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BGH Urteil vom 18.10.2001 – I ZR 22/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk ja nein BGHZ: BGHR : ja

Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Meißner Dekor

UWG § 1; MarkenG § 14 Abs. 6; BGB §§ 823 F, G, 862, 1004

Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten

zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein be-

kanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berühmtes Beispiel für die von der

Klägerin geprägte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zählt zu den soge-

nannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Mei-

ßener Strohblume” gerechnet.

Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen

Wort-/Bildmarke

für “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen”

nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.

Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Außerdem bietet

sie über ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die

Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im

Versandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. Bestell-

Magazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” für August 1996, das allen bedeuten-

deren deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie

‚Indisch Blau‘ mit dem original Meißner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heißt

es dort:

Entdecken Sie “Indisch Blau”, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generatio- nen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meißner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 größter Wertschätzung – lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.

Das Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem

Strohblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.

Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Mar-

kenrechte sowie als Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Klä-

gerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab die

Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklärung ab. Zwischen den Parteien sind seit-

dem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im

Streit.

Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die

auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzu-

lässig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht

die Klage mit den Auskunftsanträgen weitgehend abgewiesen, mit dem Feststel-

lungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung “Meißner Dekor” und/ oder aus der Bezeichnung “original Meißner Dekor” für nicht von der Klägerin herrüh- rende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...

Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat

die Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt

die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Be-

klagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als

bloße Störerin sei, grundsätzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in

ihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben “(original)

Meißner Dekor” beworbenen Produkte verkauft. Außerdem sei der fragliche Ka-

talog zunächst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ih-

ren Geschäftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus

dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagten unbestritten gelassen hätten.

Die Beklagten hätten die Markenrechte der Klägerin dadurch verletzt, daß

sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klägerin identisches Zeichen für iden-

tische Waren verwandt hätten. Die Beklagten hätten die Marke “Meissen” der

Klägerin auch markenmäßig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon

deswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klägerin ein

Sittenverstoß zu sehen sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-

klagten zu 1 haben Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht zum Nachteil

der Beklagten zu 1 erkannt hat – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in dem Verhalten der Be-

klagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 1 und

3 UWG liegt, für die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Störerin haftet. Ob darüber

hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat

das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend

berücksichtigt, daß gegenüber dem Störer lediglich Abwehr-, nicht dagegen

Schadensersatzansprüche

in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 –

I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 – Neu in Bielefeld I; Urt. v.

12.6.1997

I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 – Restaurantführer).

Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße stellen unerlaubte

Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches

kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bür-

gerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer

(§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Be-

tracht, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Köhler, WRP

1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darüber

hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu

nehmen, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise wil-

lentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer

verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v.

10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 – Architek-

tenwettbewerb; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999,

418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wett-

bewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre

Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die

Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB

[1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gursky aaO

[1999], § 1004 Rdn. 92 ff.;

MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur

Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer

fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

2. Gleichwohl wäre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund

rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als

Mittäterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden könnte. Das

ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt

ausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin nahelegen wür-

de. Denn es hat das Vorbringen der Klägerin, wonach der fragliche Katalog zu-

nächst von der Beklagten zu 1 und erst später – nachdem diese ihren Geschäfts-

betrieb aufgenommen habe – von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als

unstreitig angesehen. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht

in diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 übergan-

gen hat.

In der Berufungsbegründung haben die Beklagten vorgebracht, die (Stö-

rer-)Haftung der Beklagten zu 1 könne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Mut-

tergesellschaft der Beklagten zu 2 begründet werden. Das Bestell-Magazin sei

– so haben sie vorgetragen – ausschließlich von der Beklagten zu 2 versandt

worden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat

sich die Klägerin erstmals darauf gestützt, die Beklagte zu 2 sei “erst kurze Zeit

vorher gegründet worden” und habe “den eigentlichen Geschäftsbetrieb im Zeit-

punkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabt”.

Vielmehr seien “diese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens

vorübergehend noch durchgeführt und koordiniert” worden (Schriftsatz v.

17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als über-

gangen gerügten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Be-

stell-Magazin

sei

– wie sie schon vorprozessual vorgetragen hätten – ausschließlich eine Werbung

der Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe

(Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).

Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der

Klägerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt

worden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf

abstellen, daß sich die Beklagten nicht konkret dazu erklärt hätten, wann die Be-

klagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der

Klägerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem

substantiierten Bestreiten zu begründen. Insbesondere sah sich die Klägerin of-

fenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon ver-

sandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen

hatte. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr vages Vor-

bringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren.

III. Danach kann das angefochtene Urteil – soweit es der Klage gegen die

Beklagte zu 1 stattgegeben hat – keinen Bestand haben. Eine endgültige Ent-

scheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muß den Parteien erneut Gelegen-

heit gegeben werden, ergänzend zur Frage der (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme

der Beklagten zu 1 vorzutragen.

Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgrün-

den kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-

gen, daß der Klägerin für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur

Seite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingeräumt, für einen konkret

nachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Er-

satz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns be-

rechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann

nicht verneint werden, auch wenn – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

– kein Fall der Marken- und Warenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt.

Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) läßt sich aus den in

anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schließlich ist

nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine markenmäßige Benutzung

bejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint

hat. Die Hinweise auf das “original Meißner Dekor” gehen weit über das hinaus,

was zur Darstellung des aus Meißen stammenden Musters notwendig gewesen

wäre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im übrigen – wie das Be-

rufungsgericht mit Recht angenommen hat – auch daran, daß die beanstandete,

auf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin abzielende Benutzung gegen

die guten Sitten verstößt.

IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der

Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die

Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Schaffert