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BGH Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 66/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

CompuNet/ComNet II

a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächli- chen Feststellungen sich nicht verändert haben.

b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 66/02 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beschafft, installiert und wartet PC-Netzwerke für gewerbli-

che Kunden. Sie firmierte unter "CompuNet Computer AG & Co. oHG". Wäh-

rend des ersten Revisionsverfahrens änderte sie ihre Firma in "GE CompuNet

Computer AG & Co. oHG". Inzwischen lautet die Firmierung der Klägerin "CC

CompuNet AG & Co. oHG".

Die Beklagte ist eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990

in das Handelsregister eingetragene GmbH, die die Firma "ComNet Computer

im Netzwerk Vertriebs GmbH" führt. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb von

PC-Hard- und Software.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde

durch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt. Zwischen den allein kenn-

zeichnenden Bezeichnungen "CompuNet" und "ComNet" bestehe Verwechs-

lungsgefahr. Sie sei Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen

"CompuNet Computer Vertriebs-GmbH". Diese sei 1992 durch Verschmelzung

mit mehreren anderen Gesellschaften der CompuNet-Gruppe in der "CompuNet

DATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH" aufgegangen,

die 1994 mit der Klägerin verschmolzen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma "ComNet

Computer im Netzwerk Vertriebs GmbH" zu verwenden;

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im ge-

schäftlichen Verkehr die Firma zur Bezeichnung ihrer Filiale A.

straße … in F. zu verwenden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und

der Beklagten eine Umstellungsfrist eingeräumt. Die dagegen gerichtete Beru-

fung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln WRP 1998, 1109).

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-

rufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Kennzeich-

nungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zurückverwiesen

(BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207

- CompuNet/ComNet I).

Das Berufungsgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15

Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, §§ 1 und 16 UWG a.F. verneint und hierzu

ausgeführt:

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen der Parteien

i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F. bestehe nicht. Diese erfordere

nach der Revisionsentscheidung eine deutliche Steigerung der von Haus aus

nur geringen Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin, weil

der Bundesgerichtshof eine große Zeichenähnlichkeit verneint habe. Bei der

Beurteilung der Steigerung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskenn-

zeichens "CompuNet" der Klägerin sei aufgrund des für die Berufungsentschei-

dung bindenden Revisionsurteils nur auf die "CompuNet Computer Vertriebs

GmbH" und nicht auf eine etwaige Bekanntheit der Unternehmensgruppe

"CompuNet", der die Klägerin angehöre, abzustellen. Im Streitfall bestehe auch

die Besonderheit, daß nicht einmal feststehe, daß die CompuNet Computer

Vertriebs GmbH, mit der die Klägerin verschmolzen worden sei und von der sie

ihre Priorität ableite, im Zeitpunkt der ersten Kollision im Jahre 1990 überhaupt

im Verkehr als "CompuNet" bezeichnet worden sei. Die Gesellschaft sei im Ja-

nuar 1984 als "AMC Microcomputerware Vertriebs GmbH" gegründet worden

und habe erst im August 1985 in "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" um-

firmiert, obwohl die Konzernmutter den Bestandteil "CompuNet" bereits seit

1984 in ihrer Firma geführt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung

der Firmengruppe sei nicht auszuschließen, daß die Gesellschaft "AMC" einige

Bekanntheit erlangt und auch nach der Umfirmierung bis zum Kollisionszeit-

punkt im Frühjahr 1990 weiter unter "AMC" aufgetreten oder zumindest bekannt

geblieben sei. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die eine beson-

dere Verkehrsbekanntheit für die "CompuNet Computer Vertriebs GmbH" im

Jahre 1990 begründeten. Eine deutliche Erhöhung der von Hause aus schwa-

chen Kennzeichnungskraft von "CompuNet" könne für die Klägerin danach nicht

festgestellt werden.

Ein Anspruch gemäß § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt der Ruf-

ausbeutung sei ebenfalls nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne,

daß der Verkehr im Jahre 1990 die Bezeichnung "CompuNet" gerade mit der

"CompuNet Computer Vertriebs GmbH" verbunden habe.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend ge-

machte Unterlassungsanspruch (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG,

§ 16 UWG a.F., § 153 MarkenG) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

1. Der Bezeichnung "CompuNet" in der Firma der Klägerin kommt kenn-

zeichenrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Das hat der Senat be-

reits in seinem ersten Urteil angenommen (GRUR 2001, 1161). Dies gilt auch

nach den zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierungen der Klägerin und ist zwi-

schen den Parteien nicht umstritten. Weiterhin kann die Klägerin als Rechts-

nachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen "CompuNet Computer Ver-

triebs-GmbH" deren Priorität in Anspruch nehmen.

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den sich gegenüber-

stehenden Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von

§ 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F., kann auf der Grundlage der Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2

MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-

men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ein-

ander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des

Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsge-

biete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494

= WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002,

898 f. = WRP 2002, 1066 - defacto).

a) Bei den Geschäftsbereichen der Parteien ist Branchenidentität gege-

ben (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet I).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht in der

angefochtenen Entscheidung zutreffend von keiner hohen Zeichenähnlichkeit

ausgegangen und hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15

Abs. 2 MarkenG von dem Grad der Kennzeichnungskraft des Unternehmens-

kennzeichens der Klägerin abhängig gemacht. Dies entspricht der rechtlichen

Beurteilung in der ersten Revisionsentscheidung, in der der Senat anders als

das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil eine große Ähnlichkeit der Kollisi-

onszeichen "CompuNet" und "ComNet" verneint hat, weil die mittlere Silbe "pu"

im Klagekennzeichen dessen Gesamteindruck maßgeblich mitprägt und diese

Silbe in dem Firmenbestandteil "ComNet" der Beklagten nicht enthalten ist. Dar-

an war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl.

BGHZ 3, 321, 324 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029,

2030; Urt. v. 19.6.1995 - II ZR 58/94, NJW 1995, 3115, 3116; Zöller/Gummer,

ZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 565

Anm. B II b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10).

Denn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG

und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren ist eine Rechtsfrage (vgl.

BGHZ 138, 143, 156 - Les-Paul-Gitarren, m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.1.2000

- I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/

TISSERAND; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 146 f.; Ingerl/Rohnke,

Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 512; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14

Rdn. 71; zu § 16 UWG a.F.: Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 316). Aller-

dings setzt die Prüfung der Zeichenähnlichkeit tatsächliche Feststellungen zum

Gesamteindruck der Zeichen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98,

GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001

- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326

- ASTRA/

ESTRA-PUREN). Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sach-

verhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein

(vgl. BGH NJW 1985, 2029, 2030; Zöller/Gummer aaO § 563 Rdn. 3a). Anders

als die Revision meint, hat sich aber in bezug auf die Ähnlichkeit von "Compu-

Net" und "ComNet" kein neuer Sachverhalt ergeben, aus dem eine höhere Zei-

chenähnlichkeit folgen könnte. Nach den im ersten Revisionsurteil zugrunde

gelegten Feststellungen wird der klangliche Gesamteindruck des Klagekennzei-

chens durch die Vokalfolge, der bei der Beurteilung des klanglichen Gesamt-

eindrucks eine besondere Bedeutung zukommt, sowie dadurch geprägt, daß es

drei Silben aufweist. Die mittlere Silbe "pu" des Klagekennzeichens hat der Se-

nat als mitprägend erachtet, weil sich diese Silbe nicht an einer unauffälligen

Stelle befindet. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann im Ergebnis nichts,

wenn entgegen der weiteren Annahme des Senats im ersten Revisionsurteil der

Vokal der mittleren Silbe nicht wie bei der mittleren Silbe des Wortes "Compu-

ter" lang, sondern kurz ausgesprochen werden sollte, wie die Beklagte nach der

Zurückverweisung vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.

Durch die zwischenzeitlichen Umfirmierungen auf seiten der Klägerin ist

die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Zeichenähnlichkeit

nicht weiter verringert worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zeichen-

ähnlichkeit ist bei dem Klagekennzeichen weiterhin der Firmenbestandteil

"CompuNet".

c) Die Firmenbezeichnung "CompuNet" weist von Hause aus nur geringe

Kennzeichnungskraft auf

(vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1161, 1162

- CompuNet/ComNet I, unter II 2 b aa).

Das Berufungsgericht meint, für die Feststellung einer Steigerung der

Kennzeichnungskraft von "CompuNet" sei allein auf die Verkehrsbekanntheit

des Unternehmenskennzeichens der 1992 mit der Unternehmensgruppe ver-

schmolzenen CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Die durch die

gesamte Unternehmensgruppe erlangte Bekanntheit des Firmenbestandteils

komme der Klägerin nicht zugute. Dieser rechtlichen Beurteilung des Beru-

fungsgerichts kann nicht zugestimmt werden.

Den einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt

die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzei-

chens zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-

nehmen zuordnet (allg. Meinung: BGH, Urt. v. 17.3.1965 - Ib ZR 58/63, GRUR

1966, 38, 41 - Centra; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607

= WRP 1975, 668 - IFA; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 224 f.; In-

gerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 56; zum Markenschutz: BGHZ 34, 299, 309

- Almglocke; BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384

- WKS-Möbel; Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 168/99, GRUR 2002, 616, 617 = WRP

2002, 544 - Verbandsausstattungsrecht). Abweichendes ergibt sich auch nicht

aus der Entscheidung im ersten Revisionsverfahren. Der Senat hat in diesem

Urteil beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten

Umsatzzahlen von 1994 zugrunde gelegt hatte, obwohl sie bestritten waren,

und diese auf das Jahr 1990 zurückgerechnet hatte, ohne daß eine kontinuierli-

che Geschäftsentwicklung dargelegt war. Daraus konnte das Berufungsgericht

nicht den Schluß ziehen, für die Verkehrsbekanntheit des in Rede stehenden

Unternehmenskennzeichens sei nicht auf die gesamte Unternehmensgruppe,

sondern nur auf die CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Zu

Recht macht die Revision geltend, daß auch die weitere vom Berufungsgericht

für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Begründung, es sei nicht auszu-

schließen, daß die Gesellschaft viereinhalb Jahre nach ihrer Umfirmierung noch

unter der früheren Firmenbezeichnung "AMC" im Verkehr aufgetreten oder zu-

mindest bekannt gewesen sei, ohne jeden Anhalt im Parteivortrag war und vom

Berufungsgericht daher wegen des spekulativen Charakters dieser Annahme

seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte.

Das Berufungsgericht wird daher, wie der Senat bereits in der ersten

Entscheidung ausgeführt hat, die weiteren Feststellungen zu der von der Kläge-

rin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbe-

kanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen

haben. Dabei wird es auf die gesamte unter dem Unternehmenskennzeichen

"CompuNet" auftretende Unternehmensgruppe abzustellen haben. Sollte das

Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgeleg-

ten Unterlagen treffen können, wird es den von der Klägerin angebotenen Zeu-

genbeweis zu den Umsatzzahlen der CompuNet-Gruppe zu erheben und, sollte

dies ebenfalls für die abschließende Beurteilung der Kennzeichnungskraft des

Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht ausreichen, das beantragte

Sachverständigengutachten einzuholen haben.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann