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BGH Beschluss vom 06.07.2005 – XII ZB 101/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeän-
dert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
28. Februar 1999, nicht 623,17 DM, sondern 230,09 € b eträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.062 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Schei-
dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist
der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach
§ 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der
BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den
28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der
Antragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz
(OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b
Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Ren-
tenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Fe-
bruar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der An-
tragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin
abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD
im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-
rungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe
von monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von
12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den
Antragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architek-
tenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften
hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch
und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dy-
namisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich
653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Nach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB
75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine
ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften
der Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des
Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich
1.112,53 €.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin
geltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei
der BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei
wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf
Ersatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die
BayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist
begründet.
1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwer-
deführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des
Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwart-
schaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht
zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001
- XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlan-
desgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstel-
lers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verord-
nung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte
bei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften
grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen
gebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen
werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom
Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung be-
standen (BGHZ 148, 451).
3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des
Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der
Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Be-
denken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ a-
aO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat,
ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der
Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung wei-
tergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht
(Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 -
FamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der
Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs
vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000,
748, 749).
4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsaus-
künfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden
und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entschei-
den. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architekten-
versorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2
BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergeben-
den Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um
65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von
13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13. 482,72 € x 7,26 =
97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfakt or der Rechengrö-
ßenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839
Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert
zum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe
von 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen
somit Anwartschaften
der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) =
1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflic ht der Antragsgegnerin
in Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75
€ = 460,19 €; 460,19 € :
2 = 230,09 €).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose