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BGH Urteil vom 11.10.2001 – I ZR 168/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

WZG § 25

Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Verbandsausstattung.

Verbandsausstattungsrecht

BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1999 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-

kannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frank-

furt am Main, 8. Kammer für Handelssachen, vom 24. Juni 1998 wird

auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die im Jahre 1885 gegründete Klägerin ist als gewerbliche Berufsge-

nossenschaft Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in der keramischen

Industrie und der Glasindustrie; sie bietet daneben freiwillige Versicherungen

an. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu dessen

Mitgliedern die Klägerin mit den anderen Berufsgenossenschaften gehört, ist

Inhaber der am 2. November 1992 für eine Fülle von Waren und Dienstleistun-

gen der Klassen 1, 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragenen nachfolgend

wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.023.607:

Das Bildzeichen wird als solches von den Berufsgenossenschaften, un-

ter ihnen auch von der Klägerin, seit dem Jahr 1962 auf Druckerzeugnissen, in

der Korrespondenz, auf Unfallverhütungsaushängen, auf Rehabilitations- und

Berufskrankheitsbescheiden, Beitragsbescheiden und individuellen Rentenbe-

scheiden benutzt.

Die beklagte Lebensversicherung ist Inhaberin der am 28. Juni 1993 für

die Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung, nämlich Vermittlung und

Abschluß von Handelsgeschäften durch Handelsvertreter und Handelsmakler

für andere, Versicherungs- und Finanzwesen" eingetragenen, nachfolgend

wiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.039.368 sowie der Wort-/Bildmarke

Nr. 2.039.367, die neben diesem Bild noch die Worte "Alte Leipziger" aufweist:

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat in ei-

nem vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten u.a. verlangt, diese

Marken nicht mehr zu verwenden und sie löschen zu lassen. Die Klage ist

rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe an dem für den Hauptver-

band eingetragenen Bildzeichen schon vor dessen Eintragung ein eigenes

Ausstattungsrecht erworben, weil sie dieses wie alle anderen Berufsgenossen-

schaften umfangreich benutzt habe. Jeder der Berufsgenossenschaften, die als

wirtschaftliche und organisatorische Einheit, nicht als konkurrierende Unter-

nehmensgruppe aufträten, sei durch die Zeichenbenutzung ein eigenes Kenn-

zeichenrecht zugewachsen. Das angegriffene Zeichen sei mit ihrem Ausstat-

tungsrecht verwechselbar; es werde im Verkehr als Weiterentwicklung oder

Modernisierung des Symbols der Berufsgenossenschaften angesehen. Ihrem

Ausstattungsrecht komme angesichts der intensiven Benutzung besondere

Kennzeichnungskraft zu. Die kollidierenden Marken würden jeweils im Tätig-

keitsbereich der Versicherungsdienstleistungen verwendet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur- teilen, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die vom Deutschen Patentamt am 28.6.1993 unter Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle eingetra- genen Dienstleistungsmarken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, sie auf Ankündigungen, Anzeigen, Werbeträgern, Geschäftsbriefen, Versicherungspolicen, Empfehlungen, Rech- nungen oder dergleichen aufzudrucken, anzubringen oder sie in Form von Leuchtreklamen oder in Gebäuden darzustellen und/oder Dritten eine derartige Verwendung zu gestatten oder zu ermöglichen,

2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der am 28.6.1993 unter der Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenen Dienstleistungs- marken gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen,

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 bezeich- neten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter den Marken Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 mit Versicherungsdienstleistungen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüs- selt nach Kalenderjahren und Werbeträgern,

4.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al- len Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-

ten, ein eigenes Ausstattungsrecht hätte für die Klägerin nur entstehen können,

wenn diese das Zeichen in der Weise im Verkehr durchgesetzt hätte, daß es

auf sie als eine bestimmte Berufsgenossenschaft hinweise und nicht auf die

Gesamtheit der Berufsgenossenschaften, insbesondere auf den Hauptverband.

Zwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe keine Verwechslungsge-

fahr.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr

abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klageanträ-

gen bezüglich der Bildmarke Nr. 2.039.368 mit der Maßgabe entsprochen, daß

die Beklagte zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Be-

züglich der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367 ist die Berufung erfolglos geblieben.

Der Senat hat die hiergegen gerichtete unselbständige Anschlußrevision der

Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung der

Beklagten und zur Abweisung der Klage insgesamt.

I. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin

bejaht und - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Verwechslungsge-

fahr zwischen den einander gegenüberstehenden Bildmarken angenommen.

Hierzu hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei Inhaberin eines eigenen Ausstattungsrechts an der

Marke des Hauptverbandes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß

Schwesterunternehmen parallele Ausstattungsrechte erlangen könnten, wenn

sie ein Kennzeichen gemeinsam nutzten und für dieses Verkehrsgeltung er-

langten. In einem solchen Fall entstünden parallele Ausstattungsrechte, sofern

der Verkehr erkenne, daß die gekennzeichneten Leistungen aus konzernmäßig

oder sonst verbundenen Unternehmen stammten. Zwar sei auch die Entste-

hung einer Verbandsausstattung möglich, deren Inhaberschaft beim Verband

und nicht bei den einzelnen zur Nutzung berechtigten Verbandsmitgliedern lie-

ge. Das setze aber voraus, daß sich die die Ausstattung benutzenden Schwe-

sterunternehmen zu einem Verband zusammenschlössen, dessen satzungs-

mäßiger Zweck insbesondere auch darin bestehe, das Angebot von Dienstlei-

stungen unter dem gemeinsamen Zeichen zu fördern.

Anhaltspunkte, daß die Satzung des Verbandes der Berufsgenossen-

schaften irgendwelche Regelungen über die Benutzung der Ausstattung ent-

halte, habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; sie seien auch nicht ersicht-

lich. Deshalb fehle es trotz der gemeinsamen Benutzung der Ausstattung durch

die einzelnen Berufsgenossenschaften an einer mit den Gegebenheiten bei

Kollektivmarken vergleichbaren "Binnenstruktur", die erforderlich wäre, um eine

Inhaberschaft des Hauptverbandes annehmen zu können.

Die Ausstattungsmarke der Klägerin werde in ihrem bildlichen Gesamt-

eindruck durch ein halbkreis- oder schalenförmiges Element geprägt, das einen

fallenden Punkt oder eine fallende Kugel auffange oder halte. Die angegriffene

Marke werde ebenfalls durch einen fallenden Punkt (eine fallende Kugel) ge-

prägt. Zwar sei die Bildwirkung weniger kompakt, vielmehr leichter und ohne

Symmetrie, gleichwohl sei der optische Gesamteindruck außerordentlich ähn-

lich und vermittele für den Bereich des Versicherungswesens nach seinem

Sinngehalt wie die Klageausstattung die Vorstellung, daß ein fallender Gegen-

stand gehalten und gesichert werde.

Eine Verwechslungsgefahr sei zwischen den kollidierenden Kennzei-

chen angesichts dieser weitgehenden bildlichen Übereinstimmung, der teilwei-

sen Dienstleistungsidentität und teilweisen großen Dienstleistungsähnlichkeit

sowie der angesichts der erheblichen Benutzung jedenfalls durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Klageausstattung gegeben.

Deshalb seien der Unterlassungs- und der Löschungsantrag begründet.

Angesichts des zumindest fahrlässigen Verhaltens der Beklagten habe auch

der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht Erfolg. Der Anspruch auf

Auskunftserteilung sei als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gege-

ben.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in

allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision unbean-

standet - seiner Prüfung sowohl die Vorschriften des Warenzeichengesetzes

als auch die des Markengesetzes zugrunde gelegt. Das angegriffene Zeichen

und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des Markengeset-

zes auf dem Markt begegnet. Die geltend gemachten Ansprüche könnten des-

halb nur dann begründet sein, wenn sie der Klägerin bereits nach den Bestim-

mungen des Warenzeichengesetzes zugestanden haben und auch noch nach

den Vorschriften des Markengesetzes gegeben sind

(§ 153 Abs. 1

MarkenG).

2. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin

bejaht, weil diese vor dem 1. Januar 1995 Inhaberin eines Ausstattungsrechts

im Sinne von § 25 WZG gewesen sei und nunmehr eine Benutzungsmarke im

Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG besitze. Dem kann nicht zugestimmt werden.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das an dem Klage-

zeichen entstandene Ausstattungsrecht dem Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften, nicht den in ihm zusammengeschlossenen Berufsge-

nossenschaften zugewachsen.

(1) Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes war allerdings aner-

kannt, daß das Recht an einer infolge Benutzung und Erlangung der Verkehrs-

geltung geschützten Ausstattung

innerhalb desselben Wirtschaftsgebiets

grundsätzlich nur einem einzigen Betrieb zustehen kann, der die Ausstattung

benutzt und für sich die Verkehrsgeltung erreicht hat (vgl. BGHZ 34, 299, 307 f.

- Almglocke; vgl. weiter Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl., § 25

Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 46;

Götting

in Schricker/Stauder, Handbuch des Ausstattungsrechts, 1986,

S. 270 f.). Von diesem Grundsatz galten aber Ausnahmen. So konnte ein Aus-

stattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begründet

werden, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin ging, das

Kennzeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden

Mehrzahl von Unternehmen als Herkunftszeichen für die von ihnen vertriebe-

nen Waren benutzt (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hatte sich eine

derartige Gruppe von Unternehmen zu einem rechtsfähigen Verband zusam-

mengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin bestand, den Ver-

trieb von Waren (oder Dienstleistungen) unter einem gemeinsamen Zeichen zu

fördern, ist darüber hinaus angenommen worden, daß das Ausstattungsrecht

dem Verband als solchem zuwächst

(vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964

- Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 - WKS Möbel).

(2) Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Entstehen einer derartigen

Verbandsausstattung bereits deshalb verneint, weil in der Satzung des Haupt-

verbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften keine Bestimmung ent-

halten ist, in der die Benutzung der Klageausstattung durch die Verbandsmit-

glieder geregelt ist. Dem kann nicht beigetreten werden.

Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die

"WKS Möbel"-Entscheidung berufen (BGH GRUR 1964, 381, 384). In dem da-

maligen Fall enthielt die Satzung des klagenden Verbandes eine Bestimmung,

wonach Schadensersatzansprüche aus Verbandszeichen durch den Kläger

geltend gemacht werden sollten. Einer Entscheidung über die Rechtsfrage, ob

eine derartige Satzungsbestimmung unabdingbare Voraussetzung für die An-

nahme einer Verbandsausstattung ist, bedurfte es deshalb damals nicht. Diese

sich nunmehr stellende Frage ist zu verneinen.

Das Recht an einer Ausstattung entstand unter der Geltung des Waren-

zeichengesetzes durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (§ 25

WZG). Die Inhaberschaft an einem solchen formlos entstehenden Recht wird

kaum jemals vorsorglich in einer Verbandssatzung geregelt worden sein. Wenn

eine solche Frage rechtzeitig bedacht wird, liegt vielmehr die Eintragung eines

Verbandszeichens näher.

Ein Erfordernis, den Erwerb einer Verbandsausstattung in der Verbands-

satzung oder in einem Vertrag zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern

zu regeln, ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der rechtlichen Anerkennung

einer Verbandsausstattung. Dieser liegt in der Notwendigkeit begründet, einem

Unternehmenszusammenschluß - wie insbesondere einem Verband - die ein-

heitliche und wirksame Wahrnehmung der Rechte aus einem gemeinsam be-

nutzten Zeichen zu ermöglichen. Dies liegt nicht nur im Interesse der einzelnen

zusammengeschlossenen Mitglieder, sondern dient auch dem Schutz Dritter

vor der möglichen Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsgläubi-

gern, wie sie in Betracht käme, wenn durch die Benutzung des Zeichens durch

die untereinander verbundenen Unternehmen eine Fülle von Parallel-

ausstattungen entstehen würde. Dieser Zweck der Anerkennung einer Ver-

bandsausstattung erfordert nicht, daß der Erwerb von Ausstattungsrechten

förmlich in der Verbandssatzung geregelt wird. Es kann auch in anderer Weise

die erforderliche Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, daß es Aufgabe

des Verbandes ist, im Interesse der Erhaltung des Ausstattungsrechts für eine

einheitliche Zeichennutzung durch die Verbandsmitglieder zu sorgen und An-

sprüche wegen Rechtsverletzung aus eigenem Recht gegen Dritte zu verfol-

gen.

(3) Die Entstehung einer Ausstattung beruht auf einem tatsächlichen

Besitzstand, der daran anknüpft, daß die Ausstattung innerhalb der beteiligten

Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb

oder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben gilt. Für die

zuletzt genannte Fallgestaltung kommt es jeweils maßgeblich darauf an, ob ein

die gemeinschaftliche Benutzung der gleichen Ausstattung rechtfertigender

rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang unter den verschiedenen Un-

ternehmen besteht, und weiter, ob dieser innere Zusammenhang unter den

verschiedenen Unternehmen auch für das Publikum mit genügender Deutlich-

keit sichtbar wird (vgl. zur Verkehrsgeltung eines Verbandszeichens: BGHZ 21,

182, 191 f. - Ihr Funkberater). Hierbei reicht es aus, wenn das Publikum zu er-

kennen vermag, daß die Mitbenutzer in irgendeiner Form zusammengehören,

ohne daß es im einzelnen Kenntnis von der Art ihrer vertraglichen oder wirt-

schaftlichen Verflechtung zu haben braucht. Entscheidend ist darauf abzustel-

len, ob die Benutzer bei ihrer Zeichennutzung dem Publikum in objektiv zutref-

fender Weise so gegenübertreten, daß sie als eine wirtschaftliche Einheit, nicht

hingegen als miteinander konkurrierende Unternehmen aufgefaßt werden (vgl.

BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke).

Hiervon ist im Streitfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts auszugehen. Die Klägerin und die anderen Berufsge-

nossenschaften verwenden das Klagezeichen seit dem Jahr 1962 in erhebli-

chem Umfang. Schon im Hinblick darauf, daß die einzelnen Berufsgenossen-

schaften jeweils für ihre Branche allein als Träger der gesetzlichen Unfallversi-

cherung tätig werden, liegt es fern anzunehmen, daß der Verkehr in ihnen

miteinander konkurrierende Unternehmen sieht. Vielmehr spricht gerade diese

unterschiedliche Zuständigkeit bei grundsätzlich gleicher Aufgabenstellung für

die Annahme, daß die Berufsgenossenschaften in irgendeiner Weise zusam-

mengehören.

(4) Auch das weitere Erfordernis für die Entstehung einer Verbandsaus-

stattung, daß sich die Verwender des Zeichens zu einem rechtsfähigen Ver-

band zusammengeschlossen haben, der - zumindest auch - den Zweck hat,

den Umsatz der einzelnen Mitglieder durch das Angebot ihrer Dienstleistungen

unter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 381, 384

- WKS Möbel), ist im Streitfall erfüllt. Nach den Umständen des vorliegenden

Falles ist davon auszugehen, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufs-

genossenschaften selbst die "Zeichenhoheit" an dem gemeinsam benutzten

Zeichen innehat, wie dies erforderlich ist, um die Einheitlichkeit der Zeichenbe-

nutzung auf dem Markt zu gewährleisten. Zwar ist der Hauptverband der ge-

werblichen Berufsgenossenschaften nicht Inhaber eines eingetragenen Ver-

bandszeichens (§ 17 Abs. 1 WZG). Er hat aber seinen Mitgliedern die Ver-

wendung der in Rede stehenden Ausstattung, die für ihn seit 1992 auch als

Individualmarke eingetragen ist, gestattet, so daß die Tätigkeit der einzelnen

Berufsgenossenschaften unter einheitlicher Benutzung des gemeinsamen Zei-

chens gewährleistet ist. Demgemäß hat die Klägerin vorprozessual im Abmah-

nungsschreiben und auch noch im Prozeß darauf hingewiesen, sie handele mit

Zustimmung des Hauptverbandes.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllt im

übrigen unstreitig die ihm zugewiesene Aufgabe, für die Berufsgenossen-

schaften Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und für Arbeitssicherheit und Unfall-

verhütung zu werben. Der weitere Zweck einer Verbandskennzeichnung, durch

die Verwendung der gemeinsamen Ausstattung die Zusammengehörigkeit der

das Zeichen benutzenden Unternehmen nach außen hin deutlich zu machen,

wird so auch durch die Außendarstellung der Berufsgenossenschaften in der

Öffentlichkeitsarbeit des Hauptverbandes erfüllt.

b) Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich - entgegen der

Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht aus einem Ausstattungsrecht im

Sinne von § 25 WZG, das sie parallel zu dem Entstehen der Verbandsaus-

stattung durch Benutzung für sich selbst erworben hätte.

Einer solchen Anspruchsbegründung steht bereits die Feststellung des

Berufungsgerichts entgegen, daß die einzelnen Berufsgenossenschaften dem

Verkehr unter dem gemeinsam benutzten Zeichen als untereinander verbunde-

ne Unternehmen entgegentreten. Mit dieser Feststellung wäre die Annahme,

daß das Zeichen auch für die Klägerin als einzelnes Unternehmen eine indivi-

duelle Herkunftsfunktion hat, wie sie für die Entstehung eines eigenen Aus-

stattungsrechts für sie erforderlich wäre, nicht vereinbar.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nach-

teil der Beklagten entschieden worden ist, und die Berufung auch insoweit und

damit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97

Abs. 1 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

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