BGH Urteil vom 12.10.2001 – V ZR 268/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 93, 94 Abs. 1
a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines
von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzuse-
hen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehö-
rig ist, von der aus übergebaut ist.
b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils
das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen wer-
den, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; ande-
renfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001 - V ZR 268/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2000
aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist,
und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
vom 27. August 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Gast-
stätte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die Gaststätte ver-
kaufen und den Wohngebäudeteil behalten. Daher ließ sie das Grundstück an
der Stelle, wo Gaststätte und Anbau zusammenstoßen, teilen, bedachte aber
nicht, daß die Nutzung im Inneren der Gebäude zum Teil anders verläuft. Im
Erdgeschoß ragen die Toiletten der Gaststätte in den Wohnbereich hinein, im
ersten Obergeschoß ragen Wohn- und Schlafzimmer der Beklagten in einer
Größe von rund 40 Quadratmetern in den Gaststättenbereich hinein.
Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 erwarb die Klägerin den nach
Durchführung der Teilung entstandenen Grundstücksteil mit der Gaststätte für
310.000 DM von der Beklagten. Sie verlangt nun - soweit im Revisionsverfah-
ren noch im Streit - Herausgabe der von der Beklagten genutzten Räume, so-
weit sie über der Grundstücksfläche liegen, die sie, die Klägerin, erworben hat.
Ferner beansprucht sie eine Nutzungsentschädigung für diese Räume seit dem
1. August 1993 bis zum 31. März 1999 in Höhe von 32.640 DM nebst Zinsen
und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden
verpflichtet sei, der durch die Vorenthaltung der herausverlangten Räume ent-
stehen werde.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
den Zahlungsanspruch auf 26.856 DM nebst gestaffelter Zinsen reduziert und
die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückwei-
sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei Eigentümerin der über
dem von ihr erworbenen Grundstücksteil liegenden Räume, die von der Be-
klagten genutzt werden. Das folge aus dem klaren Wortlaut des Grund-
stücksübereignungsvertrages, wonach die Vertragsparteien die Vorstellung
einer vertikalen Grundstücksteilung und nicht einer wabenförmigen Ver-
schachtelung gehabt hätten. Infolge dessen sei die Beklagte zur Herausgabe
der Räume (§ 985 BGB) und - in dem zugesprochenen Umfang - zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung (§ 988 BGB) verpflichtet; wegen künftiger Vor-
enthaltungsschäden sei die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung
gerechtfertigt.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Zutreffend ist allerdings, daß sich die Eigentumsübertragung allein auf
die Grundstücksfläche bezieht, die durch die in dem Vertrag genannten Flur-
stücke bestimmt wird, also auf das durch Teilung entstandene Grundstück, das
mit der Gaststätte bebaut ist. Das hat aber nicht zur Folge, daß die Klägerin die
in ihr Grundstück hineinragenden Räume im ersten Obergeschoß zu Eigentum
erworben hat, die von der Beklagten genutzt werden. Rechtsfehlerhaft nimmt
das Berufungsgericht nämlich an, die durch die Grundstücksteilung entstande-
ne Grenze verlaufe vertikal durch das auf beiden Teilen errichtete Gebäude, so
daß sich die Eigentumsübertragung auf den übergebauten Gebäudeteil im er-
sten Obergeschoß erstreckt habe. Das wäre zwar richtig, wenn sich das Ge-
bäude seiner wirtschaftlichen Funktion entsprechend auf der Grundstücksgren-
ze teilen ließe in den Gaststättenbereich einerseits und den Wohnbereich an-
dererseits, kann aber nicht im vorliegenden Fall ohne Einschränkung gelten,
der durch eine den Charakter eines Überbaus tragenden Nutzung im Erd- und
im ersten Obergeschoß gekennzeichnet ist. Vielmehr ist anzunehmen, daß die
über die Grenze hinausragenden Räume im ersten Obergeschoß, die die Be-
klagte als Wohn- und Schlafzimmer nutzt, im Eigentum der Beklagten verblie-
ben sind, und daß umgekehrt die zur Gaststätte gehörenden Toilettenräume im
Erdgeschoß auch insoweit in das Eigentum der Klägerin gelangt sind, als sie
auf dem der Beklagten verbliebenen Grundstück liegen. Das ergibt sich aus
folgendem.
Der Senat gibt für den Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus in
ständiger Rechtsprechung dem in § 93 BGB geregelten Grundsatz des einheit-
lichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber der in § 94 Abs. 1
BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Ei-
gentum am Grundstück. Das bedeutet: Überschreitet der Eigentümer zweier
benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die
Grenze des anderen, so wird der hinübergebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil
des überbauten Grundstücks (was dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB ent-
spräche), sondern das Gebäude bildet als einheitliches Ganzes (§ 93 BGB)
einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus überge-
baut worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9;
BGHZ 102, 311, 314).
Dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall, daß ein Grundstück in der
Weise aufgeteilt wird, daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der bei-
den neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen dann diese
Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentum
an dem Gebäude als Ganzem (§ 93 BGB), wenn sich der nach Umfang, Lage
und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der
Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden
sein (BGHZ 64, 333).
Das heißt für den vorliegenden Fall nicht, daß etwa der auf dem Grun d-
stück der Beklagten stehende Anbau insgesamt der Gaststätte zuzuordnen und
als einheitliches Gebäude mit dem Grundstück der Klägerin zu verbinden wäre.
Der Senat hat vielmehr auch entschieden, daß bei einer Trennung eines Ge-
bäudes, die zu zwei wirtschaftlich selbständigen Einheiten führt, jeder Gebäu-
deteil dem Grundstück zugeordnet werden kann, auf dem er steht (Grundsatz
der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl.
BGHZ 102, 311, 315). Ragt jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen
Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet auf diesen hineinragen-
den Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Geschossen betrifft, der in § 93
BGB zum Ausdruck gekommene Gedanke, wirtschaftliche Werte möglichst zu
erhalten, Anwendung (BGHZ 102, 311). Das heißt für den vorliegenden Fall,
die Räume, die im ersten Obergeschoß von der Lage, baulichen Eigenart und
wirtschaftlichen Nutzung dem Anbau zugehörig sind, sind auch eigentums-
rechtlich diesem (selbständigen) Gebäude zuzuordnen und werden mit dem
Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem der Anbau steht. Umgekehrt
- worauf es hier aber nicht ankommt - gilt dasselbe für die Besonderheiten des
Erdgeschosses. Der Teil der Toiletten, der in das Grundstück der Beklagten
hineinragt, nach Lage, baulicher Eigenart und Nutzung aber zu dem Gaststät-
tengebäude gehört, ist eigentumsrechtlich der Gaststätte und damit dem
Grundstück der Klägerin zuzuordnen.
Vor dem Hintergrund dieser sachenrechtlichen Lage konnte die Klägerin
nicht das Eigentum an den von ihr herausverlangten Räumen erwerben. Es
werden, daß sich die dingliche Einigung auf diese Räume bezog. Aber selbst
wenn die Parteien den Willen gehabt hätten, den übergebauten Gebäudeteil in
das Eigentum der Klägerin zu übertragen, wäre dies erfolglos geblieben, da die
Einigung dann der sachenrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Die
Grundstücksübertragung wäre dann insgesamt unwirksam. Die auf das Eigen-
tum gestützte Klage ist daher unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Tropf
Lambert-Lang
Krüger
Klein
Bauner