BGH Beschluß vom 10.10.2001 – VIII ZB 25/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 66.800 DM.
Gründe
I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Oktober 2000 zugestellte Urteil
des Landgerichts Essen vom 7. September 2000 am 21. November 2000 Be-
rufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und
glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 8. November 2000
den Auftrag zur fristwahrenden Berufungseinlegung unter Hinweis auf das Zu-
stellungsdatum erhalten und noch am selben Tag seine Bürovorsteherin ange-
wiesen, die Berufung fristwahrend einzulegen und dann eine dreiwöchige Wie-
dervorlagefrist zu notieren. Die Bürovorsteherin habe zwar die Akte angelegt,
die Weisungen des Prozeßbevollmächtigten jedoch - aus nicht mehr aufklärba-
ren Gründen - nicht befolgt. Dies sei ihr erst am Montag, dem 13. November
2000, bewußt geworden, als sie die Akte mit anderen zur Ablage bestimmten
Akten wieder aufgefunden habe.
II. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiederein-
setzung zurückgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verwor-
fen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß
in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten zur Sicherung der Fristwahrung
ein Fristenkalender geführt werde, in dem die Berufungssachen nach Eingang
des Auftrages zur Berufungseinlegung und Berechnung der Berufungsfrist ein-
getragen würden. Die Anweisung an die Bürovorsteherin, die Berufung
fristwahrend einzulegen, sei nicht ausreichend gewesen, um die Wahrung der
Berufungsfrist zu sichern.
III. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit
der diese geltend macht, die der Bürovorsteherin am 8. November 2000 münd-
lich erteilte Weisung, fristwahrend Berufung einzulegen und eine Wiedervorla-
gefrist von drei Wochen zu notieren, stelle eine "organisationsersetzende Ein-
zelanweisung" dar, auf deren Befolgung durch eine nachweislich zuverlässige
Kanzleikraft sich der Anwalt verlassen dürfe, so daß es auf die vom Berufungs-
gericht zitierten allgemeinen Anforderungen an die Büroorganisation nicht an-
komme.
IV. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Be-
klagten ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 569,
577 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht glaub-
haft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden
1. Ein Prozeßbevollmächtigter muß nach ständiger Rechtsprechung d a-
für Sorge tragen, daß ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird
und fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durch
entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behand-
lung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierzu g e-
hört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die zu-
verlässig verhindert wird, daß fristwahrende Schriftstücke über den Fristablauf
hinaus noch nicht gefertigt sind oder in der Kanzlei liegen bleiben (vgl. BGH,
Beschluß vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429 = BGHR ZPO
§ 233 Einzelanweisung 3; BGH, Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB
13/95, NJW 1996, 130 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Für diese
Ausgangskontrolle ist ein täglich zu überwachender Fristenkalender unabding-
bar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird,
wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt
und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß
vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3).
Im Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht dargelegt, daß im Büro des Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten eine derartige Ausgangskontrolle anhand
eines Fristenkalenders stattfand. Eine funktionstüchtige Ausgangskontrolle wä-
re geeignet gewesen, die Fristversäumung im Streitfall zu vermeiden. Wäre
das Ende der Berufungsfrist - wie es geboten gewesen wäre - am 8. November
2000 alsbald nach Eingang des Auftrags zur fristwahrenden Berufungseinle-
gung im Fristenkalender unter dem 10. November 2000 notiert worden, dann
hätte die Kontrolle des Fristenkalenders am 10. November 2000 aufgedeckt,
daß die Bürovorsteherin die Weisung des Prozeßbevollmächtigten der B e-
klagten vom 8. November 2000, fristwahrend Berufung einzulegen, nicht aus-
geführt hatte. Die Berufungsschrift hätte dann noch an diesem Tag gefertigt
und rechtzeitig bei Gericht eingehen können.
In dem Fehlen einer allgemeinen Weisung zur Eintragung des Endes
der Berufungsfrist im Fristenkalender und einer entsprechenden Ausgangs-
kontrolle liegt ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten, das sich diese zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Daß dieses Verschulden für die Fristversäumung ursächlich war, ist
nicht auszuschließen. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß sich
das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf die Fristver-
säumung nicht ausgewirkt haben kann (Senat, Beschluß vom 9. Januar 2001
- VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782; BGH, Beschluß vom 21. September 2000
- IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649). Vielmehr ist - wie dargelegt - davon auszuge-
hen, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre, wenn in der Kanzlei des
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine allgemeine Weisung dahingehend
bestanden hätte, daß die Berufungsfrist alsbald nach Eingang des Auftrages
zur Berufungseinlegung im Fristenkalender eingetragen und dieser täglich
kontrolliert wird.
2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es auf allgemeine
organisatorische Maßnahmen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-
stellt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR
1998, 1360; BGH, Beschluß vom 15. April 1997 - VI ZB 7/97, NJW-RR 1997,
955; BGH, Beschluß vom 26. September 1995, aaO). Denn eine Einzelwei-
sung, die hinreichend Gewähr dafür bot, die oben dargelegten Defizite in der
Fristenkontrolle zu kompensieren,
ist der Bürovorsteherin mit der am
8. November 2000 ergangenen Aufforderung, fristwahrend Berufung einzule-
gen, nicht erteilt worden.
Nur solche Einzelweisungen können allgemeine organisatorische Maß-
nahmen zur Fristenkontrolle ersetzen, die über ihre Eignung, den gewünschten
Erfolg herbeizuführen, hinaus hinreichende Gewähr bieten, daß eine Fristver-
säumung zuverlässig verhindert wird (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998,
aaO). Diese Anforderung erfüllte die der Bürovorsteherin erteilte Weisung
nicht.
Die Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, umfaßte ein Bündel von
Maßnahmen, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckte
und die nicht allein in der Hand der Bürovorsteherin lagen. Es mußte der Be-
rufungsschriftsatz zunächst verfaßt, sodann dem Prozeßbevollmächtigten z u-
geleitet, von diesem geprüft und unterschrieben, wiederum der Bürovorsteherin
zugeleitet und von dieser abgesandt werden. Insoweit ist die Sachverhaltsge-
staltung im Streitfall nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen lediglich eine
einfache Verrichtung - als letzter Schritt zur Fristwahrung - anstand und sich
der Anwalt darauf verlassen durfte, daß dem damit betrauten Büropersonal in-
soweit kein Versehen unterläuft (z.B. Übersendung eines fertiggestellten
Schriftsatzes noch am selben Tag per Telefax an das Gericht; vgl. BGH, Be-
schluß vom 15. April 1997, aaO; BGH, Beschluß vom 18. März 1998, aaO; Se-
natsbeschluß vom 18. Februar 1998, aaO).
Hinzu kommt, daß der Bürovorsteherin für die Erledigung der komplexen
Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, bei verständiger Würdigung dieser
Weisung
insgesamt drei Tage bis zum Ablauf der Berufungsfrist am
10. November 2000 zur Verfügung standen. Daß die Bürovorsteherin angewie-
sen worden wäre, die Erledigung dieser Aufgabe am 8. November 2000 nicht
nur anzugehen, sondern dafür zu sorgen, daß die Berufung noch am selben
Tag an das Gericht übermittelt wird, ist weder dargelegt noch glaubhaft ge-
macht. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin hatte diese
am 8. November 2000 lediglich die Anordnung erhalten, "die am 10. Oktober
2000" - gemeint ist offenbar der 10. November 2000 - "ablaufende Berufungs-
frist durch Berufungseinlegung zu wahren".
Bei dieser Sachlage war die Gefahr, daß es am 8. November 2000 oder
in den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist am
10. November 2000 bei einem der mehreren Schritte von der Herstellung des
Berufungsschriftsatzes bis zu dessen Absendung zu Fehlern oder Verzögerun-
gen kommen konnte, welche die Fristwahrung gefährdeten oder vereitelten, so
naheliegend, daß eine effektive Organisation der Fristenkontrolle, die dieser
Gefahr entgegenwirkte, insbesondere eine Eintragung der Berufungsfrist im
täglich zu kontrollierenden Fristenkalender nicht entbehrlich war (vgl. auch
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1998, aaO, in dem eine Einzelanweisung,
eine bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Telefax an das
Gericht zu übermitteln, als nicht ausreichend angesehen wurde, um ein Orga-
nisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle auszuglei-
chen).
Unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, ihr als selbständige Be-
rufung unzulässiges Rechtsmittel als Anschlußberufung aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen