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BGH Urteil vom 27.11.2002 – IV ZR 159/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. November 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AHB § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3

Zur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wie- derkehrenden schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen.

BGH, Urteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. November 2002

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil

des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 10. April 2001 aufgehoben und das Teilurteil der

28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom

14. Dezember 1999 geändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen

aus

der

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

HE 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckung

bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme von

1.022.583,70

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Mio. DM),

insgesamt also bis zu

5.112.918,80

(cid:0)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

Mio. DM), zu gewähren hat

für

sämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Bo-

den des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge des

Austritts von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der Flüs-

siggasextraktionsanlage.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklag-

te.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der Be-

klagten genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewäs-

serschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des Abwässeranla-

gen- und Einwirkungsrisikos. Der Versicherung liegen u.a. die Allgemei-

nen Haftpflichtversicherungsbedingungen des B. V.

(AHB/BVV) und die Zusatzbedingungen zur Betriebs-

und Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht

aus Gewässerschäden (ZB) zugrunde. Danach ist folgender Deckungs-

umfang vereinbart:

Gemäß II des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein vom

5. Mai 1980 und I 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982

i.V. mit § 3 II Nr. 2 Satz 1 AHB/BVV und § 2 Abs. 2a ZB haftet die Be-

klagte beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko bis zu einer Einheitsdek-

kungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschä-

den je Schadenereignis.

Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungs-

jahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2

Abs. 1 ZB.

Aufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 II Nr. 2

Satz 3 AHB/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden

aus derselben Ursache als ein Schadenereignis .

Von 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als Betriebsge-

sellschaft auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege eines

Flüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasex-

traktion Tierknochenreste zu Knochenmehl. Dabei wurde das Rohmateri-

al in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks über

einen am Ende aus beweglichen Edelstahlwellschläuchen bestehenden

Lösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigen

Lösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) be-

deckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvor-

ganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die Ex-

traktoren in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut wa-

ren, durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne ge-

leitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich Chlor-

wasserstoff (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosi-

ven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten im

Ventil- und Dichtungssystem und zum Platzen von Wellschläuchen führ-

ten. Dadurch kam es im Bereich der Extraktionshalle mit den Extraktoren

und den Umwälzpumpen, der Sicherheitsauffangwanne, des Kesselhau-

ses, der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigung

immer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden und

Grundwasser gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der Lö-

sungsmitteltanks.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Land-

ratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des Grundwas-

sers durch Chlorkohlenwasserstoffe mit. Für die ihnen aufgegebenen

Sanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung;

Grundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die Klägerin-

nen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Ge-

samtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig ab-

zuschätzen. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte die

Beklagte bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 DM.

Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandte

Sanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und die

Feststellung, daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckung

bis zur vereinbarten Jahreshöchstsumme von 2 Mio. DM, für fünf Jahre

also insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat.

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag ab-

gewiesen, weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt auf

2 Mio. DM begrenzt angesehen hat.

Mit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig ein

Schreiben des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Be-

trieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grund-

wasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vom

Wasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlor-

methanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in den

Fluß H. unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vor-

sätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenan-

zeige auf völlige Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 AHB/BVV

berufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den Kontami-

nationsschäden und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sie

nicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund erfolglos

geblieben.

Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zu-

lässig und begründet.

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Im Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für die

Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für wel-

che Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei die

Klage zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für die

weitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehr-

facher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von Boden

und Grundwasser und eines Kontaminierungsschadens mit einem Besei-

tigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehle

das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf Lei-

stungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe.

Es lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die Ent-

stehung von Salzsäure im Bereich des Hauptklärteichs, der Extraktions-

halle und der Sicherheitsauffangwanne pro Versicherungsjahr zu mehre-

ren Kontaminierungen des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden-

ereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdek-

kungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe je-

doch gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weil

der Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salz-

säure - habe.

Hinsichtlich der außerdem behaupteten Kontaminierungen bei der

Anlieferung von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nicht

ein. Diese Kontaminierungen seien jedoch nicht substantiiert vorgetra-

gen, so daß es bei der Jahreshöchstdeckungssumme von 2 Mio. DM

verbleibe.

Leistungsfrei sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihre

Anzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht über

das Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, das

ihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sich

daraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht wi-

derlegt. Ebensowenig hätten sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt.

Die Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der An-

lieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen Vortrag

dabei Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausge-

spritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund einge-

drungen sei.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in we-

sentlichen Punkten nicht stand.

II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst,

daß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte ent-

schieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil wider-

sprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auch

das Rechtsmittelgericht den in erster Instanz verbliebenen Zahlungsan-

trag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch weder

für auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet.

Es kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufge-

zeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihr

gesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Fest-

stellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind wider-

sprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbe-

schluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 240/00 - BGHR ZPO § 301 Heilung

2 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036

unter 1).

2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der

Feststellungsanträge greifen nicht durch.

a) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrennt

betrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seine

Anregung neu formuliert und gestellt worden sind. In der Zusammen-

schau geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist,

um die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus

den Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im Produkti-

onsverlauf der Jahre 1980 bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei der

gebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens

ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im

Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe der

Rechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen Interes-

senlage entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

vgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183

unter 2 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht ver-

stoßen, indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung fol-

gend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren be-

handelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der Senat

selbst vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile ein

und desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man sie

demgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären die

Anträge zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächliche

Fragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich

sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 5).

b) Das Feststellungsbegehren

ist auch hinreichend bestimmt

(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen,

wofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähig-

keit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. Zöller/Stöber, aaO

§ 704 Rdn. 2). Im Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es bei

begehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht auf

die noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfan-

ges erfolgt (Wussow, WJ 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeich-

nung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl.

BGHZ 79, 76, 78).

c) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechts-

schutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene

Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob Lei-

stungsfreiheit vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des An-

spruchs.

III. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der Be-

klagten verlangen, sind nach § 1 Nr. 1 AHB/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 ZB

Gegenstand der abgeschlossenen, das Gewässerschadenrisiko ein-

schließenden Haftpflichtversicherung.

Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherung

für die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach den

Versicherungsbedingungen grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Zuletzt

ebenfalls unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanz

unangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schad-

stoffaustritte und Kontaminierungsschäden in versicherter Zeit eingetre-

ten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den AHB im allgemeinen

und speziell beim Gewässerschadenrisiko unter dem Schadenereignis zu

verstehen ist, nicht an (vgl. dazu nur BGHZ 43, 88, 92 Folgeereignis;

BGHZ 79, 76 ff. Kausalereignis).

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 II Nr. 2 Abs. 1

Satz 3 AHB/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsge-

richt irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmt

das Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignis

im Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre-

ren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselben

Ursache auszugehen sei.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige Lö-

sungsmittel an den genannten verschiedenen Stellen der Produktions-

anlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungs-

jahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser einge-

drungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Be-

rufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt meh-

rere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt.

Es kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten von

Lösungsmitteln über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eine

Verklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitli-

che Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl.

BGHZ 43, 88, 92, 94; Späte, AHB § 3 Rdn. 56; Littbarski, AHB § 3

Rdn. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht herangezoge-

ne Entstehung von "Salzsäure sowie weiterer chlorierter Verbindungen",

die durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion scha-

denverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausge-

setzte Ursachenidentität nicht zu begründen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literatur

weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist "dieselbe Ursache" im Sinne

dieser § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB entsprechenden Klausel von nur "gleicher"

oder "gleichartiger Ursache" zu unterscheiden (BGH, Urteile vom

28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 1 a und 2;

28. Mai 1969

- IV ZR 617/68 - VersR 1969, 723 unter V;

Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 3 AHB Rdn. 8; Späte, aaO Rdn. 55;

Littbarski, aaO Rdn. 168 f.; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Rdn. 15; jeweils

m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursa-

chen genügen danach nicht. Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätz-

lich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beach-

tung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st.

Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR

2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche Ursachenidentität

entspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen auf-

grund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignis-

se entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versiche-

rungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nur

gleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil des

Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-

chen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese

sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen

Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsneh-

mers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsverspre-

chens des Versicherers vor (vgl. BGH, aaO VersR 1991, 175 unter 3 a).

b) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigen

Lösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren,

Sicherheitsauffangwanne, Kondensatoren, Umwälzpumpen, Kesselhaus

und Biofilter immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungs-

mittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignis-

se. Ursachenidentität würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer

Prozeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat.

Das war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine

Vielzahl immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. Dabei

kann noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils iden-

tisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in den

Extraktoren unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die Rohpro-

dukte waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der bereits

bei der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit der

einhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unter-

schiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem Schaden-

ereignis über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidet

damit aus.

Für die Austritte beim Befüllen der Lösungsmitteltanks fehlt es

auch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ur-

sache.

Die Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse in

Höhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versi-

cherungsjahr einzustehen.

3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-

klagte sei gemäß § 6 Satz 1 AHB/BVV insgesamt leistungsfrei, weil die

Klägerinnen nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März

1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB/BVV verstoßen hätten,

den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.

a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungs-

fall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß lösungsmittelhaltiges

Wasser aus den Kondensatoren in den Hauptklärsammelteich geflossen

sei. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntnis

erhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf des

Klärteichs in das öffentliche Gewässer der H. mit einem Di-

chlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentra-

tion festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfall

nicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schaden-

anzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schaden-

anzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt.

b) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit die

tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetan

sind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchen

Obliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommen

sind.

aa) Die

für die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positive

Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles

(§ 33 Abs. 1 VVG) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlich

darauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses Schaden-

ereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte.

Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadenereignisses

bzw. der haftpflichtbegründenden Tatsachen genügt nicht (BGH, aaO

sowie Urteile vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173

unter III 3, insoweit nicht in BGHZ 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November

1970 - IV ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter II 1; 10. Juli 1970 - IV ZR

1086/68 - VersR 1970, 1045 unter 3; Römer/Langheid, VVG § 153

Rdn. 6; Littbarski, aaO § 5 Rdn. 10; BK/Baumann, § 153 VVG Rdn. 13;

Prölss/Martin/Voit, aaO § 153 VVG Rdn. 2).

bb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen Verunreinigung

des Klärteichs um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB/BVV

handelt. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung in

den unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes,

so daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handeln

kann (vgl. BGHZ 62, 351, 356; Czychowski, WHG 7. Aufl. § 1 Rdn. 4, 5,

26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ent-

nehmen, daß und gegebenenfalls wie die erhöhte Dichlormethanbela-

stung des Klärteichs zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder

des fließenden Gewässers der H. und dann auch noch in einer

haftpflichtrelevanten drittgefährdenden Intensität geführt haben könnte.

Die erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachen

wurde den Klägerinnen durch das Schreiben des Landratsamtes jeden-

falls nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz be-

trifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasser

durch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbe-

fangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung des

Landratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechs

Wochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einem

Klärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer.

Von den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis.

Auch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften Si-

cherheitsvorkehrungen, wie z.B. des Betonbodens und der Sicherheits-

auffangwanne für die Extraktionshalle war nicht bekannt. Der Anlagebe-

trieb erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner an

Untersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die Umweltsicher-

heitsbehörden ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiteren

Folgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhalt

dafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, we-

gen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts von

einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Insoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmal

objektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 AHB/BVV auszulösen.

cc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Inhalt

dieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach kei-

nesfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen Behör-

den nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen ge-

sehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 um

weitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß sich

ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichter-

füllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhält-

nis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - IVa

ZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter II und vom 3. Oktober 1979 aaO unter

II 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtum-

ständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der ihnen

bekannten Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtet

gewesen zu sein.

4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien Erwägungen

des Berufungsgerichts zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermu-

tung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alle-

dem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur Überprü-

fung gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorlie-

gen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungs-

nehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und ob

die Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht un-

ausgesprochen auszugehen scheint, die Leistungsfreiheit insgesamt

nach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignis

nicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem Gesichtspunkt

verletzter Anzeigeobliegenheit leistungsfrei geworden.

Das trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der Tank-

anlage zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß Lö-

sungsmittel über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später von

ihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der erst

1986 gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgericht

offenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängen

gleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen.

IV. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. in der Sa-

che selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundla-

ge des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif.

Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, für eine

volle Inanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend

dargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetreten

seien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenum-

fang. Im Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter nachge-

gangen zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach einem

entsprechenden Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. In die-

sem Fall werden den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweiserleichte-

rungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung von

Schäden bei Bodenkontaminierungen gemäß § 287 ZPO jüngst BGH,

Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf