BGH Urteil vom 10.10.2001 – IV ZR 240/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
2. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das
Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzuläs-
sig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die
für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei
den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung
handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge-
gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch
geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991,
3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustim-
mung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894
Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil
die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung
nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf