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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 247/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 247/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und mit Zustimmung der Nebenklägerin F. und des General-

bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2001 gemäß

§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 15. September 2000 wird

a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall

II.4. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung

beschränkt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-

gen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Men-

schenhandel, Zuhälterei und gewerbsmäßigem Einschleu-

sen von Ausländern (Fall II.1. der Urteilsgründe) und wegen

Vergewaltigung (Fall II.4. der Urteilsgründe) verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und

gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern, davon in einem

Fall (II.4. der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Werter-

satz sowie den erweiterten Verfall angeordnet. Hiergegen wendet sich die Re-

vision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge.

Die Verfahrensrügen bleiben schon aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Im übrigen hat das Landgericht u.a.

die Ladung der Zeuginnen P. , L. und D. zu Recht we-

gen Unerreichbarkeit abgelehnt. Die sachlichrechtliche Überprüfung und die

Verfahrensbeschränkung führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-

chen Änderung des Schuldspruchs.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem gesondert ver-

folgten S. vereinbart, Frauen unter Ausnutzung der allgemein

schlechten Lebensbedingungen in der Ukraine zur Einreise in die Bundesrepu-

blik Deutschland und zur Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte zu bewe-

gen. Dabei täuschte S. den Frauen zum Teil vor, daß sie in

Deutschland eine Tätigkeit als Tänzerin ausüben könnten. Mit unrichtigen An-

gaben verschaffte er den Frauen Visa. In Kenntnis dieser Umstände übernahm

der Angeklagte die Frauen in Deutschland an vorher festgelegten Orten und

brachte sie zu den einzelnen Bordellen. Nachdem die Frauen von ihm oder den

Bordellbetreibern darüber unterrichtet waren, welche Summen sie abzuführen

hatten, sammelte der Angeklagte die Gelder bei den Frauen in regelmäßigen

Abständen ein und leitete sie unter Abzug seines Anteils - von dem er auch

seinen Lebensunterhalt bestritt - an S. weiter.

1. Im Fall II.1. der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Nebenklägerin

A. , der von S. eine Stellung als Tänzerin versprochen worden

war, nach dem Grenzübertritt übernommen und in das Bordell der Mitange-

klagten Pa. gebracht. Die Nebenklägerin fügte sich dort der für sie über-

raschenden Anordnung, sich zu prostituieren, weil sie nicht wußte, wo sie sich

befand, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig war und Angst vor der

Polizei hatte. Sie mußte die Hälfte ihres Dirnenlohns und eine Tagesmiete von

15 DM an die Mitangeklagten abliefern, für das Verbringen nach Deutschland

mußte sie 2.000 DM und pro Woche weitere 500 DM an den Angeklagten zah-

len. Innerhalb von 30 Tagen hat die Nebenklägerin diese Zahlung fast voll-

ständig an den Angeklagten geleistet.

a) Ob sich der Angeklagte - wie das Landgericht meint - des gemein-

schaftlich begangenen schweren Menschenhandels in der Form des listigen

Bestimmens zur Prostitution (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat

oder ob dies ausscheidet, weil das Opfer hier der Prostitution bloß tatsächlich

zugeführt wurde (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 181 Rdn. 5; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 Rdn. 3), kann offenbleiben, denn

die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Menschen-

handels in der Form der listigen Anwerbung zu sexuellen Handlungen (§ 181

Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) sowie der gewerbsmäßigen Anwerbung zur Prostitu-

tion (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Der Schuldspruch wird durch

die zusätzliche Bejahung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht berührt. Die Ver-

wirklichung aller drei Tatvarianten ist nicht strafschärfend berücksichtigt wor-

den.

b) Auch die Verurteilung wegen Zuhälterei hat Bestand, wenngleich es

für die neben der rechtsfehlerfrei festgestellten ausbeuterischen Zuhälterei

(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommene dirigierende Zuhälterei (§ 181 a

Abs. 1 Nr. 2 StGB) an den erforderlichen Feststellungen fehlt.

c) Teilweise unzutreffend hat das Landgericht den Verstoß gegen die

Vorschriften des Ausländergesetzes beurteilt. Als Bezugsnorm für das nach

§ 92 a Abs. 1 AuslG strafbare Einschleusen von Ausländern hat es ersichtlich

§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG angenommen. Für einen schuldhaften Verstoß

der Nebenklägerin gegen § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geben die Feststellungen

indes keinen Anhaltspunkt. Einer Strafbarkeit der Nebenklägerin nach § 92

Abs. 1 Nr. 1 AuslG dadurch, daß sie in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit aus-

zuüben, mit einem Touristenvisum eingereist ist, stehen die rechtlichen Beden-

ken entgegen, die der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2000 (BGHR

AuslG § 92 Unerlaubter Aufenthalt 2 = NStZ 2000, 657) dargelegt hat. Nach

den Feststellungen hat der Angeklagte aber durch seine kontinuierliche Zu-

sammenarbeit mit S. und die Übernahme der Frauen diesen auch

beim Erschleichen des Visums für die Nebenklägerin nach § 92 Abs. 2 Nr. 2

AuslG unterstützt (vgl. BGH NStZ 2000, 657, 659), so daß die Voraussetzun-

gen einer in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Bezugsnorm gegeben sind. § 265

StPO steht dem Anknüpfen an eine andere Norm nicht entgegen. Der Senat

schließt aus, daß sich der insoweit geständige Angeklagte anders als gesch e-

hen hätte verteidigen können.

Zutreffend hat das Landgericht § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG als verwirk-

lichte Tatbestandsalternative angenommen, da der Angeklagte für seine Hilfe-

leistung auch einen Vermögensvorteil erhielt (vgl. BGHR AuslG § 92 a Vermö-

gensvorteil 1). Ein wiederholtes Handeln i.S.v. § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist

indes nicht festgestellt (vgl. BGHR AuslG § 92 a Einschleusen 1).

Zutreffend hat das Landgericht auch gewerbsmäßiges Handeln (§ 92 a

Abs. 2 Nr. 1 AuslG) angenommen, da bereits die erste Tat - frühere Taten sind

nicht konkret festgestellt - gewerbsmäßig sein kann. Für die Annahme ban-

denmäßiger und damit auch "gewerbs- und bandenmäßiger" Begehung (§ 92 a

Abs. 2 Nr. 2, § 92 b Abs. 1 AuslG) fehlt hingegen jede Feststellung. Es ist auch

nicht zu erwarten, daß Feststellungen, die den Anforderungen der neuen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bande (Beschl. vom 22. März

2001 - GSSt 1/00 = NStZ 2001, 421) entsprechen, getroffen werden können.

2. Hinsichtlich der Tat zu II.4. der Urteilsgründe hat der Senat die Ver-

folgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin

gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesichts-

punkt der Vergewaltigung beschränkt. In diesem Umfang hat die Überprüfung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Senat hat für beide Taten jeweils den Schuldspruch geändert. Bei

der ersten Tat entfällt der Schuldspruch nach § 92 b Abs. 1 AuslG. Bei der

zweiten Tat verbleibt nur der Schuldspruch nach § 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1

StGB. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Dies gilt sowohl für die

Einzelstrafe von zwei Jahren für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin

A. als auch für die Einsatzstrafe von fünf Jahren für die Tat zum Nach-

teil der Nebenklägerin F. . Das Landgericht hat diese Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen und auf die große Brutalität,

d.h. auf die besondere Schmerzhaftigkeit und Nachhaltigkeit der abgenötigten

sexuellen Handlung abgestellt. Auf die Verwirklichung anderer Tatbestände hat

das Landgericht nicht strafschärfend zurückgegriffen. Der Senat schließt daher

aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des nach der Verfahrensbe-

schränkung verbliebenen Schuldspruchs geringere Einzelstrafen und eine ge-

ringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls hält rechtlicher Überprü-

fung stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere

dem Inhalt der vom Angeklagten geführten Karteikarten über die Zahlungen der

einzelnen Opfer, ist die Überzeugung der Kammer zu entnehmen, daß das

Geld aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten erlangt war.

4. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des

Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den ge-

samten Gebühren und Auslagen zu belasten.

5. Das angefochtene Urteil gibt schließlich Anlaß zu dem Hinweis, daß

es in Fällen wie dem vorliegenden angezeigt sein kann, den Prozeßstoff auf

die wesentlichen Straftatbestände zu beschränken.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

Pfister Becker