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BGH Beschluß vom 17.10.2001 – VIII ZB 32/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufge-

hoben.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für

gelieferte Fußbodenauslegeware und weitere Gegenstände. Das Landgericht

Berlin hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 2001 stattgegeben. Der da-

malige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das ihm am 2. Februar

2001 zugestellte Urteil am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Nachdem auf sei-

nen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2001 verlängert wor-

den war, hat er mit Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht eingegangen am

28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, die Berufung begründet. Mit

einem weiteren Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht ebenfalls eingegan-

gen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, hat der Prozeßbe-

vollmächtigte der Beklagten angezeigt, daß er die Beklagte "nicht mehr vertre-

te". Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 haben die jetzigen Prozeßbevollmächtig-

ten der Beklagten mitgeteilt, daß sie die Beklagte "weitervertreten".

Mit Beschluß vom 18. Juli 2001 hat das Kammergericht die Berufung der

Beklagten als unzulässig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufung sei nicht

innerhalb eines Monats nach deren Einlegung durch einen bei dem Berufungs-

gericht einzureichenden Schriftsatz begründet worden. Der Prozeßbevollmäch-

tigte der Beklagten habe zwar mit Schriftsatz vom 27. April "namens der Be-

klagten" eine Berufungsbegründung eingereicht. Er habe aber in dem zweiten

Schriftsatz unter demselben Datum erklärt, daß er die Beklagte "nicht mehr

vertrete". Beide Schriftsätze seien am 28. April 2001, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

bei dem Berufungsgericht eingegangen und gleichzeitig vorgelegt worden. Zu-

sammengenommen ergäben sie die Erklärung, daß der Prozeßbevollmächtigte

namens der Beklagten, die er nicht mehr vertrete, eine Berufungsbegründung

vorlege. Wenn dergestalt widersprüchliche Erklärungen gleichzeitig eingingen,

könnten sie grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Be-

schwerde.

II.

Die gemäß §§ 519b Abs. 2, 547, 569 Abs. 1, 577 ZPO statthafte, form-

und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in

der Sache Erfolg.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten

müsse wegen fehlender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen wer-

den, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach der Überzeugung des Senats, der die Auslegung und rechtliche

Würdigung der prozessualen Erklärungen der Parteien frei überprüfen kann,

sind die von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einge-

reichten Schriftsätze dahin zu verstehen, daß dieser bei der Begründung der

Berufung in Ausübung seines Mandats handeln wollte, sei es, daß erst nach

Anfertigung der Berufungsbegründung das seiner Prozeßvollmacht zugrunde-

liegende Mandat gekündigt war, sei es, daß er nach Unterrichtung des Gerichts

über die Mandatskündigung dieses wieder aufnehmen wollte. Zugunsten der

Prozeßparteien ist stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihren Pr o-

zeßhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maßstäben der Recht s-

ordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Pro-

zeßpartei entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR

1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,

1512 unter II 1). Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Ein-

gang seiner Berufungsbegründung sogar ausdrücklich erklärt, "namens der

Beklagten und Berufungsklägerin" zu handeln.

Das Berufungsgericht verkennt außerdem, daß die Nichtaufklärbarkeit

gerichtsinterner Umstände - hier die Reihenfolge des Eingangs der beiden

Schriftsätze vom 27. April 2001 - nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers ge-

hen darf. Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daß eine Partei nach den Pro-

zeßordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts

verloren hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der

Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR

149/88, NJW 1990, 2687 unter I 2).

Schließlich berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der damalige

Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeßvollmacht

zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem

Gericht noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beklagte vor-

nehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO

(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328

unter II 1). Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ging am 28. April 2001

bei Gericht ein. Der Schriftsatz, mit dem Rechtsanwältin W. ihre

neue Bestellung anzeigte, ging erst danach bei Gericht ein. Der Prozeßbevoll-

mächtigte der Beklagten konnte deshalb ungeachtet einer Mandatskündigung

die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2001 wirksam begrün-

den und zugleich die Beendigung des Mandats anzeigen.

III. Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulässig war, ist der

Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufzuheben. Das

Berufungsgericht hat nunmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst