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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – XII ZB 101/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 101/01

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Zweibrücken als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeän-

dert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den

28. Februar 1999, nicht 623,17 DM, sondern 230,09 € b eträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.062 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Schei-

dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist

der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach

§ 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der

BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den

28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der

Antragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz

(OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b

Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Ren-

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Fe-

bruar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der An-

tragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin

abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD

im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-

rungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe

von monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von

12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils

monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den

Antragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architek-

tenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften

hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch

und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dy-

namisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich

653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Nach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB

75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine

ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften

der Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich

1.112,53 €.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin

geltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei

der BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei

wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf

Ersatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die

BayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist

begründet.

1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwer-

deführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des

Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwart-

schaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht

zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001

- XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlan-

desgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstel-

lers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verord-

nung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte

bei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften

grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen

gebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen

werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom

Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung be-

standen (BGHZ 148, 451).

3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des

Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der

Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Be-

denken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ a-

aO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat,

ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der

Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung wei-

tergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht

(Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 -

FamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der

Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs

vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000,

748, 749).

4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsaus-

künfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden

und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entschei-

den. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architekten-

versorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2

BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergeben-

den Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um

65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von

13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13. 482,72 € x 7,26 =

97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfakt or der Rechengrö-

ßenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839

Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert

zum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe

von 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen

somit Anwartschaften

der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) =

1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflic ht der Antragsgegnerin

in Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75

€ = 460,19 €; 460,19 € :

2 = 230,09 €).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose