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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 178/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.

Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.412 DM.

Gründe

I.

Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der

Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Eheman-

nes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich gere-

gelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesge-

richts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA),

und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von

473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben

besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine

Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architek-

tenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung).

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

vom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der BfA in

Höhe von monatlich 149,62 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versi-

cherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im

Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 1

BGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bay. Architektenver-

sorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 198,25 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet.

Dabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und

nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO in eine dynamische An-

wartschaft in Höhe von 396,51 DM monatlich umgerechnet und hälftig geteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das

Amtsgericht habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach der

Barwertverordnung umrechnen dürfen, da dies zu einer Unterbewertung der

Anrechte führe. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davon

auszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 DM

monatlich betrage. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewie-

sen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau,

mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsaus-

gleich begehrt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG beschränkte

(st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde der

Ehefrau hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Barwert für die Anrechte des

Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4

i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische An-

wartschaften umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1

Abs. 3 VAHRG rechnerisch richtig durchgeführt.

1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der weiteren

Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften

des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung als in der Anwartschafts-

phase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu be-

anstanden. Die Anpassungssätze für die Versorgungsleistungen der Bay. Ar-

chitektenversorgung in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungssätzen

der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. die

Tabelle der Anpassungssätze bei Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Fa-

milienrecht, 20. Aufl. S. 261) vergleichbar. Die weitere Gewährung angemes-

sener Dynamisierungen ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der An-

wartschaftsphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften regelmäßig ange-

paßt. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-

cherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbesse-

rungen werden ausschließlich aus den jeweils zur Verfügung stehenden über-

rechnungsmäßigen Erträgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung

solcher Überschüsse entsteht, läßt sich nicht mit der Volldynamik des gesetzli-

chen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkom-

men aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allge-

meine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeine

Lohnerhöhung zu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden Ren-

tenanwartschaften

führt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB

115/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, Architektenversorgung 1

= FamRZ 1991, 310).

2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Barwert des Anrechts

nach der Barwertverordnung ermittelt.

a) Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-

schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und

teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-

verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht

zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB

121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-

druck beigefügt wird, wird verwiesen.

b) Die darin erörterte Besorgnis, daß es ohne geeignete Vorgaben für

eine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der hierfür erforderli-

chen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer un-

einheitlichen Barwertermittlung kommen könnte, wird anschaulich dadurch be-

legt, daß im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte Stellung-

nahme des Rentenberaters einerseits im Wege eines "Barwertvergleichs" zu

einem dynamisierten Wert des Anrechts in Höhe von 965,24 DM und anderer-

seits auf der Grundlage der in der Literatur veröffentlichten "Ersatztabellen" zu

einem dynamisierten Wert von 539,36 DM gelangt. Eine solche Diversifikation

von Maßstäben der Barwertermittlung erscheint mit den Grundsätzen von

Rechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung

von Ehepaaren im Scheidungsfolgenrecht nicht zu vereinbaren.

3. Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die Art

des angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht an-

gegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.

Blumenröhr Gerber Wage-

nitz

Fuchs Ahlt