BGH Beschluß vom 17.10.2001 – VIII ZB 32/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufge-
hoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für
gelieferte Fußbodenauslegeware und weitere Gegenstände. Das Landgericht
Berlin hat der Klage durch Urteil vom 19. Januar 2001 stattgegeben. Der da-
malige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das ihm am 2. Februar
2001 zugestellte Urteil am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Nachdem auf sei-
nen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2001 verlängert wor-
den war, hat er mit Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht eingegangen am
28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, die Berufung begründet. Mit
einem weiteren Schriftsatz vom 27. April 2001, bei Gericht ebenfalls eingegan-
gen am 28. April 2001 zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, hat der Prozeßbe-
vollmächtigte der Beklagten angezeigt, daß er die Beklagte "nicht mehr vertre-
te". Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2001 haben die jetzigen Prozeßbevollmächtig-
ten der Beklagten mitgeteilt, daß sie die Beklagte "weitervertreten".
Mit Beschluß vom 18. Juli 2001 hat das Kammergericht die Berufung der
Beklagten als unzulässig verworfen. Es ist der Meinung, die Berufung sei nicht
innerhalb eines Monats nach deren Einlegung durch einen bei dem Berufungs-
gericht einzureichenden Schriftsatz begründet worden. Der Prozeßbevollmäch-
tigte der Beklagten habe zwar mit Schriftsatz vom 27. April "namens der Be-
klagten" eine Berufungsbegründung eingereicht. Er habe aber in dem zweiten
Schriftsatz unter demselben Datum erklärt, daß er die Beklagte "nicht mehr
vertrete". Beide Schriftsätze seien am 28. April 2001, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
bei dem Berufungsgericht eingegangen und gleichzeitig vorgelegt worden. Zu-
sammengenommen ergäben sie die Erklärung, daß der Prozeßbevollmächtigte
namens der Beklagten, die er nicht mehr vertrete, eine Berufungsbegründung
vorlege. Wenn dergestalt widersprüchliche Erklärungen gleichzeitig eingingen,
könnten sie grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Be-
schwerde.
II.
und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in
der Sache Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten
müsse wegen fehlender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen wer-
den, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Überzeugung des Senats, der die Auslegung und rechtliche
Würdigung der prozessualen Erklärungen der Parteien frei überprüfen kann,
sind die von dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einge-
reichten Schriftsätze dahin zu verstehen, daß dieser bei der Begründung der
Berufung in Ausübung seines Mandats handeln wollte, sei es, daß erst nach
Anfertigung der Berufungsbegründung das seiner Prozeßvollmacht zugrunde-
liegende Mandat gekündigt war, sei es, daß er nach Unterrichtung des Gerichts
über die Mandatskündigung dieses wieder aufnehmen wollte. Zugunsten der
Prozeßparteien ist stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihren Pr o-
zeßhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maßstäben der Recht s-
ordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Pro-
zeßpartei entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR
1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,
1512 unter II 1). Der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Ein-
gang seiner Berufungsbegründung sogar ausdrücklich erklärt, "namens der
Beklagten und Berufungsklägerin" zu handeln.
Das Berufungsgericht verkennt außerdem, daß die Nichtaufklärbarkeit
gerichtsinterner Umstände - hier die Reihenfolge des Eingangs der beiden
Schriftsätze vom 27. April 2001 - nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers ge-
hen darf. Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daß eine Partei nach den Pro-
zeßordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts
verloren hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der
Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR
149/88, NJW 1990, 2687 unter I 2).
Schließlich berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der damalige
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeßvollmacht
zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem
Gericht noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beklagte vor-
nehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328
unter II 1). Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ging am 28. April 2001
bei Gericht ein. Der Schriftsatz, mit dem Rechtsanwältin W. ihre
neue Bestellung anzeigte, ging erst danach bei Gericht ein. Der Prozeßbevoll-
mächtigte der Beklagten konnte deshalb ungeachtet einer Mandatskündigung
die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2001 wirksam begrün-
den und zugleich die Beendigung des Mandats anzeigen.
III. Da die Berufung nicht nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulässig war, ist der
Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts vom 18. Juli 2001 aufzuheben. Das
Berufungsgericht hat nunmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst