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BGH Beschluß vom 18.10.2001 – 4 StR 347/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 347/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist,

b)

im gesamten Strafausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schwe-

ren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raub-

überfalls auf die Zweigstelle M. der Sparkasse P. am 9. März 1998 und

eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S. -

V. am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Bank-

überfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle

wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt. Seine Be-

teiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt,

die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.

2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M. ) hat keinen Bestand,

weil die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des

Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gestützt: Zwar sei der Angeklagte von

einer Beteiligung an dem Banküberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen,

weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daß die damals in der Nähe des

Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmütze,

die von einem der Täter bei dem Banküberfall getragen wurde, ihm einmal von

"einem Türken" zum Wärmen zur Verfügung gestellt und von ihm zur Tatzeit

nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch ent-

nommen werden, "daß er auch außerhalb der Tat in S. vom 17.12.1999 in

Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S. ver-

wirklichten Plan begangen haben" (UA 13).

Diese Begründung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollmüt-

ze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daß zwischen

dem Angeklagten und dem Täter, der die Mütze bei der Tat trug, eine Verbin-

dung bestand. Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermu-

tung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ

1981, 33; 1987, 473 f.).

Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Fall II 1 zum Nach-

teil des Angeklagten mehrfach auf die so begründete "Einbindung des Ange-

klagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankräubereien begangen

worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleiben-

den gewichtigen Indizien, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat

sprechen - nicht ausschließen, daß es zu einem für den Angeklagten günstig e-

ren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht be-

rücksichtigt hätte. Die Verurteilung im Fall II 1 muß daher aufgehoben werden.

3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteils-

gründe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei dieser Tat um

eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1

keinen Bestand hat, muß auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der ge-

samte Strafausspruch aufgehoben werden.

4. Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich

von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfü-

gung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf

hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind;

ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv fest-

stellen läßt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß

vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Erneman

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