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung
die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-
weismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfer-
tigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten,
daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet
wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-
falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in
welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für
unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen er-
kennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art
das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig
ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er
die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils
in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die
tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit for-
melhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen er-
ster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom
24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.
aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landge-
richt das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf
Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw.
auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Be-
klagte habe klagen können.
Ob diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben,
denn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus wel-
chen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als
unzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklä-
rung, die Beklagte sei verpflichtet, "gemäß Verbraucherschutzgesetz
einen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen"
(GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie
der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klägers in
erster Instanz einschließlich aller Beweisangebote" Bezug genommen.
bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klagean-
trages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die
Bezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger
hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäßigkeiten
behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert.
Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der ge-
botenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft
die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei
verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu
erfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres-
/Abschluß-/
Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinha-
ber diesem zuzustellen". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur
nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten ver-
pflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmä-
ßigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substanti-
iert dargelegt.
III.
Die Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf
Zustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belasten-
den Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht
sachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann