BGH Urteil vom 10.10.2003 – V ZR 96/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 10. Oktober 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäu-
des von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden,
sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht,
welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der
Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmä-
ßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - LG Neubrandenburg
AG Neustrelitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im
Kostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und
das Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 ab-
geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz
trägt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden ge-
geneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraum-
flächen.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Mecklen-
burg-Vorpommern, auf denen ein Haus mit zwei nebeneinander liegenden
Wohnungen steht. Ursprünglich befand sich das Gebäude auf einem ungeteil-
ten Grundstück, welches der Mutter der Beklagten gehörte. Von ihr erwarb die
Beklagte 1980 eine Grundstückshälfte. In diesem Zusammenhang wurde das
Grundstück so geteilt, daß die Grenze im Erdgeschoß und im Obergeschoß je
einen Raum durchschneidet. Mit Einverständnis ihrer Mutter nutzte die Be-
klagte diese Räume und baute sie aus. Nach dem Tod der Mutter ging deren
Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäudeteil in das Eigentum einer
Erbengemeinschaft über. Sodann erwarb es der Kläger Anfang 2001 im Wege
der Zwangsversteigerung.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe der bei vertikaler
Teilung auf seinem Grundstück befindlichen Raumflächen. Das Amtsgericht hat
der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer - von dem Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr
Ziel einer Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne Herausgabe der
auf seinem Grundstücksteil befindlichen Raumflächen, die von der Beklagten
genutzt werden, nach § 985 BGB verlangen. Die Beklagte habe kein Recht
zum Besitz. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liege nicht vor, da die Be-
klagte die Grenze nicht überbaut habe. Eine entsprechende Anwendung von
§ 912 BGB sei nicht angebracht. Anläßlich der nachträglich erfolgten Aufteilung
und Grenzziehung sei es den Beteiligten ohne weiteres möglich gewesen, den
Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Da
dies unterblieben sei, könne nur gefolgert werden, daß sie eine entsprechende
Grenzziehung nicht gewollt hätten. Aus dem Einverständnis ihrer Mutter mit der
Nutzung der streitigen Flächen könne die Beklagte gegenüber dem Kläger kei-
ne Rechte herleiten. Das Grundstück sei vom Kläger im Wege der Zwangsver-
steigerung und damit lastenfrei erworben worden.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht deshalb aufzuhe-
ben, weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Sache durch einen Einzelrichter erfolgt ist. Anders als bei Beschlüssen in Be-
schwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen
Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB
134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kolle-
gium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte
gesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003,
2900).
2. In der Sache hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung jedoch nicht stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Heraus-
gabe der streitgegenständlichen Flächen nach § 985 BGB zu, da diese nicht in
seinem, sondern im Eigentum der Beklagten stehen.
a) Die Teilung des Grundstücks und der Erwerb der Beklagten haben
vor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden. Die sachenrechtlichen Wirkungen die-
ser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck
kommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Se-
nat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).
Wurde ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß die Grenze der bei-
den neu gebildeten Grundstücke ein vorhandenes Gebäude durchschneidet,
und gelangten die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen,
standen sich bei der Zuordnung des Eigentums nach dem Recht der DDR zwei
widerstreitende Prinzipien gegenüber, die in § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Bin-
dung des Eigentums am Gebäude an das Eigentum am Grundstück einerseits,
und das nach § 467 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehene einheitliche Eigentum an
einem Gebäude andererseits. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser
Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den
sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ
64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v.
24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).
In den Fällen des Eigengrenzüberbaus gibt der Senat in ständiger
Rechtsprechung dem in § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten
Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber
der in § 94 BGB bzw. § 295 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Bindung des Eigentums
an einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Über-
schreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf
einem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinüberge-
baute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das
Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen
Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Se-
nat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311,
314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).
Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise,
daß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten
Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigen-
tum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Gan-
zem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung ein-
deutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigen-
tum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105,
202, 204; 110, 298, 302). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des
Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Ge-
bäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der
vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Se-
nat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Ragt jedoch in einem solchen
Fall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet
auf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Ge-
schossen betrifft, wiederum § 93 BGB Anwendung. Nach dem darin zum Aus-
druck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten,
werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftli-
chen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch
eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigen-
tum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des
Raums befindet.
b) Hiervon abzuweichen besteht für den vorliegenden Fall kein Anlaß.
aa) Ohne Erfolg macht der Revisionsbeklagte geltend, die vorstehenden
Grundsätze seien nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht einschlägig,
weil die herausverlangten Flächen im Zeitpunkt der Teilung noch zu der sich
auf seinem Grundstück befindlichen Wohnung gehört hätten, und von der Be-
klagten erst seit einem Umbau in den Neunziger Jahren genutzt würden. Sei-
ner Gegenrüge stehen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-
teil entgegen. Danach ist das Gebäude "durch die einverständliche Grenzzie-
hung in der beschriebenen Weise aufgeteilt worden", nämlich so, daß die von
der Beklagten genutzten Raumteile auf dem Grundstück des Klägers liegen
(Seite 4 des Berufungsurteils). Auch bei seiner nachfolgenden Argumentation,
den Beteiligten sei es bei der Aufteilung und Grenzziehung ohne weiteres
möglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen
Nutzung anzupassen, geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß die
streitgegenständlichen Flächen bereits vor der Teilung des Grundstücks als zu
der von der Beklagten bewohnten Haushälfte zugehörig genutzt worden sind.
Eine etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte im Berichtigungsverfahren
nach § 320 ZPO behoben werden müssen. Da ein solches nicht durchgeführt
wurde, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt für das
weitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung
der zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht entgegen, daß die
Beteiligten eine "Verzahnung" der Eigentumsabgrenzung innerhalb des Hau-
ses möglicherweise nicht gewollt haben.
Die Annahme, aus der der tatsächlichen Nutzung des Hauses nicht ent-
sprechenden Grundstücksteilung können nur gefolgert werden, daß eine sol-
che nicht gewollt gewesen sei, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.
Das Berufungsgericht hätte - da Feststellungen zum Vorgang der Grund-
stücksteilung, den daran Beteiligten und ihren Absichten nicht getroffen worden
sind -, die naheliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, daß der
Konflikt zwischen dem gewählten Grenzverlauf und der räumlichen Einheit der
vorhandenen Wohnungen bei der Teilung nicht erkannt oder angesichts der
einverständlichen Nutzung des Hauses jedenfalls nicht als regelungsbedürftig
angesehen worden ist.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein etwai-
ger Wille der Beteiligten, die streitgegenständlichen Flächen im Eigentum der
Mutter der Beklagten zu belassen, folgenlos geblieben wäre, da er der sachen-
rechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Ebensowenig wie die Absicht des
Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuord-
nen, die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR
167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines
Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze
durchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigen-
tumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitli-
ches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sa-
chenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v.
12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Die vom Senat anerkannte Möglichkeit,
die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang
abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch.
Gemeint sind Rechtsgeschäfte über die Duldungspflicht des Nachbarn (§ 912
BGB), nicht aber Vereinbarungen, die auf eine Änderung der aus § 93 BGB
bzw. § 467 Abs. 2 u. 3 ZGB folgenden, grundsätzlich zwingenden eigentums-
rechtlichen Zuordnung abzielen.
Die vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Beteiligten, das Ei-
gentum am Gebäude nach dem Verlauf der Grundstücksgrenze aufzuteilen, ist
daher unbeachtlich. Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesent-
licher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie
von der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nut-
zung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298,
302 f.). Das ist das Grundstück der Beklagten.
c) An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Klä-
ger das Grundstück, in welches die Flächen hineinragen, im Wege der
Zwangsversteigerung erworben hat. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag
das Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen
Bestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäude-
teile, die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt
sich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, mögen sie auch auf dem verstei-
gerten Grundstück stehen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl.,
§ 55 Anm. 6.3 u. 6.4). Auf eine Anmeldung der Rechte des Nachbarn an dem
überstehenden Gebäudeteil kommt es dabei nicht an.
III.
Da ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht,
war die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen (§ 563
Abs. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug und die Revisi-
onsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im
Hinblick auf die erfolglos gebliebene Widerklage gegeneinander aufgehoben
worden (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Tropf Klein Lemke
Gaier Stresemann